Rechtssatz RS0006014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006014
Entscheidungsdatum
29.04.2009
Rechtssatz
Grundsätzlich wird auch in Außerstreitsachen ein Beschluss den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung rechtswirksam. Anders zu beurteilen sind nur Fälle, in denen auf die Zustellung verzichtet wird. Der im Zeitpunkt der Verzichtes bereits gefasste Beschluss wird mit dem Verzicht der Partei gegenüber rechtswirksam. Zugleich beginnt der Lauf der Rechtsmittelfrist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 26/67
Entscheidungstext OGH 03.05.1967 1 Ob 26/67
RZ 1967,165 = SZ 40/65
- 3 Ob 624/78
Entscheidungstext OGH 20.06.1979 3 Ob 624/78
nur: Grundsätzlich wird auch in Außerstreitsachen ein Beschluss den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung rechtswirksam. Anders zu beurteilen sind nur Fälle, in denen auf die Zustellung verzichtet wird. Der im Zeitpunkt der Verzichtes bereits gefasste Beschluss wird mit dem Verzicht der Partei gegenüber rechtswirksam. (T1)
- 1 Ob 411/97s
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 411/97s
nur: Grundsätzlich wird auch in Außerstreitsachen ein Beschluss den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung rechtswirksam. Anders zu beurteilen sind nur Fälle, in denen auf die Zustellung verzichtet wird. (T2); Beisatz: In einem Rechtsmittelverzicht allein liegt aber noch kein schlüssiger Verzicht der Parteien auf die Zustellung des Beschlusses. (T3); Beisatz: Hier: Scheidungsbeschluss. (T4)
- 6 Ob 259/02k
Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 259/02k
Auch; Beisatz: Daran ist nach der erfolgten Klarstellung durch das EheRÄG 1999 festzuhalten. (T5)
- 2 Ob 70/09x
Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 70/09x
Vgl; Vgl Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0006014
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19670503_OGH0002_0010OB00026_6700000_001