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Rechtssatz RS0006014×

Rechtssatz RS0006014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006014

Geschäftszahl

1Ob26/67; 3Ob624/78; 1Ob411/97s; 6Ob259/02k; 2Ob70/09x

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Rechtssatz

Grundsätzlich wird auch in Außerstreitsachen ein Beschluss den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung rechtswirksam. Anders zu beurteilen sind nur Fälle, in denen auf die Zustellung verzichtet wird. Der im Zeitpunkt der Verzichtes bereits gefasste Beschluss wird mit dem Verzicht der Partei gegenüber rechtswirksam. Zugleich beginnt der Lauf der Rechtsmittelfrist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 26/67
    Entscheidungstext OGH 03.05.1967 1 Ob 26/67
    RZ 1967,165 = SZ 40/65
  • 3 Ob 624/78
    Entscheidungstext OGH 20.06.1979 3 Ob 624/78
    nur: Grundsätzlich wird auch in Außerstreitsachen ein Beschluss den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung rechtswirksam. Anders zu beurteilen sind nur Fälle, in denen auf die Zustellung verzichtet wird. Der im Zeitpunkt der Verzichtes bereits gefasste Beschluss wird mit dem Verzicht der Partei gegenüber rechtswirksam. (T1)
  • 1 Ob 411/97s
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 411/97s
    nur: Grundsätzlich wird auch in Außerstreitsachen ein Beschluss den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung rechtswirksam. Anders zu beurteilen sind nur Fälle, in denen auf die Zustellung verzichtet wird. (T2); Beisatz: In einem Rechtsmittelverzicht allein liegt aber noch kein schlüssiger Verzicht der Parteien auf die Zustellung des Beschlusses. (T3); Beisatz: Hier: Scheidungsbeschluss. (T4)
  • 6 Ob 259/02k
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 259/02k
    Auch; Beisatz: Daran ist nach der erfolgten Klarstellung durch das EheRÄG 1999 festzuhalten. (T5)
  • 2 Ob 70/09x
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 70/09x
    Vgl; Vgl Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0006014

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009

Dokumentnummer

JJR_19670503_OGH0002_0010OB00026_6700000_001