Der am 15. März 1957 verstorbene Karl F. hinterließ außer seiner Witwe Anna F. einen am 13. Mai 1925 geborenen ehelichen Sohn namens Franz Karl F., der voll entmundigt ist. Franz Karl F. hat einen unehelichen Sohn, den am 3. Februar 1947 geborenen mj. Helmut L., nunmehr durch Namensgebung K.; sein Vormund ist Walter K., Schulleiter in Graz. Der Erblasser hinterließ auch einen Neffen und eine Nichte, Stefan B. und Elisabeth J., geborene B.
Der Nachlaß wurde mit Einantwortungsurkunde vom 13. Oktober 1960, ONr. 44, der erblasserischen Witwe Anna F., die auf Grund des Testamentes vom 14. Jänner 1957 die bedingte Erbserklärung abgegeben hatte, eingeantwortet; zugleich wurde angeordnet, daß nach dem Ergebnis der Abhandlung ob den dem Erblasser allein zugeschrieben gewesenen Liegenschaften EZ. 1021 und 990 KG. M. "die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Anna F. mit der Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution im Sinn des Testamentes vom 14. Jänner 1957" vorzunehmen sein werde.
Mit Beschluß vom 30. August 1961, ONr. 50, wurde diese Einantwortungsurkunde "dahingehend berichtigt bzw. ergänzt", daß die Verbücherungsbestimmungen wie folgt zu lauten hatten:
"a) ob der dem Karl F. allein gehörigen Liegenschaft EZ. 990 KG. M. die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Anna F. mit der Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution im Sinne des Testamentes vom 14. Jänner 1957 zugunsten des erblasserischen Sohnes Karl Franz F. bzw. der Nachkommen des erblasserischen Sohnes Karl Franz F. bzw. des Helmut K., geboren am 3. Februar 1947 bzw. der Nachkommen des Helmut K., geboren am 3. Februar 1947; b) ob der dem Karl F. allein gehörigen Liegenschaft EZ. 1021 KG. M. die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Anna F. mit der Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution im Sinne des Testamentes vom 14. Jänner 1957 zugunsten des Helmut K., geboren am 3. Februar 1947, bzw. der Nachkommen des Helmut K., geboren am 3. Februar 1947, bzw. des erblasserischen Sohnes Karl Franz F. bzw. der Nachkommen des erblasserischen Sohnes Karl Franz F. bzw. des Stefan B. und der Elisabeth J.".
Diese Eintragungen wurden mit Beschluß vom 21. September 1961, ONr. 51, angeordnet und am 3. Oktober 1961 im Grundbuch vollzogen.
Am 14. Jänner 1964 starb auch Anna F. Zum Gerichtskommissär für die Durchführung der Substitutionsabhandlung wurde Notar Dr. E. bestellt, der für den 3. Juli 1964 eine Tagsatzung anberaumte. Laut Protokoll, ONr. 53, erschienen "von Seiten der Parteien über Vorladung" Walter K. als Vormund des mj. Helmut K. sowie eine Machthaberin des für den vollentmundigten Franz Karl F. bestellten Kurators Anton H.; ob auch Stefan B. und Elisabeth J. sowie der schon seinerzeit zum Substitutionskurator bestellte Dr. Erich D. geladen worden waren, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Bei dieser Tagsatzung beantragten Walter K. und die Machthaberin des für Franz Karl F. bestellten Kurators, in Ergänzung zur Einantwortungsurkunde im Sinne des Testamentes vom 14. Jänner 1957 Amtsurkunden zu erlassen. Nach dem Antrag des Walter K. sollte darin "nachstehende Grundbuchshandlung aufgenommen" werden: "Die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den mj. Helmut K. ... ob ... EZ. 1021 KG. M. unter gleichzeitiger Löschung der in BOZ. 2 angemerkten fideikommissarischen Substitution." Hinsichtlich der anderen Liegenschaft wurde beantragt, die Amtsurkunde auf die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Karl Franz F. unter Mitübertragung der Substitutionsbeschränkung abzustellen.
Mit Beschluß vom 28. Jänner 1965, ONr. 54, traf der Erstrichter eine Reihe von Verfügungen. Unter anderem hieß es im Punkt 4 seines Beschlusses, es werde die Amtsurkunde zur Verbücherung des Ergebnisses der Substitutionsabhandlung erlassen und die Verbücherung nach Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung verfügt werden; die Substitutionsabhandlung werde für beendet erklärt. Dieser Beschluß wurde auch dem Walter K. zugestellt, allerdings nicht persönlich von ihm übernommen.
Am gleichen Tag erging unter ONr. 55 auch die angekundigte Amtsurkunde, wurde aber den Parteien, insbesondere dem Walter K. als Vormund des mj. Helmut K., nicht zugestellt. Sie wich von den gestellten Anträgen insofern ab, als ob EZ. 1021 KG. M. zwar die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den mj. Helmut K. vorgesehen wurde, aber unter Mitübertragung der Beschränkung des Eigentumsrechtes durch die fideikommissarische Substitution zu Gunsten seiner Nachkommen bzw. des Karl Franz F. bzw. dessen Nachkommen bzw. des Stefan B. und der Elisabeth J.
Mit Beschluß vom 5. Mai 1966, ONr. 66, wurden auf Grund dieser Amtsurkunde und über Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 29 LiegTeilG. die entsprechenden Eintragungen ob EZ. 990 und 1021 KG. M. angeordnet. Dieser Beschluß wurde Walter K. und dem Kurator des Karl Franz F. am 26. Juli 1966 zugestellt; für Walter K. wurde er von seiner Gattin übernommen. Im Grundbuch waren die Eintragungen bereits am 1. Juli 1966 vollzogen worden.Mit Beschluß vom 5. Mai 1966, ONr. 66, wurden auf Grund dieser Amtsurkunde und über Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 29, LiegTeilG. die entsprechenden Eintragungen ob EZ. 990 und 1021 KG. M. angeordnet. Dieser Beschluß wurde Walter K. und dem Kurator des Karl Franz F. am 26. Juli 1966 zugestellt; für Walter K. wurde er von seiner Gattin übernommen. Im Grundbuch waren die Eintragungen bereits am 1. Juli 1966 vollzogen worden.
Am 23. August 1966 langte im Erstgericht eine Eingabe des Walter K., vertreten durch den Notar Dr. Tr. (bzw. dessen amtlich bestellten Substituten), ein. Sie war mit 22. August 1966 datiert. Darin wurde ausgeführt, es sei das Ergebnis der Substitutionsabhandlung ob EZ. 1021 KG. M. noch nicht verbüchert worden, weil der Nacherbe die Erbschaftssteuer bis dahin nicht habe bezahlen können; da dies aber in nächster Zeit möglich sein werde und der mj. Helmut K. inzwischen die Liegenschaft verkauft habe, werde um Zustellung der Amtsurkunde zur Verbücherung des Abhandlungsergebnisses samt Unbedenklichkeitsbescheinigung an den Machthaber Notar Dr. Tr. ersucht; es solle zur Ersparung der Eintragungsgebühr für den mj. Helmut K. dann sofort der Kaufvertrag verbüchert werden.
Diesen Antrag, ONr. 69, hat der Vollmachtsträger des Einschreiters unter Behebung der Vollmacht am 29. August 1966 zurückgezogen.
Am 5. Oktober 1966 langte eine neue Eingabe des Walter K., vertreten durch Notar Dr. Tr., beim Erstgericht ein, mit der abermals um Zustellung der Amtsurkunde,hinsichtlich des Ergebnisses der Substitutionsabhandlung hinsichtlich der EZ. 1021 ersucht und auch schon die Erhebung eines Rekurses angekundigt wurde. Tatsächlich wurde nun die Amtsurkunde ONr. 55 Notar Dr. Tr. am 17. Oktober 1966 zugestellt (ONr. 71).
Am 20. Oktober 1966 bracht Notar Dr. Tr. namens des Walter K. als des Vormundes des mj. Helmut K. - richtig also namens des durch seinen Vormund vertretenen mj. Helmut K. - einen Rekurs gegen die Amtsurkunde ONr. 55 ein (ONr. 72), wobei er eine mit 16. August 1966 datierte Vollmacht des Walter K. nachbrachte (ONr. 74).
Das Rekursgericht wies dieses Rechtsmittel als verspätet zurück; es kämen im vorliegenden Fall zwar die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes zur Anwendung, doch sei eine Berücksichtigung des Rekurses gemäß § 11 (2) AußStrG. nicht mehr möglich; im übrigen sei eine Auslegung des einigermaßen verworrenen Testamentes vom 14. Jänner 1957 in dem Sinn, daß das Substitutionsband auch nach Verbücherung des Eigentumsrechtes des mj. Helmut K. ob EZ. 1021 fortzubestehen habe, keineswegs unmöglich. Zugleich veranlaßte es, daß der Verbücherungsbeschluß ONr. 66 auch dem Stefan B., der Elisabeth J. und dem Substitutionskurator zugestellt werde.Das Rekursgericht wies dieses Rechtsmittel als verspätet zurück; es kämen im vorliegenden Fall zwar die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes zur Anwendung, doch sei eine Berücksichtigung des Rekurses gemäß Paragraph 11, (2) AußStrG. nicht mehr möglich; im übrigen sei eine Auslegung des einigermaßen verworrenen Testamentes vom 14. Jänner 1957 in dem Sinn, daß das Substitutionsband auch nach Verbücherung des Eigentumsrechtes des mj. Helmut K. ob EZ. 1021 fortzubestehen habe, keineswegs unmöglich. Zugleich veranlaßte es, daß der Verbücherungsbeschluß ONr. 66 auch dem Stefan B., der Elisabeth J. und dem Substitutionskurator zugestellt werde.
Der Beschluß des Rekursgerichtes wird nun von Walter K. als Vormund des mj. Helmut K. - richtig also wieder: von dem durch seinen Vormund vertretenen mj. Helmut K. - bekämpft.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs nicht Folge.