Rechtssatz RS0008358
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008358
Geschäftszahl
3Ob7/51; 1Ob26/67
Entscheidungsdatum
03.05.1967
Rechtssatz
Wurde eine Einantwortungsurkunde im Rechtsmittelweg aufgehoben, so kann gleichwohl der inzwischen in Rechtskraft erwachsene, auf Grund dieser Einantwortungsurkunde ergangene Verbücherungsbeschluß iSd § 29 LiegTeilG nicht von Amts wegen aufgehoben werden.Wurde eine Einantwortungsurkunde im Rechtsmittelweg aufgehoben, so kann gleichwohl der inzwischen in Rechtskraft erwachsene, auf Grund dieser Einantwortungsurkunde ergangene Verbücherungsbeschluß iSd Paragraph 29, LiegTeilG nicht von Amts wegen aufgehoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0008358
Dokumentnummer
JJR_19510418_OGH0002_0030OB00007_5100000_001