Rechtssatz RS0106968
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106968
Entscheidungsdatum
30.04.2019
Rechtssatz
Der Scheidungsfolgenvergleich ist nicht nur Scheidungsvoraussetzung und allenfalls Exekutionstitel, sondern auch privatrechtlicher Vertrag, der die Ehegatten auch ohne Einhaltung der im § 55a Abs 2 EheG geforderten Form an die Vereinbarung privatrechtlich bindet. Die Besonderheit des Scheidungsfolgenvergleichs liegt aber darin, dass er als solcher für den Fall der Ehescheidung geschlossen wird und daher durch diese bedingt ist (so schon 5 Ob 514/88); mit Unwirksamwerden oder bei Nichtzustandekommen der einvernehmlichen Scheidung - ein Fall ist etwa die Antragsrücknahme nach § 224 AußStrG - verliert deshalb auch der Scheidungsfolgenvergleich seine Wirksamkeit.Der Scheidungsfolgenvergleich ist nicht nur Scheidungsvoraussetzung und allenfalls Exekutionstitel, sondern auch privatrechtlicher Vertrag, der die Ehegatten auch ohne Einhaltung der im Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG geforderten Form an die Vereinbarung privatrechtlich bindet. Die Besonderheit des Scheidungsfolgenvergleichs liegt aber darin, dass er als solcher für den Fall der Ehescheidung geschlossen wird und daher durch diese bedingt ist (so schon 5 Ob 514/88); mit Unwirksamwerden oder bei Nichtzustandekommen der einvernehmlichen Scheidung - ein Fall ist etwa die Antragsrücknahme nach Paragraph 224, AußStrG - verliert deshalb auch der Scheidungsfolgenvergleich seine Wirksamkeit.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2155/96x
Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2155/96x
- 9 Ob 76/04y
Entscheidungstext OGH 29.09.2004 9 Ob 76/04y
Auch; nur: Die Besonderheit des Scheidungsfolgenvergleichs liegt aber darin, dass er als solcher für den Fall der Ehescheidung geschlossen wird und daher durch diese bedingt ist (so schon 5 Ob 514/88); mit Unwirksamwerden oder bei Nichtzustandekommen der einvernehmlichen Scheidung - ein Fall ist etwa die Antragsrücknahme nach § 224 AußStrG - verliert deshalb auch der Scheidungsfolgenvergleich seine Wirksamkeit. (T1)
- 1 Ob 178/07v
Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 178/07v
Vgl auch; Beisatz: Schließen Ehegatten im Zusammenhang mit einem Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung eine vermögensrechtliche Vereinbarung, die im Falle der Scheidung gelten soll, ergibt die Vertragsauslegung im Regelfall, dass bei Scheitern einer solchen einvernehmlichen Scheidung die Vereinbarung mangels Bedingungseintritts keine Rechtsfolgen nach sich ziehen soll. (T2); Beisatz: Abweichendes ist von derjenigen Partei zu beweisen, die sich auf eine „Weitergeltung" beruft. (T3)
- 2 Ob 70/09x
Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 70/09x
nur: Der Scheidungsfolgenvergleich ist nicht nur Scheidungsvoraussetzung und allenfalls Exekutionstitel, sondern auch privatrechtlicher Vertrag, der die Ehegatten auch ohne Einhaltung der im § 55a Abs 2 EheG geforderten Form an die Vereinbarung privatrechtlich bindet. (T4); nur: Die Besonderheit des Scheidungsfolgenvergleichs liegt aber darin, dass er als solcher für den Fall der Ehescheidung geschlossen wird und daher durch diese bedingt ist. (T5)
- 4 Ob 85/13y
Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 85/13y
nur T4
- 5 Ob 108/13p
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 108/13p
Vgl aber; Beisatz: Hier: Die Vereinbarung sollte nach dem übereinstimmenden Parteiwillen (auch) für die in der Folge tatsächlich erfolgte Scheidung der Ehe gemäß § 49 EheG aus dem Alleinverschulden des Beklagten Gültigkeit haben. (T6)
- 8 Ob 106/17x
Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 Ob 106/17x
Auch; nur T4; nur T5; Veröff: SZ 2017/139
- 1 Ob 72/19y
Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 72/19y
Vgl auch; Beisatz: Ein vor Gericht abgeschlossener Scheidungsvergleich stellt einen gerichtlichen Exekutionstitel dar. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106968
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19961205_OGH0002_0060OB02155_96X0000_001