Der Revisionsrekurs des Masseverwalters - der im Zwischenstreit über seine Parteistellung rechtsmittellegitimiert ist - ist zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Sind in einem Rechtsstreit - so wie hier - die Wirkungen der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei (§§ 6 ff KO) zu beurteilen, so sind bei Beantwortung der von Amts wegen zu lösenden Frage, ob der Gemeinschuldner selbst oder an dessen Stelle der Masseverwalter im Verfahren aufzutreten hat, nachstehende vom Obersten Gerichtshof in dessen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu beachten:a) Sind in einem Rechtsstreit - so wie hier - die Wirkungen der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei (Paragraphen 6, ff KO) zu beurteilen, so sind bei Beantwortung der von Amts wegen zu lösenden Frage, ob der Gemeinschuldner selbst oder an dessen Stelle der Masseverwalter im Verfahren aufzutreten hat, nachstehende vom Obersten Gerichtshof in dessen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu beachten:
Mit Eintritt der Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses erlangt der Gemeinschuldner wieder seine volle Verfügungsfähigkeit und tritt anstelle des Masseverwalters in schwebende Prozesse ein, die infolge Fehlens einer dem § 7 Abs 1 KO entsprechenden Bestimmung nicht neuerlich unterbrochen werden. Auf die Tatsache der rechtskräftigen Konkursaufhebung und ihre Folgen ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in dritter Instanz, Bedacht zu nehmen und die Bezeichnung der Partei von Amts wegen auf jene des Gemeinschuldners richtig zu stellen (8 Ob 190/98v = ZIK 2000, 57). Auch die rechtskräftiger Ausscheidung eines Gegenstands aus der Konkursmasse iSd § 119 Abs 5 KO bedeutet eine Teilaufhebung des Konkurses; das konkursfrei gewordene Vermögen fällt in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners zurück (SZ 61/172, SZ 69/255; JBl 1999, 396, zuletzt 2 Ob 340/98h = ZIK 2001, 27 u.a.; RIS-Justiz RS0105936). Der Gemeinschuldner ist in einem solchen Fall wiederum selbst und allein prozessführungsbefugt und tritt unmittelbar in den anhängigen Rechtsstreit ein (8 Ob 156/99w = ZIK 2000, 23 u.a.; RIS-Justiz RS0105936), wobei diesem Umstand durch Berichtigung der Parteienbezeichnung Rechnung zu tragen ist. Diese Rechtslage untermauert nur die Auffassung, dass das Prozessgericht nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei, nach Konkursaufhebung oder nach Ausscheidung von Vermögensbestandteilen aus der Masse die jeweilige Parteistellung (Masseverwalter oder Gemeinschuldner) in materieller Hinsicht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, wen der Kläger als seinen Gegner bezeichnet. Die Abweichung vom formellen Parteibegriff der ZPO (vgl. Fucik in Rechberger2, vor § 1 ZPO Rz 2 mwN) in dieser besonderen Konstellation wird der Rollenverteilung zwischen Gemeinschuldner und Masseverwalter gerecht: Nur soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind, erhält die Konkursmasse ein ex lege vertretungsbefugtes und vertretungsverpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters (8 Ob 36/95 = SZ 69/70 u.a.; RIS-Justiz RS0064016). Das Verfahren kann somit vom Kläger gegen den Gemeinschuldner als Beklagten fortgesetzt werden, wenn der Konkurs aufgehoben oder der vom Prozess betroffene Teil der Masse gemäß § 119 Abs 5 KO ausgeschieden wird, ohne dass dies einen unzulässigen Parteiwechsel darstellte. Dies muss aber - schon zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs - auch dann gelten, wenn sich erst im Zuge des Verfahrens herausstellt, dass der prozessverfangene Anspruch in Wahrheit nie Bestandteil der Konkursmasse war, so dass das Verfahren zu Unrecht nach § 7 Abs 1 KO als unterbrochen beurteilt und gegen den Masseverwalter fortgesetzt wurde.Mit Eintritt der Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses erlangt der Gemeinschuldner wieder seine volle Verfügungsfähigkeit und tritt anstelle des Masseverwalters in schwebende Prozesse ein, die infolge Fehlens einer dem Paragraph 7, Absatz eins, KO entsprechenden Bestimmung nicht neuerlich unterbrochen werden. Auf die Tatsache der rechtskräftigen Konkursaufhebung und ihre Folgen ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in dritter Instanz, Bedacht zu nehmen und die Bezeichnung der Partei von Amts wegen auf jene des Gemeinschuldners richtig zu stellen (8 Ob 190/98v = ZIK 2000, 57). Auch die rechtskräftiger Ausscheidung eines Gegenstands aus der Konkursmasse iSd Paragraph 119, Absatz 5, KO bedeutet eine Teilaufhebung des Konkurses; das konkursfrei gewordene Vermögen fällt in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners zurück (SZ 61/172, SZ 69/255; JBl 1999, 396, zuletzt 2 Ob 340/98h = ZIK 2001, 27 u.a.; RIS-Justiz RS0105936). Der Gemeinschuldner ist in einem solchen Fall wiederum selbst und allein prozessführungsbefugt und tritt unmittelbar in den anhängigen Rechtsstreit ein (8 Ob 156/99w = ZIK 2000, 23 u.a.; RIS-Justiz RS0105936), wobei diesem Umstand durch Berichtigung der Parteienbezeichnung Rechnung zu tragen ist. Diese Rechtslage untermauert nur die Auffassung, dass das Prozessgericht nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei, nach Konkursaufhebung oder nach Ausscheidung von Vermögensbestandteilen aus der Masse die jeweilige Parteistellung (Masseverwalter oder Gemeinschuldner) in materieller Hinsicht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, wen der Kläger als seinen Gegner bezeichnet. Die Abweichung vom formellen Parteibegriff der ZPO vergleiche Fucik in Rechberger2, vor Paragraph eins, ZPO Rz 2 mwN) in dieser besonderen Konstellation wird der Rollenverteilung zwischen Gemeinschuldner und Masseverwalter gerecht: Nur soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind, erhält die Konkursmasse ein ex lege vertretungsbefugtes und vertretungsverpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters (8 Ob 36/95 = SZ 69/70 u.a.; RIS-Justiz RS0064016). Das Verfahren kann somit vom Kläger gegen den Gemeinschuldner als Beklagten fortgesetzt werden, wenn der Konkurs aufgehoben oder der vom Prozess betroffene Teil der Masse gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO ausgeschieden wird, ohne dass dies einen unzulässigen Parteiwechsel darstellte. Dies muss aber - schon zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs - auch dann gelten, wenn sich erst im Zuge des Verfahrens herausstellt, dass der prozessverfangene Anspruch in Wahrheit nie Bestandteil der Konkursmasse war, so dass das Verfahren zu Unrecht nach Paragraph 7, Absatz eins, KO als unterbrochen beurteilt und gegen den Masseverwalter fortgesetzt wurde.
Wurde der Rechtsstreit, da rechtsirrtümlich angenommen wurde, dass der prozessverfangene Anspruch Massebestandteil ist, obwohl er das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betrifft (§ 6 Abs 3 KO), zu Unrecht gemäß § 7 Abs 1 KO als durch die Konkurseröffnung unterbrochen angesehen und deshalb - gleichfalls zu Unrecht - nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle gegen den Masseverwalter fortgesetzt, so ist er in jeder Lage des Verfahrens über Antrag, aber auch von Amts wegen gegen den Gemeinschuldner fortzusetzen.Wurde der Rechtsstreit, da rechtsirrtümlich angenommen wurde, dass der prozessverfangene Anspruch Massebestandteil ist, obwohl er das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betrifft (Paragraph 6, Absatz 3, KO), zu Unrecht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO als durch die Konkurseröffnung unterbrochen angesehen und deshalb - gleichfalls zu Unrecht - nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gegen den Masseverwalter fortgesetzt, so ist er in jeder Lage des Verfahrens über Antrag, aber auch von Amts wegen gegen den Gemeinschuldner fortzusetzen.
b) Allerdings stünde im vorliegenden Fall der Fortsetzung des Verfahrens gegen den Gemeinschuldner noch der 2.Vergleich entgegen, dem an sich prozessbeendigende Wirkung zukäme, sollte nicht die Nichtigkeit des mit dem Masseverwalter geführten Verfahrens nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO anzunehmen sein, die auch den Vergleich erfasste. Zutreffend erkannte das Rekursgericht, dass materiellrechtliche Mängel eines gerichtlichen Vergleichs nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und mit Feststellungsklage geltend zu machen sind (3 Ob 107/99b = MietSlg 51.764 mwN, zuletzt 6 Ob 49/00z; RIS-Justiz RS0032464), die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleichs dagegen nach den prozessrechtlichen Vorschriften und mit Fortsetzungsantrag (SZ 59/170 = JBl 1987, 122 = EvBl 1987/51; 1 Ob 2066/96x; 6 Ob 112/99k u.a.; RIS-Justiz RS0000093).b) Allerdings stünde im vorliegenden Fall der Fortsetzung des Verfahrens gegen den Gemeinschuldner noch der 2.Vergleich entgegen, dem an sich prozessbeendigende Wirkung zukäme, sollte nicht die Nichtigkeit des mit dem Masseverwalter geführten Verfahrens nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO anzunehmen sein, die auch den Vergleich erfasste. Zutreffend erkannte das Rekursgericht, dass materiellrechtliche Mängel eines gerichtlichen Vergleichs nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und mit Feststellungsklage geltend zu machen sind (3 Ob 107/99b = MietSlg 51.764 mwN, zuletzt 6 Ob 49/00z; RIS-Justiz RS0032464), die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleichs dagegen nach den prozessrechtlichen Vorschriften und mit Fortsetzungsantrag (SZ 59/170 = JBl 1987, 122 = EvBl 1987/51; 1 Ob 2066/96x; 6 Ob 112/99k u.a.; RIS-Justiz RS0000093).
Nach § 6 Abs 1 KO können Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, können hingegen gemäß § 6 Abs 3 KO auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden ("Gemeinschuldnerprozess"). Zu den in § 6 Abs 3 KO bezeichneten Streitigkeiten gehören einerseits solche nicht vermögensrechtlicher Natur und andererseits solche vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktiv- noch einen Passivbestandteil der (Soll-)Konkursmasse bildet. Letzteres ist nur zu bejahen, wenn die dem Klagebegehren stattgebende Entscheidung im Prozess auf den Stand der Sollmasse unmittelbar keinen Einfluss nimmt. Unmittelbar ist der Einfluss allerdings auch dann, wenn der Streitgegenstand selbst zwar den Sollstand der Masse nicht berührt, mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen aber derart eng verknüpft ist, dass sich das klagestattgebende Urteil auf deren Bestand oder Höhe rechtsnotwendigerweise unmittelbar auswirkt (1 Ob 567/94 = SZ 67/168; SZ 69/70; 2 Ob 564/95 = ZIK 1998, 95 u.a.; RIS-Justiz RS0064115; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 6 KO Rz 50; Feil, Konkursordnung3, § 6 KO Rz 1; Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht4, § 6 KO Rz 39). Bloß mittelbarer Einfluss ändert daran nichts, weil sonst als Gemeinschuldnerprozesse zu wertenden Verfahren gar nicht denkbar wären.Nach Paragraph 6, Absatz eins, KO können Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, können hingegen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KO auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden ("Gemeinschuldnerprozess"). Zu den in Paragraph 6, Absatz 3, KO bezeichneten Streitigkeiten gehören einerseits solche nicht vermögensrechtlicher Natur und andererseits solche vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktiv- noch einen Passivbestandteil der (Soll-)Konkursmasse bildet. Letzteres ist nur zu bejahen, wenn die dem Klagebegehren stattgebende Entscheidung im Prozess auf den Stand der Sollmasse unmittelbar keinen Einfluss nimmt. Unmittelbar ist der Einfluss allerdings auch dann, wenn der Streitgegenstand selbst zwar den Sollstand der Masse nicht berührt, mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen aber derart eng verknüpft ist, dass sich das klagestattgebende Urteil auf deren Bestand oder Höhe rechtsnotwendigerweise unmittelbar auswirkt (1 Ob 567/94 = SZ 67/168; SZ 69/70; 2 Ob 564/95 = ZIK 1998, 95 u.a.; RIS-Justiz RS0064115; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 6, KO Rz 50; Feil, Konkursordnung3, Paragraph 6, KO Rz 1; Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht4, Paragraph 6, KO Rz 39). Bloß mittelbarer Einfluss ändert daran nichts, weil sonst als Gemeinschuldnerprozesse zu wertenden Verfahren gar nicht denkbar wären.
Der Oberste Gerichtshof hat seiner Entscheidung 2 Ob 316/99f (JBl 2000, 394 [kritisch Burgstaller] = ZIK 2000, 20) unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien zum IRÄG 1982 und unter Bezugnahme auf die dem Territorialitätsstandpunkt folgende Rechtsprechung zur Inlandswirkung von Auslandkonkursen ausgesprochen, dass sich die Wirkungen eines inländischen Konkurses nicht auf im Ausland (in casu so wie hier: Spanien) gelegenes unbewegliches Vermögen des Gemeinschuldners erstreckten, weil mit Spanien kein Insolvenzabkommen bestehe. Dieser Auffassung ist trotz der Kritik Burgstallers beizutreten, weil über das Motiv des Gesetzgebers für die Neugestaltung des internationalen Konkursrechts kein Zweifel bestehen kann. Damit fällt nach dem maßgeblichen Sachvorbringen der Kläger (4 Ob 514/87 = MietSlg 39.862; 9 Ob 4/99z = ZIK 2000, 162; RIS-Justiz RS0064050) der vorliegende Rechtsstreit unter § 6 Abs 3 KO, weil die dem Klagebegehren auf Abgabe von Aufsandungserklärungen betreffend Liegenschaften in Spanien stattgebende Entscheidung auf den Stand der Sollmasse keinen Einfluss nähme. Auf Gemeinschuldnerprozesse, deren Gegenstand weder einen Aktiv- noch einen Passivbestandteil der Konkursmasse bildet, hat die Konkurseröffnung überhaupt keine Wirkung; sie werden weder unterbrochen, noch findet eine Vertretung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter statt (SZ 35/43 = EvBl 1962/329).Der Oberste Gerichtshof hat seiner Entscheidung 2 Ob 316/99f (JBl 2000, 394 [kritisch Burgstaller] = ZIK 2000, 20) unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien zum IRÄG 1982 und unter Bezugnahme auf die dem Territorialitätsstandpunkt folgende Rechtsprechung zur Inlandswirkung von Auslandkonkursen ausgesprochen, dass sich die Wirkungen eines inländischen Konkurses nicht auf im Ausland (in casu so wie hier: Spanien) gelegenes unbewegliches Vermögen des Gemeinschuldners erstreckten, weil mit Spanien kein Insolvenzabkommen bestehe. Dieser Auffassung ist trotz der Kritik Burgstallers beizutreten, weil über das Motiv des Gesetzgebers für die Neugestaltung des internationalen Konkursrechts kein Zweifel bestehen kann. Damit fällt nach dem maßgeblichen Sachvorbringen der Kläger (4 Ob 514/87 = MietSlg 39.862; 9 Ob 4/99z = ZIK 2000, 162; RIS-Justiz RS0064050) der vorliegende Rechtsstreit unter Paragraph 6, Absatz 3, KO, weil die dem Klagebegehren auf Abgabe von Aufsandungserklärungen betreffend Liegenschaften in Spanien stattgebende Entscheidung auf den Stand der Sollmasse keinen Einfluss nähme. Auf Gemeinschuldnerprozesse, deren Gegenstand weder einen Aktiv- noch einen Passivbestandteil der Konkursmasse bildet, hat die Konkurseröffnung überhaupt keine Wirkung; sie werden weder unterbrochen, noch findet eine Vertretung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter statt (SZ 35/43 = EvBl 1962/329).
c) Vor dem Eingehen auf die Frage, ob der Masseverwalter im Gemeinschuldnerprozess der Verfügungsbefugnis ermangelt, ist zu klären, ob diese nur als Sachlegitimation zu deuten ist oder auch prozessrechtlichen Charakter hat. Der Revisionsrekurswerber verkennt, dass seine Befugnis als Masseverwalter zum Einschreiten im Rechtsstreit - ungeachtet der umstrittenen Theorien über seine Rechtsstellung (vgl. zu diesem Theorienstreit 4 Ob 239/96w = SZ 70/2 mwN; eingehend Kuhn/Uhlenbruck, dKO9, § 6 dKO Rz 17 mwN) - auf jeden Fall auch eine prozessrechtliche Dimension hat, die von der materiellrechtlichen Verfügungsbefugnis zu trennen ist. Die Einschreitungsbefugnis des Masseverwalters im Prozess (Prozessführungsbefugnis) ist somit von der Sachlegitimation zu unterscheiden. Die Befugnis des Masseverwalters, Prozesse zu führen, ergibt sich aus dem Gesetz; sie besteht in jenen Bereichen nicht, in welchen der Gemeinschuldner selbst als Partei auftreten kann. Im Gemeinschuldnerprozess ist daher der Masseverwalter nicht prozessführungsbefugt; soweit reicht seine gesetzliche Einschreitungsbefugnis nicht.c) Vor dem Eingehen auf die Frage, ob der Masseverwalter im Gemeinschuldnerprozess der Verfügungsbefugnis ermangelt, ist zu klären, ob diese nur als Sachlegitimation zu deuten ist oder auch prozessrechtlichen Charakter hat. Der Revisionsrekurswerber verkennt, dass seine Befugnis als Masseverwalter zum Einschreiten im Rechtsstreit - ungeachtet der umstrittenen Theorien über seine Rechtsstellung vergleiche zu diesem Theorienstreit 4 Ob 239/96w = SZ 70/2 mwN; eingehend Kuhn/Uhlenbruck, dKO9, Paragraph 6, dKO Rz 17 mwN) - auf jeden Fall auch eine prozessrechtliche Dimension hat, die von der materiellrechtlichen Verfügungsbefugnis zu trennen ist. Die Einschreitungsbefugnis des Masseverwalters im Prozess (Prozessführungsbefugnis) ist somit von der Sachlegitimation zu unterscheiden. Die Befugnis des Masseverwalters, Prozesse zu führen, ergibt sich aus dem Gesetz; sie besteht in jenen Bereichen nicht, in welchen der Gemeinschuldner selbst als Partei auftreten kann. Im Gemeinschuldnerprozess ist daher der Masseverwalter nicht prozessführungsbefugt; soweit reicht seine gesetzliche Einschreitungsbefugnis nicht.
Ist indes strittig, ob der im Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch konkursverfangen ist, so ist ferner noch zu beachten:
Ansprüche, von denen zweifelhaft ist, ob sie zur Masse gehören, sind vom Masseverwalter vorläufig als Massebestandteile zu behandeln (§ 97 Abs 1 KO; Buchegger aaO § 1 Rz 122). Solange also die rechtliche Eigenschaft der Forderung als Konkurs- oder Masseforderung oder aber als solche iSd § 6 Abs 3 KO zweifelhaft ist, muss die Prozessführungsbefugnis des Masseverwalters bejaht werden; das mit dem Masseverwalter abgeführte Verfahren ist somit nur dann nichtig, wenn abgeklärt ist, dass die geltend gemachte Forderung nicht aus der Masse zu befriedigen ist bzw. diese nicht berührt (4 Ob 27/98m = ZIK 1999, 94 = MietSlg 50.861; vgl. auch Schubert aaO § 6 Rz 12, 54, 60, § 7 Rz 27). Im Interesse der Rechtssicherheit wird somit die Prozessführungsbefugnis des Masseverwalters im Zweifel mit der Konsequenz bejaht, dass einem von ihm geschlossenen Vergleich in dessen prozessbeendigender Wirkung nicht mit Erfolg mit einem Fortsetzungsantrag begegnet werden kann.Ansprüche, von denen zweifelhaft ist, ob sie zur Masse gehören, sind vom Masseverwalter vorläufig als Massebestandteile zu behandeln (Paragraph 97, Absatz eins, KO; Buchegger aaO Paragraph eins, Rz 122). Solange also die rechtliche Eigenschaft der Forderung als Konkurs- oder Masseforderung oder aber als solche iSd Paragraph 6, Absatz 3, KO zweifelhaft ist, muss die Prozessführungsbefugnis des Masseverwalters bejaht werden; das mit dem Masseverwalter abgeführte Verfahren ist somit nur dann nichtig, wenn abgeklärt ist, dass die geltend gemachte Forderung nicht aus der Masse zu befriedigen ist bzw. diese nicht berührt (4 Ob 27/98m = ZIK 1999, 94 = MietSlg 50.861; vergleiche auch Schubert aaO Paragraph 6, Rz 12, 54, 60, Paragraph 7, Rz 27). Im Interesse der Rechtssicherheit wird somit die Prozessführungsbefugnis des Masseverwalters im Zweifel mit der Konsequenz bejaht, dass einem von ihm geschlossenen Vergleich in dessen prozessbeendigender Wirkung nicht mit Erfolg mit einem Fortsetzungsantrag begegnet werden kann.
Allerdings kommt diese Zweifelsregel nur zur Anwendung, wenn Tatfragen strittig sind; hängt die Klärung der Prozessführungsbefugnis des Masseverwalters von der Lösung reiner Rechtsfragen ab, so ist für eine Zweifelsregel kein Raum. Die Frage nach der Massezugehörigkeit, die das Gericht von Amts wegen zu erheben hat (Buchegger aaO § 6 Rz 3), muss nach objektiven Kriterien beantwortet werden und nicht nach der Rechtsauffassung des Masseverwalters. Gehört der streitige Gegenstand nach dem maßgeblichen Tatsachenvorbringen des Klägers schon von Gesetzes wegen nicht zur Masse, so lässt der Konkurs den Rechtsstreit unberührt; daran kann auch der Masseverwalter durch unbefugte Inanspruchnahme des Gegenstands für die Masse nichts ändern (vgl. zur deutschen Rechtslage Jaeger/Henckel, Konkursordnung, § 11 dKO Rdn 18). Bei richtiger und durch die Entscheidung 2 Ob 316/99f klargestellter Auslegung stand hier, ausgehend von den Klagebehauptungen, von Anfang an - ohne dass Tatfragen zu klären waren - fest, dass ein Gemeinschuldnerprozess zu führen ist, für den der Masseverwalter der Prozessführungsbefugnis ermangelt. Der Masseverwalter wie auch das Erstgericht gingen rechtsirrig davon aus, dass die spanischen Liegenschaften unter das konkursverfangene Vermögen fallen (vgl. Punkt 1 des 2.Vergleichs). Allein wegen dieser verfehlten rechtlichen Beurteilung des Klagevorbringens kann die Prozessführungsbefugnis des Masseverwalters auch mit Zuhilfenahme der Zweifelsregel nicht bejaht werden.Allerdings kommt diese Zweifelsregel nur zur Anwendung, wenn Tatfragen strittig sind; hängt die Klärung der Prozessführungsbefugnis des Masseverwalters von der Lösung reiner Rechtsfragen ab, so ist für eine Zweifelsregel kein Raum. Die Frage nach der Massezugehörigkeit, die das Gericht von Amts wegen zu erheben hat (Buchegger aaO Paragraph 6, Rz 3), muss nach objektiven Kriterien beantwortet werden und nicht nach der Rechtsauffassung des Masseverwalters. Gehört der streitige Gegenstand nach dem maßgeblichen Tatsachenvorbringen des Klägers schon von Gesetzes wegen nicht zur Masse, so lässt der Konkurs den Rechtsstreit unberührt; daran kann auch der Masseverwalter durch unbefugte Inanspruchnahme des Gegenstands für die Masse nichts ändern vergleiche zur deutschen Rechtslage Jaeger/Henckel, Konkursordnung, Paragraph 11, dKO Rdn 18). Bei richtiger und durch die Entscheidung 2 Ob 316/99f klargestellter Auslegung stand hier, ausgehend von den Klagebehauptungen, von Anfang an - ohne dass Tatfragen zu klären waren - fest, dass ein Gemeinschuldnerprozess zu führen ist, für den der Masseverwalter der Prozessführungsbefugnis ermangelt. Der Masseverwalter wie auch das Erstgericht gingen rechtsirrig davon aus, dass die spanischen Liegenschaften unter das konkursverfangene Vermögen fallen vergleiche Punkt 1 des 2.Vergleichs). Allein wegen dieser verfehlten rechtlichen Beurteilung des Klagevorbringens kann die Prozessführungsbefugnis des Masseverwalters auch mit Zuhilfenahme der Zweifelsregel nicht bejaht werden.
d) Nach ständiger Rechtsprechung ist der Mangel der Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners ebenso wie der Mangel des Prozessfähigkeit gemäß § 6 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und gemäß §§ 7, 477 Abs 1 Z 5 ZPO die Nichtigkeit des von dem Mangel betroffenen Verfahrens durch Beschluss auszusprechen ist (SZ 66/52 = JBl 1994, 53; ZIK 1999, 94; zuletzt 2 Ob 124/00z = ZIK 2000, 203; RIS-Justiz RS0035434; Kodek in Rechberger2, § 477 ZPO Rz 8). Ebenso begründet im Gemeinschuldnerprozess die mangelnde Prozessführungsbefugnis des dort zu Unrecht eingeschrittenen Masseverwalters die Nichtigkeit des davon betroffenen Verfahrens iSd § 477 Abs 1 Z 5 ZPO, die dann anzunehmen ist, wenn statt der Partei jemand anderer auftritt oder die für die Partei eingeschrittene Person in Wahrheit keine Vollmacht hiezu hat (vgl. Kodek aaO). Der Masseverwalter ist in einem solchen Rechtsstreit nicht prozessführungsbefugt; er ist weder Partei noch mit einer vom Gemeinschuldner erteilten Vollmacht versehen, so dass insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Dies führt zur Nichtigkeit der Verfahrensschritte des Masseverwalters und damit auch zur Unwirksamkeit der von diesem geschlossenen Vergleiche.d) Nach ständiger Rechtsprechung ist der Mangel der Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners ebenso wie der Mangel des Prozessfähigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und gemäß Paragraphen 7,, 477 Absatz eins, Ziffer 5, ZPO die Nichtigkeit des von dem Mangel betroffenen Verfahrens durch Beschluss auszusprechen ist (SZ 66/52 = JBl 1994, 53; ZIK 1999, 94; zuletzt 2 Ob 124/00z = ZIK 2000, 203; RIS-Justiz RS0035434; Kodek in Rechberger2, Paragraph 477, ZPO Rz 8). Ebenso begründet im Gemeinschuldnerprozess die mangelnde Prozessführungsbefugnis des dort zu Unrecht eingeschrittenen Masseverwalters die Nichtigkeit des davon betroffenen Verfahrens iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO, die dann anzunehmen ist, wenn statt der Partei jemand anderer auftritt oder die für die Partei eingeschrittene Person in Wahrheit keine Vollmacht hiezu hat vergleiche Kodek aaO). Der Masseverwalter ist in einem solchen Rechtsstreit nicht prozessführungsbefugt; er ist weder Partei noch mit einer vom Gemeinschuldner erteilten Vollmacht versehen, so dass insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Dies führt zur Nichtigkeit der Verfahrensschritte des Masseverwalters und damit auch zur Unwirksamkeit der von diesem geschlossenen Vergleiche.
e) Zutreffend und unbekämpft hat das Gericht zweiter Instanz erkannt, dass ein Sanierungsversuch nach § 6 Abs 2 ZPO nicht in Betracht kommt, weil der Gemeinschuldner bereits zum Ausdruck brachte, er werde den Prozesshandlungen des Masseverwalters nicht zustimmen.e) Zutreffend und unbekämpft hat das Gericht zweiter Instanz erkannt, dass ein Sanierungsversuch nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO nicht in Betracht kommt, weil der Gemeinschuldner bereits zum Ausdruck brachte, er werde den Prozesshandlungen des Masseverwalters nicht zustimmen.
Dem Revisionsrekurs kann daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO (Obsiegen in einem Zwischenstreit).Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO (Obsiegen in einem Zwischenstreit).