Rechtssatz RS0105936
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105936
Entscheidungsdatum
17.10.2002
Rechtssatz
Da Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche nach der Konkurseröffnung nur gegen den Masseverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden können, ist vor Rechtskraft des Beschlusses auf Ausscheidung der Pfandliegenschaft aus der Konkursmasse die Klage gegen die Masseverwalterin zu richten. Die rechtskräftige Ausscheidung bedeutet aber eine Teilaufhebung des Konkurses; das konkursfrei gewordene Vermögen fällt in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners zurück. Der Gemeinschuldner ist nunmehr wiederum selbst und allein prozeßführungsbefugt und tritt unmittelbar in den anhängigen Rechtsstreit ein. Diesem Umstand ist durch eine Berichtigung der Parteienbezeichnung Rechnung zu tragen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 2368/96s
Entscheidungstext OGH 14.11.1996 2 Ob 2368/96s
Veröff: SZ 69/255
- 3 Ob 44/97k
Entscheidungstext OGH 26.02.1997 3 Ob 44/97k
nur: Die rechtskräftige Ausscheidung bedeutet aber eine Teilaufhebung des Konkurses; das konkursfrei gewordene Vermögen fällt in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners zurück. (T1)
- 3 Ob 181/97g
Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 181/97g
nur T1
- 8 Ob 156/99w
Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 Ob 156/99w
nur T1; nur: Der Gemeinschuldner ist nunmehr wiederum selbst und allein prozeßführungsbefugt und tritt unmittelbar in den anhängigen Rechtsstreit ein. (T2)
- 2 Ob 340/98h
Entscheidungstext OGH 30.03.2000 2 Ob 340/98h
nur T1; nur T2
- 1 Ob 159/01s
Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 159/01s
nur: Die rechtskräftige Ausscheidung bedeutet aber eine Teilaufhebung des Konkurses; das konkursfrei gewordene Vermögen fällt in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners zurück. Der Gemeinschuldner ist nunmehr wiederum selbst und allein prozeßführungsbefugt und tritt unmittelbar in den anhängigen Rechtsstreit ein. Diesem Umstand ist durch eine Berichtigung der Parteienbezeichnung Rechnung zu tragen. (T3); Veröff: SZ 74/134
- 8 Ob 80/02a
Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 Ob 80/02a
Vgl; nur: Das konkursfrei gewordene Vermögen fällt in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners zurück. (T4); Beisatz: Der Gemeinschuldner erwirbt an dem ausgeschiedenen Vermögenswert ein im Konkursverfahren unentziehbares Recht. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105936
Dokumentnummer
JJR_19961114_OGH0002_0020OB02368_96S0000_002