Rechtssatz RS0115463
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115463
Entscheidungsdatum
07.08.2001
Rechtssatz
Wurde der Rechtsstreit, da rechtsirrtümlich angenommen wurde, dass der prozessverfangene Anspruch Massebestandteil ist, obwohl er das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betrifft (§ 6 Abs 3 KO), zu Unrecht gemäß § 7 Abs 1 KO als durch die Konkurseröffnung unterbrochen angesehen und deshalb - gleichfalls zu Unrecht - nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle gegen den Masseverwalter fortgesetzt, so ist er in jeder Lage des Verfahrens über Antrag, aber auch von Amts wegen gegen den Gemeinschuldner fortzusetzen.Wurde der Rechtsstreit, da rechtsirrtümlich angenommen wurde, dass der prozessverfangene Anspruch Massebestandteil ist, obwohl er das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betrifft (Paragraph 6, Absatz 3, KO), zu Unrecht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO als durch die Konkurseröffnung unterbrochen angesehen und deshalb - gleichfalls zu Unrecht - nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gegen den Masseverwalter fortgesetzt, so ist er in jeder Lage des Verfahrens über Antrag, aber auch von Amts wegen gegen den Gemeinschuldner fortzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115463
Dokumentnummer
JJR_20010807_OGH0002_0010OB00159_01S0000_001