Rechtssatz RS0064050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064050
Entscheidungsdatum
18.07.2017
Rechtssatz
Für die Frage, ob eine Rechtsstreitigkeit unter § 6 Abs 1 KO fällt und damit von den Wirkungen des § 7 Abs 1 KO (in Verbindung mit § 163 ZPO) erfasst wird, ist allein entscheidend, welcher Anspruch vom Kläger geltendgemacht wird, und nicht, welche Einwendungen der Beklagte gegen diesen Anspruch erhebt.Für die Frage, ob eine Rechtsstreitigkeit unter Paragraph 6, Absatz eins, KO fällt und damit von den Wirkungen des Paragraph 7, Absatz eins, KO (in Verbindung mit Paragraph 163, ZPO) erfasst wird, ist allein entscheidend, welcher Anspruch vom Kläger geltendgemacht wird, und nicht, welche Einwendungen der Beklagte gegen diesen Anspruch erhebt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 514/87
Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 514/87
- 4 Ob 276/98m
Entscheidungstext OGH 10.11.1998 4 Ob 276/98m
Auch
- 9 Ob 4/99z
Entscheidungstext OGH 09.07.1999 9 Ob 4/99z
Vgl auch; nur: Für die Frage, ob eine Rechtsstreitigkeit unter § 6 Abs 1 KO fällt und damit von den Wirkungen des § 7 Abs 1 KO (in Verbindung mit § 163 ZPO) erfasst wird, ist allein entscheidend, welcher Anspruch vom Kläger geltendgemacht wird. (T1)
- 1 Ob 159/01s
Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 159/01s
Auch; Beisatz: Maßgeblich ist das Sachvorbringen der Kläger. (T2)
Veröff: SZ 74/134
- 8 Ob 101/04t
Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 Ob 101/04t
Vgl auch; Beisatz: Die Frage nach der Massezugehörigkeit, die das Gericht von Amts wegen zu erheben hat, muss nach objektiven Kriterien beantwortet werden. Das Tatsachenvorbringen des Klägers ist dann maßgeblich, wenn der streitige Gegenstand nach diesem Tatsachenvorbringen schon von Gesetzes wegen (nicht) zur Masse gehört. (T3)
Veröff: SZ 2004/159
- 5 Ob 122/10t
Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 122/10t
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Das Tatsachenvorbringen des Klägers ist (nur) dann maßgeblich, wenn der streitige Gegenstand nach diesem Tatsachenvorbringen schon von Gesetzes wegen (nicht) zur Masse gehört. (T4)
- 8 Ob 111/13a
Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 111/13a
nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Genügt das Klagsvorbringen für sich allein nicht, um diese Frage zu beantworten, hat das Erstgericht nicht sofort mit einer Zurückweisung der Klage vorzugehen, sondern von Amts wegen abzuklären, ob eine aus der Masse zu befriedigende Forderung geltend gemacht wird oder nicht. (T5)
- 10 ObS 48/17g
Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 ObS 48/17g
Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2017/80
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064050
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19870519_OGH0002_0040OB00514_8700000_001