Der Rekurs ist unabhängig davon, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, unzulässig.
Seit dem Judikat 61 (SZ 27/290) steht nach einhelliger Rechtsprechung dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluß, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht vor Streitanhängigkeit zurückgewiesene Klage aufträgt, nicht zu. Die in der Klage als beklagte Partei angeführte Person ist in diesem Vorprüfungsverfahren noch nicht Partei und eine gerichtliche Entcheidung entfaltet ihr gegenüber keine bindende Wirkung (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 230; ArbSlg 10.927; EvBl 1997/7; RIS-Justiz RS0039200). Daß die Klage gleichzeitig mit der Entscheidung des Rekursgerichtes dem Beklagten - hier dem Masseverwalter - zugestellt wurde, ändert nichts daran, daß der Beklagte zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses erster Instanz noch nicht am Verfahren beteiligt war (4 Ob 508/95; 9 ObA 131/95).Seit dem Judikat 61 (SZ 27/290) steht nach einhelliger Rechtsprechung dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluß, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht vor Streitanhängigkeit zurückgewiesene Klage aufträgt, nicht zu. Die in der Klage als beklagte Partei angeführte Person ist in diesem Vorprüfungsverfahren noch nicht Partei und eine gerichtliche Entcheidung entfaltet ihr gegenüber keine bindende Wirkung (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 2 zu Paragraph 230,; ArbSlg 10.927; EvBl 1997/7; RIS-Justiz RS0039200). Daß die Klage gleichzeitig mit der Entscheidung des Rekursgerichtes dem Beklagten - hier dem Masseverwalter - zugestellt wurde, ändert nichts daran, daß der Beklagte zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses erster Instanz noch nicht am Verfahren beteiligt war (4 Ob 508/95; 9 ObA 131/95).
Daß im vorliegenden Fall die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht die Zurückweisung der Klage betraf, sondern nur den Antrag auf Zustellung der Klage, hindert die Anwendung der zitierten Rechtsprechung nicht. Es ist auch ohne Bedeutung, daß hier nicht der Beklagte ein Rechtsmittel ergreift, sondern der Masseverwalter, weil die Konkursmasse, soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind, zwar in der Person des Masseverwalters ein ex lege vertretungsbefugtes und -verpflichtetes Organ erhält (EvBl 1997/7), aber auch diesem wie dem Beklagten als solchen im Rahmen der vorläufigen Prüfung der Zulässigkeit der Klage und dem dazugehörigen Zustellvorgang keine Rechtsmittellegitimation zukommt, weil bis zur Streitanhängigkeit nur ein Verhältnis zwischen Kläger und Gericht begründet ist und dem Beklagten oder Masseverwalter gegenüber keine Bindungswirkung eintritt (SZ 27/290; 5 Ob 287/97k ua).
Der Mangel der Verfügungsfähigkeit ist wie der der Prozeßfähigkeit von Amts wegen zu prüfen. Wenn der Klage nicht eindeutig zu entnehmen ist, daß ein geltend gemachter Anspruch die Konkursmasse berührt oder sich auf Bestand und Höhe der Masse infolge seiner engen Verknüpfung auswirkt und daher nicht schon bei der ersten Prüfung der Klage nach § 230 Abs 2 ZPO zur Zurückweisung der Klage mangels der Voraussetzungen des § 6 Abs 3 KO führt, so besteht in diesem Verfahrensstadium weder eine Bindung der die Klagezulässigkeit bejahenden Entscheidung für den Beklagten noch den Masseverwalter.Der Mangel der Verfügungsfähigkeit ist wie der der Prozeßfähigkeit von Amts wegen zu prüfen. Wenn der Klage nicht eindeutig zu entnehmen ist, daß ein geltend gemachter Anspruch die Konkursmasse berührt oder sich auf Bestand und Höhe der Masse infolge seiner engen Verknüpfung auswirkt und daher nicht schon bei der ersten Prüfung der Klage nach Paragraph 230, Absatz 2, ZPO zur Zurückweisung der Klage mangels der Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 3, KO führt, so besteht in diesem Verfahrensstadium weder eine Bindung der die Klagezulässigkeit bejahenden Entscheidung für den Beklagten noch den Masseverwalter.
Erst nach Begründung der Streitanhängigkeit auch gegenüber dem Beklagten wirkt sich die ex lege Vertretungsbefugnis des Masseverwalters aus. Gegen eine nach diesem Zeitpunkt gefällte Entscheidung, die nicht einen Gemeinschuldnerprozeß im Sinne des § 6 Abs 3 KO zum Gegenstand hat, ist dem Masseverwalter die Rechtsmittellegitimation und ein entsprechendes, eine Verknüpfung mit der Masse behauptendes Vorbringen, das infolge der von Amts wegen zu prüfenden Umstände und der Nichtigkeitssanktion auch nicht dem Neuerungsverbot unterliegt, zuzubilligen (2 Ob 544/88; 4 Ob 276/98m). Liegt einem fälschlich als Gemeinschuldnerprozeß im Sinne des § 6 Abs 3 KO angesehenem Rechtsstreit in Wahrheit ein Anspruch zugrunde, der sich auf die Konkursmasse auswirkt, dann tritt der Konkursmasse gegenüber die Rechtskraftwirkung der darin ergangenen Entscheidung nicht ein.Erst nach Begründung der Streitanhängigkeit auch gegenüber dem Beklagten wirkt sich die ex lege Vertretungsbefugnis des Masseverwalters aus. Gegen eine nach diesem Zeitpunkt gefällte Entscheidung, die nicht einen Gemeinschuldnerprozeß im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, KO zum Gegenstand hat, ist dem Masseverwalter die Rechtsmittellegitimation und ein entsprechendes, eine Verknüpfung mit der Masse behauptendes Vorbringen, das infolge der von Amts wegen zu prüfenden Umstände und der Nichtigkeitssanktion auch nicht dem Neuerungsverbot unterliegt, zuzubilligen (2 Ob 544/88; 4 Ob 276/98m). Liegt einem fälschlich als Gemeinschuldnerprozeß im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, KO angesehenem Rechtsstreit in Wahrheit ein Anspruch zugrunde, der sich auf die Konkursmasse auswirkt, dann tritt der Konkursmasse gegenüber die Rechtskraftwirkung der darin ergangenen Entscheidung nicht ein.