Begründung:
Der Kläger bezieht von der beklagten Partei eine Betriebspension. Zwischen den Parteien ist seit Jahren die Berechnung der Pension gemäß Punkt VI Abs 2 des Dienstvertrages vom 2.Mai 1975 strittig. Der Kläger vertritt die Auffassung, daß die von ihm bezogene Vergütung für Ruferreichbarkeit sowie die Zulage für die Werksgruppenleitung in die Pensionsbemessungsgrundlage einzubeziehen seien.Der Kläger bezieht von der beklagten Partei eine Betriebspension. Zwischen den Parteien ist seit Jahren die Berechnung der Pension gemäß Punkt römisch sechs Absatz 2, des Dienstvertrages vom 2.Mai 1975 strittig. Der Kläger vertritt die Auffassung, daß die von ihm bezogene Vergütung für Ruferreichbarkeit sowie die Zulage für die Werksgruppenleitung in die Pensionsbemessungsgrundlage einzubeziehen seien.
Gemäß Punkt VI Abs 2 des Dienstvertrages ist Bemessungsgrundlage für den Ruhebezug der letzte regelmäßige monatliche Bruttogehalt einschließlich aller regelmäßig bezahlten Mehrarbeitsvergütungen.Gemäß Punkt römisch sechs Absatz 2, des Dienstvertrages ist Bemessungsgrundlage für den Ruhebezug der letzte regelmäßige monatliche Bruttogehalt einschließlich aller regelmäßig bezahlten Mehrarbeitsvergütungen.
Im Vorprozeß begehrte der Kläger die Feststellung, daß unter den Begriff "Mehrarbeitsvergütung" laut Punkt VI Abs 2 des Dienstvertrages vom 2.Mai 1975 auch die Zulage für die Werksgruppenleitung sowie die Vergütung für die Ruferreichbarkeit fielen, sodaß beide Vergütungen auch bei Berechnung des monatlichen Ruhebezuges im vollen Umfang zu berücksichtigen seien. Ferner begehrte der Kläger die Nachzahlung einer Pensionsdifferenz von 47.745,30 S sA unter Berufung auf diese Vertragsauslegung. Diese Begehren wurden in allen drei Instanzen abgewiesen.Im Vorprozeß begehrte der Kläger die Feststellung, daß unter den Begriff "Mehrarbeitsvergütung" laut Punkt römisch sechs Absatz 2, des Dienstvertrages vom 2.Mai 1975 auch die Zulage für die Werksgruppenleitung sowie die Vergütung für die Ruferreichbarkeit fielen, sodaß beide Vergütungen auch bei Berechnung des monatlichen Ruhebezuges im vollen Umfang zu berücksichtigen seien. Ferner begehrte der Kläger die Nachzahlung einer Pensionsdifferenz von 47.745,30 S sA unter Berufung auf diese Vertragsauslegung. Diese Begehren wurden in allen drei Instanzen abgewiesen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger neben der Leistung einer Pensionsdifferenz von 1,890.664,97 S sA die Feststellung, daß bei Berechnung des monatlichen Ruhebezuges laut Punkt VI Abs 2 des Dienstvertrages auch die Zulage für die Werksgruppenleitung sowie die Vergütung für die Ruferreichbarkeit im vollen Umfang zu berücksichtigen seien. Zur Begründung brachte der Kläger vor, daß die beiden Zulagen als regelmäßig geleistete Gehaltsbestandteile in die Pensionsbemessungsgrundlage fielen.Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger neben der Leistung einer Pensionsdifferenz von 1,890.664,97 S sA die Feststellung, daß bei Berechnung des monatlichen Ruhebezuges laut Punkt römisch sechs Absatz 2, des Dienstvertrages auch die Zulage für die Werksgruppenleitung sowie die Vergütung für die Ruferreichbarkeit im vollen Umfang zu berücksichtigen seien. Zur Begründung brachte der Kläger vor, daß die beiden Zulagen als regelmäßig geleistete Gehaltsbestandteile in die Pensionsbemessungsgrundlage fielen.
Das Erstgericht wies die Klage wegen entschiedener Streitsache a limine zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf, trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage auf und sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Identität des Verfahrensgegenstandes liege nicht vor, weil im Vorprozeß ausschließlich über die Frage zu entscheiden gewesen sei, ob die Zulagen für Werksgruppenleitung und Ruferreichbarkeit dem Begriff der Mehrarbeitsvergütung zu unterstellen seien. Nur in diesem Umfang sei auch über die Einbeziehung dieser Zulagen in die Pensionsbemessungsgrundlage abgesprochen worden. Nunmehr stütze der Kläger sein Begehren aber darauf, daß die Zulagen Bestandteile des letzten regelmäßigen monatlichen Bruttogehaltes gewesen seien. Über die Frage, ob die Zulagen schon im "normalen" Gehalt (ohne Bedachtnahme auf eine einzubeziehende Mehrarbeitsvergütung) enthalten seien, sei aber keine Entscheidung ergangen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisisonsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, ihn im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.