Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (die sich entgegen dem formulierten Zulassungsausspruch bereits in einer Reihe von Entscheidungen zur Frage der Sanierungspflicht nach § 6 ZPO auch in Fällen der Nichtigkeit des Verfahrens über eine vom Gemeinschuldner selbst nach Eröffnung des Konkurses eingebrachte Klage befasst hat) in Widerspruch steht, und auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (die sich entgegen dem formulierten Zulassungsausspruch bereits in einer Reihe von Entscheidungen zur Frage der Sanierungspflicht nach Paragraph 6, ZPO auch in Fällen der Nichtigkeit des Verfahrens über eine vom Gemeinschuldner selbst nach Eröffnung des Konkurses eingebrachte Klage befasst hat) in Widerspruch steht, und auch berechtigt.
Entsprechend dem in § 1 KO zum Ausdruck gebrachten Zweck des Konkursverfahrens, das der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners (Konkursmasse) zur gemeinschaftlichen Befriedigung der persönlichen Gläubiger, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen, zu verwenden, normiert § 6 KO, dass Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden können. Wenn auch der Wortlaut dieser Bestimmung nur Passivprozesse gegen den Gemeinschuldner erfasst, ergibt sich doch aus dem Zweck der Regelung, dass auch Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, welche die Konkursmasse betreffen - wozu nach herrschender Auffassung auch Prozesshandlungen gehören - mit Wirkung für die Konkursmasse ab diesem Zeitpunkt nicht vorgenommen werden können (Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Rz 1 und 13 zu § 6); dass das hier zu beurteilende Verfahren einen solchen aktiven Bestandteil der Masse betrifft, bildet dabei ohnedies keinen Streitpunkt. Soweit die Befugnisse eines Gemeinschuldners beschränkt sind, erhält die Konkursmasse ein im Prozess ex lege vertretungsbefugtes Organ in der Person des Masseverwalters (4 Ob 555/90; SZ 69/70; RIS-Justiz RS0064016; Fasching, Lehrbuch2 Rz 386; zum Theorienstreit über dessen prozessuale Stellung siehe jüngst ausführlich SZ 70/2). Ein dennoch vom Gemeinschuldner selbständig abgeführtes Verfahren ist nichtig (RS0041970, RS0035434). In Ansehung der Konkursmasse ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig, welcher Mangel jenem der Prozessunfähigkeit im Sinne des § 6 ZPO gleichsteht (Schubert, aaO Rz 18; SZ 11/19; ZIK 1997, 19 = ÖBA 1997, 562). Dieser Mangel der aktiven und passiven Prozessfähigkeit ist dabei gemäß § 6 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen (EvBl 1967/292; ZIK 1997, 19).Entsprechend dem in Paragraph eins, KO zum Ausdruck gebrachten Zweck des Konkursverfahrens, das der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners (Konkursmasse) zur gemeinschaftlichen Befriedigung der persönlichen Gläubiger, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen, zu verwenden, normiert Paragraph 6, KO, dass Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden können. Wenn auch der Wortlaut dieser Bestimmung nur Passivprozesse gegen den Gemeinschuldner erfasst, ergibt sich doch aus dem Zweck der Regelung, dass auch Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, welche die Konkursmasse betreffen - wozu nach herrschender Auffassung auch Prozesshandlungen gehören - mit Wirkung für die Konkursmasse ab diesem Zeitpunkt nicht vorgenommen werden können (Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Rz 1 und 13 zu Paragraph 6,); dass das hier zu beurteilende Verfahren einen solchen aktiven Bestandteil der Masse betrifft, bildet dabei ohnedies keinen Streitpunkt. Soweit die Befugnisse eines Gemeinschuldners beschränkt sind, erhält die Konkursmasse ein im Prozess ex lege vertretungsbefugtes Organ in der Person des Masseverwalters (4 Ob 555/90; SZ 69/70; RIS-Justiz RS0064016; Fasching, Lehrbuch2 Rz 386; zum Theorienstreit über dessen prozessuale Stellung siehe jüngst ausführlich SZ 70/2). Ein dennoch vom Gemeinschuldner selbständig abgeführtes Verfahren ist nichtig (RS0041970, RS0035434). In Ansehung der Konkursmasse ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig, welcher Mangel jenem der Prozessunfähigkeit im Sinne des Paragraph 6, ZPO gleichsteht (Schubert, aaO Rz 18; SZ 11/19; ZIK 1997, 19 = ÖBA 1997, 562). Dieser Mangel der aktiven und passiven Prozessfähigkeit ist dabei gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen (EvBl 1967/292; ZIK 1997, 19).
Steht der Prozessführung des Gemeinschuldners sohin diese mangelnde Prozessfähigkeit entgegen, so ist - entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes - analog § 6 Abs 2 ZPO ein Sanierungsversuch zu unternehmen, weil dadurch unter Umständen Prozessaufwand für die Masse erhalten bleiben kann (Schubert, aaO Rz 21 mwN); die Genehmigung der Prozessführung durch den Masseverwalter heilt den Mangel der Prozessfähigkeit und die daraus resultierende Nichtigkeit des Verfahrens, wobei sie bis zum Ausspruch der Nichtigkeit der betroffenen Prozesshandlung (JBl 1984, 209), aber auch noch im Rechtsmittelverfahren (unter Umständen auch erst im Verfahren über einen Revisionsrekurs: RZ 1997/17) von Amts wegen zu veranlassen ist (EvBl 1973/118).Steht der Prozessführung des Gemeinschuldners sohin diese mangelnde Prozessfähigkeit entgegen, so ist - entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes - analog Paragraph 6, Absatz 2, ZPO ein Sanierungsversuch zu unternehmen, weil dadurch unter Umständen Prozessaufwand für die Masse erhalten bleiben kann (Schubert, aaO Rz 21 mwN); die Genehmigung der Prozessführung durch den Masseverwalter heilt den Mangel der Prozessfähigkeit und die daraus resultierende Nichtigkeit des Verfahrens, wobei sie bis zum Ausspruch der Nichtigkeit der betroffenen Prozesshandlung (JBl 1984, 209), aber auch noch im Rechtsmittelverfahren (unter Umständen auch erst im Verfahren über einen Revisionsrekurs: RZ 1997/17) von Amts wegen zu veranlassen ist (EvBl 1973/118).
Eine solche Vorgangsweise erübrigt sich hier jedoch, weil die Klägerin bereits durch die Erhebung des Rekurses (hierin sogar ausdrücklich) dargetan hat, dass sie in Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Aufhebung der als Prozesssperre wirkenden Beschränkungen des § 6 KO ihre bisherigen Prozesshandlungen (insbesondere die Einbringung der Klage) genehmigt, was nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedoch zulässig und ausreichend ist (EvBl 1973/118; 5 Ob 311/86; RS0041982).Eine solche Vorgangsweise erübrigt sich hier jedoch, weil die Klägerin bereits durch die Erhebung des Rekurses (hierin sogar ausdrücklich) dargetan hat, dass sie in Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Aufhebung der als Prozesssperre wirkenden Beschränkungen des Paragraph 6, KO ihre bisherigen Prozesshandlungen (insbesondere die Einbringung der Klage) genehmigt, was nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedoch zulässig und ausreichend ist (EvBl 1973/118; 5 Ob 311/86; RS0041982).
In Stattgebung des Revisionsrekurses waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die weitere Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.