Rechtssatz RS0064016
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064016
Entscheidungsdatum
07.02.2008
Rechtssatz
Für die Beurteilung der Prozessfähigkeit des Gemeinschuldners ist von der Bestimmung des § 6 KO auszugehen. Danach fehlt (in Verbindung mit § 1 Abs 1 KO) dem Gemeinschuldner die aktive und passive Prozessfähigkeit im Masseprozess. Soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind, erhält aber die Konkursmasse ein ex lege vertretungsbefugtes und vertretungsverpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters.Für die Beurteilung der Prozessfähigkeit des Gemeinschuldners ist von der Bestimmung des Paragraph 6, KO auszugehen. Danach fehlt (in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, KO) dem Gemeinschuldner die aktive und passive Prozessfähigkeit im Masseprozess. Soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind, erhält aber die Konkursmasse ein ex lege vertretungsbefugtes und vertretungsverpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 555/90
Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 555/90
- 8 Ob 36/95
Entscheidungstext OGH 14.03.1996 8 Ob 36/95
nur: Soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind, erhält aber die Konkursmasse ein ex lege vertretungsbefugtes und vertretungsverpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters. (T1) Veröff: SZ 69/70
- 8 Ob 247/99b
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 247/99b
nur T1
- 2 Ob 124/00z
Entscheidungstext OGH 17.05.2000 2 Ob 124/00z
nur T1
- 1 Ob 159/01s
Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 159/01s
nur T1; Beisatz: Das Verfahren kann somit vom Kläger gegen den Gemeinschuldner als Beklagten fortgesetzt werden, wenn der Konkurs aufgehoben oder der vom Prozess betroffene Teil der Masse gemäß § 119 Abs 5 KO ausgeschieden wird, ohne dass dies einen unzulässigen Parteiwechsel darstellte. (T2); Veröff: SZ 74/134
- 2 Ob 229/02v
Entscheidungstext OGH 10.10.2002 2 Ob 229/02v
- 8 Ob 101/04t
Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 Ob 101/04t
Auch; nur: Für die Beurteilung der Prozessfähigkeit des Gemeinschuldners ist von der Bestimmung des § 6 KO auszugehen. Danach fehlt (in Verbindung mit § 1 Abs 1 KO) dem Gemeinschuldner die aktive und passive Prozessfähigkeit im Masseprozess. (T3); Beisatz: Für Aktivprozesse des Gemeinschuldners fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung. Diesbezüglich gilt § 3 KO, wonach Rechtshandlungen des Gemeinschuldners und damit auch die Prozessführung als Kläger, soweit sie die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sind. (T4); Veröff: SZ 2004/159
- 3 Ob 232/05x
Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 232/05x
Auch; nur T1
- 9 Ob 39/07m
Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 Ob 39/07m
Auch; nur T3; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064016
Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_0040OB00555_9000000_002