Rechtssatz RS0002293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002293
Entscheidungsdatum
25.11.2016
Rechtssatz
Wird der Exekutionsbewilligungsbeschluss zur Führung der Exekution auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen des Gemeinschuldners dem Gemeinschuldner zugestellt und von ihm Rekurs erhoben, so hat das Rekursgericht primär zu trachten, den Mangel der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners über das Konkursvermögen so wie den Mangel der Prozessfähigkeit oder der gesetzlichen Vertretung gem § 6 Abs 2 ZPO zu beheben und nicht den Rekurs mangels Legitimation zurückzuweisen. Durch den Revisionsrekurs gegen diesen Beschluss des inzwischen wieder voll verfügungsfähig gewordenen Verpflichteten ist dargetan, dass er den vorgenannten Rekurs genehmigt.Wird der Exekutionsbewilligungsbeschluss zur Führung der Exekution auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen des Gemeinschuldners dem Gemeinschuldner zugestellt und von ihm Rekurs erhoben, so hat das Rekursgericht primär zu trachten, den Mangel der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners über das Konkursvermögen so wie den Mangel der Prozessfähigkeit oder der gesetzlichen Vertretung gem Paragraph 6, Absatz 2, ZPO zu beheben und nicht den Rekurs mangels Legitimation zurückzuweisen. Durch den Revisionsrekurs gegen diesen Beschluss des inzwischen wieder voll verfügungsfähig gewordenen Verpflichteten ist dargetan, dass er den vorgenannten Rekurs genehmigt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 124/72
Entscheidungstext OGH 09.11.1972 3 Ob 124/72
EvBl 1973/118 S 267
- 3 Ob 8/96
Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 8/96
Auch
- 3 Ob 44/97k
Entscheidungstext OGH 26.02.1997 3 Ob 44/97k
Auch
- 3 Ob 181/97g
Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 181/97g
nur: Wird der Exekutionsbewilligungsbeschluss zur Führung der Exekution auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen des Gemeinschuldners dem Gemeinschuldner zugestellt und von ihm Rekurs erhoben, so hat das Rekursgericht primär zu trachten, den Mangel der gesetzlichen Vertretung gem § 6 Abs 2 ZPO zu beheben. (T1); Beisatz: Es sei denn, der Gemeinschuldner hätte eindeutig zum Ausdruck gebracht, nur selbst, also nicht durch den Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter handeln zu wollen. (T2)
- 3 Ob 198/97g
Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 198/97g
Auch; nur T1; Beisatz: Es ist nicht von Bedeutung, welche Vorgangsweise für einen Sanierungsversuch im einzelnen gewählt wird, solange die erteilten Aufträge oder sonst veranlassten Maßnahmen ihrer Art nach geeignet erscheinen, eine Sanierung des Mangels herbeiführen zu können. (T3)
- 2 Ob 124/00z
Entscheidungstext OGH 17.05.2000 2 Ob 124/00z
Vgl auch; nur T1
- 3 Ob 52/01w
Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 52/01w
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 3 Ob 61/10g
Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 61/10g
Vgl auch; Beisatz: In „reinen“, also nicht vom Masseverwalter betriebenen Exekutionsverfahren, die die Konkursmasse betreffen, ist der verpflichtete Gemeinschuldner nicht prozessfähig. (T4); Beisatz: Kein Verbesserungsverfahren, wenn das Rechtsmittel des Gemeinschuldners verspätet war. (T5)
- 3 Ob 22/11y
Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 22/11y
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Kein Verbesserungsverfahren, wenn Verpflichteter in Kenntnis, dass ein Rechtsmittel nur mit Genehmigung des Masseverwalters ergriffen werden kann, Revisionsrekurs selbst erhebt. (T6)
- 3 Ob 120/12m
Entscheidungstext OGH 08.08.2012 3 Ob 120/12m
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6
- 10 Ob 28/16i
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 Ob 28/16i
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0002293
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016
Dokumentnummer
JJR_19721109_OGH0002_0030OB00124_7200000_001