Der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten ist unzulässig.
Der Verpflichtete meint, ein ordnungsgemäßer Sanierungsversuch hätte vorausgesetzt, daß ihm - und daher nicht dem Masseverwalter - der Auftrag erteilt worden wäre, "binnen Frist" dessen Zustimmung "beizubringen".
Das Gericht ist gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 6 Abs 2 ZPO nicht daran gehindert, dem Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter des Verpflichteten im Rahmen eines Sanierungsversuchs direkt den Auftrag zu erteilen, sich innerhalb einer bestimmten Frist über die Frage der Genehmigung von Rechtsmitteln des Vertretenen zu äußern. Der erkennende Senat trug dem Gericht zweiter Instanz in der Entscheidung 3 Ob 44/97k auch nicht auf, den Sanierungsversuch gerade so zu veranlassen, wie ihn der Verpflichtete für zutreffend hält. Entgegen dessen Ansicht ist nicht von Bedeutung, welche Vorgangsweise für einen Sanierungsversuch im einzelnen gewählt wird, solange die erteilten Aufträge oder sonst veranlaßten Maßnahmen ihrer Art nach geeignet erscheinen, eine Sanierung des Mangels herbeiführen zu können. Die Vorgangsweise des Rekursgerichts - Auftrag an den Masseverwalter, binnen einer bestimmten Frist bekanntzugeben, ob dieser die Rechtsmittel des Verpflichteten genehmige - genügte aber dieser Anforderung an einen mit der Prozeßordnung im Einklang stehenden Sanierungsversuch.Das Gericht ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, ZPO nicht daran gehindert, dem Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter des Verpflichteten im Rahmen eines Sanierungsversuchs direkt den Auftrag zu erteilen, sich innerhalb einer bestimmten Frist über die Frage der Genehmigung von Rechtsmitteln des Vertretenen zu äußern. Der erkennende Senat trug dem Gericht zweiter Instanz in der Entscheidung 3 Ob 44/97k auch nicht auf, den Sanierungsversuch gerade so zu veranlassen, wie ihn der Verpflichtete für zutreffend hält. Entgegen dessen Ansicht ist nicht von Bedeutung, welche Vorgangsweise für einen Sanierungsversuch im einzelnen gewählt wird, solange die erteilten Aufträge oder sonst veranlaßten Maßnahmen ihrer Art nach geeignet erscheinen, eine Sanierung des Mangels herbeiführen zu können. Die Vorgangsweise des Rekursgerichts - Auftrag an den Masseverwalter, binnen einer bestimmten Frist bekanntzugeben, ob dieser die Rechtsmittel des Verpflichteten genehmige - genügte aber dieser Anforderung an einen mit der Prozeßordnung im Einklang stehenden Sanierungsversuch.
Der Verpflichtete zeigt in seinem Rechtsmittel jedoch auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 78 EO in Verbindung mit § 528 Abs 1 ZPO auf, die einer Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.Der Verpflichtete zeigt in seinem Rechtsmittel jedoch auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf, die einer Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.