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Entscheidung 3 Ob 120/12m×

Entscheidung 3 Ob 120/12m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002210 Rechtssatz 08.03.1977Zivilrecht
Der Masseverwalter ist bei einer Exekutionsführung eines absonderungsberechtigten Gläubigers auf Vermögensstücke der Konkursmasse während des anhängigen Konkursverfahrens der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners und daher zur Ergreifung von Rechtsmitt …
RS0002250 Rechtssatz 08.07.1975Zivilrecht
Handelt es sich um eine reine Exekutionssache, ist der Masseverwalter der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners.
RS0002253 Rechtssatz 09.07.1959Zivilrecht
Der Gemeinschuldner hat im reinen Exekutionsverfahren, das die Konkursmasse betrifft, kein Rekursrecht.
RS0002293 Rechtssatz 09.11.1972Zivilrecht
Wird der Exekutionsbewilligungsbeschluss zur Führung der Exekution auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen des Gemeinschuldners dem Gemeinschuldner zugestellt und von ihm Rekurs erhoben, so hat das Rekursgericht primär zu trachten, den Mangel der Verfügu …
RS0002321 Rechtssatz 22.02.1983Zivilrecht
Die Bestimmung des § 528 ZPO ist eine "allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren. Auch wenn man aus § 65 EO ableiten könnte, dass die Frage, ob wider die im Exekutionsverfahren …
RS0044501 Rechtssatz 28.06.1990Zivilrecht
Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling übersteigt.
RS0063707 Rechtssatz 18.12.1986Zivilrecht
Nicht zur Konkursmasse gehören Rechte des Gemeinschuldners, die nicht das Vermögen, sind, wie Persönlichkeitsrechte und dergleichen, weiters der Exekution entzogene Sachen und Rechte und Sachen, die zwar in der Gewahrsame des Gemeinschuldners sind, aber ein …
RS0064800 Rechtssatz 08.02.1965Zivilrecht
Die Rekurslegitimation des Masseverwalters ergibt sich daraus, daß auch Gegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht, zur Konkursmasse gehören, der Masseverwalter mit Verantwortlichkeit allen Beteiligten gegenüber Rechtsstreitigkeiten, welche die Mas …
RS0065564 Rechtssatz 31.03.1966Zivilrecht
Die Konkursaufhebung vor Beendigung eines Prüfungsprozesses führt zu keiner Unterbrechung, es wird vielmehr der mit dem Masseverwalter geführte Prüfungsprozess fortgesetzt und es tritt an Stelle des Masseverwalters der frühere Gemeinschuldner auf (vgl SZ 11 …
RS0101137 Rechtssatz 12.06.1979Zivilrecht
Die Konkursmasse ist das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners.
RS0110285 Rechtssatz 15.07.1998Zivilrecht
Bei der Exekutionsführung eines absonderungsberechtigten Gläubigers auf Vermögensstücke der Konkursmasse während des anhängigen Konkurses ist der Masseverwalter der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners.
RS0111016 Rechtssatz 11.11.1998Zivilrecht
Wie im Falle der Konkurseröffnung, so sind auch die Auswirkungen der Konkursaufhebung auf schwebende Prüfungsprozesse in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Eines Vorbringens über den Inhalt des auf den abgeschlossenen Zwangsausglei …
RS0112123 Rechtssatz 24.06.1999Zivilrecht
Nach Aufhebung des Konkurses ist die Bezeichnung der Klägerin vom bisher einschreitenden Masseverwalter auch dann auf die Gemeinschuldnerin richtig zustellen, wenn der Masseverwalter die Absicht bekundet, einen allenfalls ersiegten Betrag gemäß § 138 Abs 2 …