Rechtssatz RS0101137
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101137
Entscheidungsdatum
26.02.2019
Rechtssatz
Die Konkursmasse ist das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 528/79
Entscheidungstext OGH 12.06.1979 5 Ob 528/79
- 1 Ob 526/81
Entscheidungstext OGH 08.04.1981 1 Ob 526/81
Auch; Beisatz: Auseinandersetzung mit der deutsch-österreichischen Lehre zu § 1 Abs 1 KO. (T1) Veröff: SZ 54/50
- 8 Ob 593/86
Entscheidungstext OGH 18.12.1986 8 Ob 593/86
Veröff: SZ 59/228
- 8 Ob 10/93
Entscheidungstext OGH 11.10.1995 8 Ob 10/93
Beisatz: Unter "Vermögen" sind die Sachen des Schuldners und alle ihm zustehenden privatrechtlichen (dinglichen und persönlichen) und öffentlich-rechtlichen Vermögensansprüche, soweit sie verwertbar sind, zu verstehen. In die Konkursmasse fallen daher insbesondere auch die Geschäftsforderungen des Gemeinschuldners. (T2)
- 9 Ob 2071/96s
Entscheidungstext OGH 10.07.1996 9 Ob 2071/96s
- 8 Ob 7/06x
Entscheidungstext OGH 23.02.2006 8 Ob 7/06x
Beisatz: Die Arbeitskraft des Gemeinschuldners bildet keinen Massebestandteil. In die Konkursmasse fällt nur der Erwerb, der dem Gemeinschuldner während des Konkurses zufließt. Daher können nur jene nach den persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen Abgaben Masseforderungen sein, die auf das für die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung erzielte Einkommen entfallen. Eine bloß an die Tätigkeit in Verbindung mit der Gesellschafterstellung anknüpfende Beitragspflicht verschafft aber in keiner Weise Vermögenswerte, die der Masse zugute kommen können. (T3)
- 6 Ob 235/08i
Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 235/08i
Vgl; Beisatz: Das Antragsrecht nach § 35 Abs 3 PSG ist kein höchstpersönliches Recht, sondern eine vermögensrechtliche Angelegenheit, die (auch) vom Masseverwalter jedenfalls dann wahrgenommen werden kann, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung als derjenige vorgesehen ist, dem im Falle der Auflösung der Privatstiftung deren verbleibendes Vermögen zugewiesen werden soll, oder wenn der Stifter Letztbegünstigter aufgrund der Stiftungserklärung bzw gemäß § 36 Abs 4 PSG ist. (T4); Beisatz: Einen Antrag nach § 35 Abs 4 PSG (Aufhebung des Auflösungsbeschlusses durch das Gericht) kann der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen eines Stifters nicht stellen (mit ausführlicher Begründung). (T5)
- 3 Ob 84/09p
Entscheidungstext OGH 22.07.2009 3 Ob 84/09p
Beisatz: Ungeachtet der Konkurseröffnung bleibt die Masse ein Vermögen des Gemeinschuldners. (T6)
- 3 Ob 120/12m
Entscheidungstext OGH 08.08.2012 3 Ob 120/12m
Vgl; Beisatz: Vermögenswerte, an denen bestimmten Gläubigern Rechte auf abgesonderte Befriedigung zustehen, gehören dennoch zur Konkursmasse. (T7)
- 5 Ob 84/12g
Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 84/12g
Auch; Beisatz: Hier: Nachlegat. (T8)
- 8 Ob 12/19a
Entscheidungstext OGH 26.02.2019 8 Ob 12/19a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0101137
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19790612_OGH0002_0050OB00528_7900000_001