Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist nicht zulässig.
Voranzustellen ist den weiteren Erwägungen, dass der Nachlass während des Streits über seine Parteifähigkeit als parteifähig zu behandeln ist (RIS-Justiz RS0035423 [T5]; Schubert in Fasching² Vor § 1 ZPO Rz 74; Fucik in Rechberger³ Vor § 1 ZPO Rz 6, je mwN), und daher auch dessen Rechtsmittel in der Sache zu behandeln sind.Voranzustellen ist den weiteren Erwägungen, dass der Nachlass während des Streits über seine Parteifähigkeit als parteifähig zu behandeln ist (RIS-Justiz RS0035423 [T5]; Schubert in Fasching² Vor Paragraph eins, ZPO Rz 74; Fucik in Rechberger³ Vor Paragraph eins, ZPO Rz 6, je mwN), und daher auch dessen Rechtsmittel in der Sache zu behandeln sind.
Auch in dritter Instanz hält der klagende Masseverwalter an seiner Rechtsansicht fest, zufolge rechtskräftiger Konkurseröffnung sei die von ihm vertretene Konkursmasse parteifähig. Nach § 1 KO ist Konkursmasse das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners (5 Ob 528/79; 8 Ob 593/86 = SZ 59/228 ua; RIS-Justiz RS0101137). Ungeachtet der Konkurseröffnung bleibt die Masse ein Vermögen des Gemeinschuldners (5 Ob 189/71 = SZ 44/126 mwN; 3 Ob 238/02z; Buchegger in Bartsch/Pollak, KO4 § 1 Rz 41). Gibt es aber einen solchen nicht, kann es logischerweise auch keine Konkursmasse geben. Der bestellte Masseverwalter ist zwar Vertreter des Gemeinschuldners (5 Ob 270/66 = SZ 39/157; RIS-Justiz RS0106041), kann aber naturgemäß nur einen existierenden vertreten. Es gibt keine Rechtsgrundlage (auch im Revisionsrekurs wird keine darzustellen versucht) für die Schaffung eines Rechtssubjekts durch Konkurseröffnung.Auch in dritter Instanz hält der klagende Masseverwalter an seiner Rechtsansicht fest, zufolge rechtskräftiger Konkurseröffnung sei die von ihm vertretene Konkursmasse parteifähig. Nach Paragraph eins, KO ist Konkursmasse das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners (5 Ob 528/79; 8 Ob 593/86 = SZ 59/228 ua; RIS-Justiz RS0101137). Ungeachtet der Konkurseröffnung bleibt die Masse ein Vermögen des Gemeinschuldners (5 Ob 189/71 = SZ 44/126 mwN; 3 Ob 238/02z; Buchegger in Bartsch/Pollak, KO4 Paragraph eins, Rz 41). Gibt es aber einen solchen nicht, kann es logischerweise auch keine Konkursmasse geben. Der bestellte Masseverwalter ist zwar Vertreter des Gemeinschuldners (5 Ob 270/66 = SZ 39/157; RIS-Justiz RS0106041), kann aber naturgemäß nur einen existierenden vertreten. Es gibt keine Rechtsgrundlage (auch im Revisionsrekurs wird keine darzustellen versucht) für die Schaffung eines Rechtssubjekts durch Konkurseröffnung.
Die Verlassenschaft als juristische Person hört mit Rechtskraft der Einantwortung (nach den hier insoweit noch nicht anwendbaren §§ 178 ff AußStrG 2003: des Einantwortungsbeschlusses) zu existieren auf (RIS-Justiz RS0008131; RS0012206; Apathy in KBB² § 547 ABGB Rz 1; Sailer aaO § 819 ABGB Rz 5). Dass die Verlassenschaft den Erben rechtskräftig eingeantwortet wurde, bestreitet der Kläger nicht. Folglich wäre nach diesem Zeitpunkt nur eine hier unbestrittenermaßen nicht existierende Separationsmasse partei- und konkursfähig (Sailer aaO § 812 ABGB Rz 6 mwN). Demnach ist die Lösung des Rekursgerichts ohne Weiteres aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzuleiten.Die Verlassenschaft als juristische Person hört mit Rechtskraft der Einantwortung (nach den hier insoweit noch nicht anwendbaren Paragraphen 178, ff AußStrG 2003: des Einantwortungsbeschlusses) zu existieren auf (RIS-Justiz RS0008131; RS0012206; Apathy in KBB² Paragraph 547, ABGB Rz 1; Sailer aaO Paragraph 819, ABGB Rz 5). Dass die Verlassenschaft den Erben rechtskräftig eingeantwortet wurde, bestreitet der Kläger nicht. Folglich wäre nach diesem Zeitpunkt nur eine hier unbestrittenermaßen nicht existierende Separationsmasse partei- und konkursfähig (Sailer aaO Paragraph 812, ABGB Rz 6 mwN). Demnach ist die Lösung des Rekursgerichts ohne Weiteres aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzuleiten.
Soweit der Masseverwalter die - sogar die Rechtskraft überdauernde - Nichtigkeit der Einantwortung geltend macht, kann er dafür keine relevanten verfahrensrechtlichen Argumente aufbieten. Dass die angebliche Überschuldung der Verlassenschaft weder Gläubigern noch Erben bekannt gewesen sei, kann er weder einem Nichtigkeitsgrund nach dem AußStrG 1854 noch einem der besonders schweren Verfahrensverstöße nach §§ 56, 57 Z 1 oder 58 AußStrG 2003 (vgl § 66 Abs 1 Z 1 leg cit) unterstellen. Es kann daher auch offen bleiben, ob angesichts der Übergangsbestimmungen des § 203 Abs 6 bis 8 AußStrG 2003 einerseits und des § 205 leg cit andererseits (Tod des Erblassers im Jahr 2003) dafür das alte oder das neue Gesetze maßgebend wäre.Soweit der Masseverwalter die - sogar die Rechtskraft überdauernde - Nichtigkeit der Einantwortung geltend macht, kann er dafür keine relevanten verfahrensrechtlichen Argumente aufbieten. Dass die angebliche Überschuldung der Verlassenschaft weder Gläubigern noch Erben bekannt gewesen sei, kann er weder einem Nichtigkeitsgrund nach dem AußStrG 1854 noch einem der besonders schweren Verfahrensverstöße nach Paragraphen 56,, 57 Ziffer eins, oder 58 AußStrG 2003 vergleiche Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit) unterstellen. Es kann daher auch offen bleiben, ob angesichts der Übergangsbestimmungen des Paragraph 203, Absatz 6, bis 8 AußStrG 2003 einerseits und des Paragraph 205, leg cit andererseits (Tod des Erblassers im Jahr 2003) dafür das alte oder das neue Gesetze maßgebend wäre.
Auch sonst vermag der Revisionsrekurswerber erhebliche Rechtsfragen der in § 528 Abs 1 ZPO bezeichneten Qualität nicht aufzuzeigen. Sein außerordentlicher Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.Auch sonst vermag der Revisionsrekurswerber erhebliche Rechtsfragen der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bezeichneten Qualität nicht aufzuzeigen. Sein außerordentlicher Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit , Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).