Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig und berechtigt.
a) Vorerst ist festzuhalten, dass der übertragbare (§ 76 Abs 1 GmbHG) GmbH-Geschäftsanteil - als Gesamtheit der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten (Gellis/Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz4, § 75 Rz 1; Koppensteiner, GmbHG2, § 75 Rz 4, je mwN) - des Gemeinschuldners zur Konkursmasse gehört (SZ 18/55; ÖBA 1954, 76 = HS 2.229; RdW 1999, 75 u.a.; Gellis/Feil aaO § 76 Rz 22; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung11, § 1 dKO Rz 50); gleiches hat für einen Anspruch des Gemeinschuldners auf (Rück)Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils gegenüber einem anderen Gesellschafter zu gelten, handelt es sich doch um keinen außerhalb des Vermögenskreises (Petschek/Reimer/Schiemer, Das österr. Insolvenzrecht 222) stehenden Anspruch, vielmehr sind erzielbare Einkünfte in den Zahlungsplan aufzunehmen. In der Entscheidung SZ 59/172 wurde ausgesprochen, der Veräußerer eines GmbH-Geschäftsanteils habe nach Rücktritt vom Vertrag bis zur Durchführung der Rückübertragung des GmbH-Geschäftsanteils bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung. (Rück)übertragen wird in einem solchen Fall der GmbH-Geschäftsanteil eines Gesellschafters an den Gemeinschuldner oder Schuldner, der somit - hier: wieder - in die Gesellschafterrechte einrückt, und nicht an den Masseverwalter. Das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners wird zwar seiner freien Verfügung entzogen, die Konkursmasse bleibt aber - bis zu ihrer Verwertung - Vermögen des Gemeinschuldners bzw. Schuldners (vgl. SZ 44/126; RIS-Justiz RS0063919). Der Schuldner, der Gesellschafter einer GmbH ist, bleibt damit bis zur allfälligen Verwertung seines Geschäftsanteils auch Gesellschafter bzw. wird er Gesellschafter bei Durchdringen mit seinem Begehren gegenüber einem anderen Gesellschafter auf (Rück)Übertragung. Die Wahrung bestimmter Gesellschafterrechte durch den Masseverwalter (vgl. Koppensteiner aaO) im Konkurs oder im Schuldenregulierungsverfahren ist davon gesondert zu beurteilen (vgl. dazu aber für die Rückübertragung SZ 59/172). Durchzusetzen - auch im Exekutionsverfahren - ist der Anspruch des Gemeinschuldners bzw. Schuldners auf Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils an ihn im Konkurs über sein Vermögen vom Masseverwalter, freilich nicht im eigenen Namen, im Schuldenregulierungsverfahren gleichfalls durch den Masseverwalter, wenn wie hier keine Eigenverwaltung des Schuldners besteht.a) Vorerst ist festzuhalten, dass der übertragbare (Paragraph 76, Absatz eins, GmbHG) GmbH-Geschäftsanteil - als Gesamtheit der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten (Gellis/Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz4, Paragraph 75, Rz 1; Koppensteiner, GmbHG2, Paragraph 75, Rz 4, je mwN) - des Gemeinschuldners zur Konkursmasse gehört (SZ 18/55; ÖBA 1954, 76 = HS 2.229; RdW 1999, 75 u.a.; Gellis/Feil aaO Paragraph 76, Rz 22; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung11, Paragraph eins, dKO Rz 50); gleiches hat für einen Anspruch des Gemeinschuldners auf (Rück)Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils gegenüber einem anderen Gesellschafter zu gelten, handelt es sich doch um keinen außerhalb des Vermögenskreises (Petschek/Reimer/Schiemer, Das österr. Insolvenzrecht 222) stehenden Anspruch, vielmehr sind erzielbare Einkünfte in den Zahlungsplan aufzunehmen. In der Entscheidung SZ 59/172 wurde ausgesprochen, der Veräußerer eines GmbH-Geschäftsanteils habe nach Rücktritt vom Vertrag bis zur Durchführung der Rückübertragung des GmbH-Geschäftsanteils bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung. (Rück)übertragen wird in einem solchen Fall der GmbH-Geschäftsanteil eines Gesellschafters an den Gemeinschuldner oder Schuldner, der somit - hier: wieder - in die Gesellschafterrechte einrückt, und nicht an den Masseverwalter. Das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners wird zwar seiner freien Verfügung entzogen, die Konkursmasse bleibt aber - bis zu ihrer Verwertung - Vermögen des Gemeinschuldners bzw. Schuldners vergleiche SZ 44/126; RIS-Justiz RS0063919). Der Schuldner, der Gesellschafter einer GmbH ist, bleibt damit bis zur allfälligen Verwertung seines Geschäftsanteils auch Gesellschafter bzw. wird er Gesellschafter bei Durchdringen mit seinem Begehren gegenüber einem anderen Gesellschafter auf (Rück)Übertragung. Die Wahrung bestimmter Gesellschafterrechte durch den Masseverwalter vergleiche Koppensteiner aaO) im Konkurs oder im Schuldenregulierungsverfahren ist davon gesondert zu beurteilen vergleiche dazu aber für die Rückübertragung SZ 59/172). Durchzusetzen - auch im Exekutionsverfahren - ist der Anspruch des Gemeinschuldners bzw. Schuldners auf Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils an ihn im Konkurs über sein Vermögen vom Masseverwalter, freilich nicht im eigenen Namen, im Schuldenregulierungsverfahren gleichfalls durch den Masseverwalter, wenn wie hier keine Eigenverwaltung des Schuldners besteht.
b) Gemäß § 7 Abs 1 EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. Die Exekutionsbewilligung hat sich grundsätzlich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten (RIS-Justiz RS0000205). Für die Auslegung eines Exekutionstitels, der in einer nach Spruch und Begründung getrennten Entscheidung besteht, ist in erster Linie der Spruch maßgeblich; wenn der Wortlaut des Spruchs zu keinem sinnvollen Ergebnis führt, darf zu seiner Auslegung auch die der Entscheidung beigegebene Begründung herangezogen werden (stRsp, RIS-Justiz RS0000296; Jakusch in Angst, EO, § 7 EO Rz 5 mwN).b) Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. Die Exekutionsbewilligung hat sich grundsätzlich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten (RIS-Justiz RS0000205). Für die Auslegung eines Exekutionstitels, der in einer nach Spruch und Begründung getrennten Entscheidung besteht, ist in erster Linie der Spruch maßgeblich; wenn der Wortlaut des Spruchs zu keinem sinnvollen Ergebnis führt, darf zu seiner Auslegung auch die der Entscheidung beigegebene Begründung herangezogen werden (stRsp, RIS-Justiz RS0000296; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 7, EO Rz 5 mwN).
Hier ist im Kopf des Titels der Masseverwalter als Kläger angeführt; nach dem Spruch des Titels ist die nun Verpflichtete schuldig, "dem Kläger" 19,5 % Geschäftsanteile an der GmbH zu übertragen. Zur Beantwortung der hier strittigen Frage, ob diese Verpflichtung dem Masseverwalter oder dem Schuldner gegenüber besteht, bieten diese Teile des Titels keine eindeutige Klärung. Hiebei verweist die betreibende Partei zutreffend auf § 77a KO und § 3 Z 13, § 5 Z 6 FBG, aus denen sich die Unmöglichkeit der Eintragung des Masseverwalters als Gesellschafter einer GmbH gibt. Aus den Entscheidungsgründen des Titels, die in einem solchen Fall zur Auslegung heranzuziehen sind, ergibt sich indes klar und eindeutig, dass als "Kläger" keineswegs der Masseverwalter, sondern der Schuldner bezeichnet wird. Der Masseverwalter wird im Titel hingegen - außer im Kopf - nie als "Kläger", sondern immer nur als "Masseverwalter" bezeichnet.Hier ist im Kopf des Titels der Masseverwalter als Kläger angeführt; nach dem Spruch des Titels ist die nun Verpflichtete schuldig, "dem Kläger" 19,5 % Geschäftsanteile an der GmbH zu übertragen. Zur Beantwortung der hier strittigen Frage, ob diese Verpflichtung dem Masseverwalter oder dem Schuldner gegenüber besteht, bieten diese Teile des Titels keine eindeutige Klärung. Hiebei verweist die betreibende Partei zutreffend auf Paragraph 77 a, KO und Paragraph 3, Ziffer 13,, Paragraph 5, Ziffer 6, FBG, aus denen sich die Unmöglichkeit der Eintragung des Masseverwalters als Gesellschafter einer GmbH gibt. Aus den Entscheidungsgründen des Titels, die in einem solchen Fall zur Auslegung heranzuziehen sind, ergibt sich indes klar und eindeutig, dass als "Kläger" keineswegs der Masseverwalter, sondern der Schuldner bezeichnet wird. Der Masseverwalter wird im Titel hingegen - außer im Kopf - nie als "Kläger", sondern immer nur als "Masseverwalter" bezeichnet.
Schon aus dem Exekutionstitel selbst ergibt sich somit, dass die Ansicht des Rekursgerichts, dieser Exekutionstitel umfasse nur eine Exekutionsführung zur Durchsetzung der Übertragung der Geschäftsanteile an den Masseverwalter, nicht gebilligt werden kann. Vielmehr ist die Bewilligung des Vollzugsantrags hier durch den Titel gedeckt und entspricht im Übrigen der Rechtslage, weshalb in Stattgebung des Revisionsrekurses der betreibenden Partei der erstrichterliche Beschluss wiederherzustellen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 74 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 74, EO.