Rechtssatz RS0060142
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060142
Entscheidungsdatum
09.07.2014
Rechtssatz
Tritt der Veräußerer eines Geschäftsanteils vom Vertrag zurück, fällt das Veräußerungsobjekt - also der Geschäftsanteil - nicht schon ipso iure an ihn zurück, sondern er hat bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung des abgetretenen Geschäftsanteiles erworben, durch den die in der Zwischenzeit eingetretenen gesellschaftlichen Vorgänge nicht berührt werden können. Die mit dem Geschäftsanteil verknüpften Mitgliedschaftsrechte stehen daher bis zur förmlichen Rückübereignung weiterhin ausschließlich dem Erwerber des Geschäftsanteiles zu und können somit erst danach (mit Wirkung ex nunc) wieder vom Veräußerer wahrgenommen werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 36/85
Entscheidungstext OGH 16.10.1986 6 Ob 36/85
Veröff: SZ 59/172 = JBl 1987,117 = NZ 1987,289 = RdW 1987,83 = WBl 1987,15
- 5 Ob 541/87
Entscheidungstext OGH 08.05.1987 5 Ob 541/87
Beisatz: Hier: Wegfall der Geschäftsgrundlage. (T1) Veröff: WBl 1987,212
- 10 Ob 40/99a
Entscheidungstext OGH 07.09.1999 10 Ob 40/99a
- 7 Ob 131/01t
Entscheidungstext OGH 27.06.2001 7 Ob 131/01t
nur: Tritt der Veräußerer eines Geschäftsanteils vom Vertrag zurück, fällt das Veräußerungsobjekt - also der Geschäftsanteil - nicht schon ipso iure an ihn zurück, sondern er hat bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung des abgetretenen Geschäftsanteiles erworben. (T2); Beisatz: Im Konkurs des Erwerbers wandelt sich der Anspruch des Veräußerers auf Rückabtretung des Geschäftsanteiles in einen Geldanspruch nach § 14 Abs 1 KO. (T3)
- 3 Ob 238/02z
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 238/02z
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Befindet sich der Veräußerer mittlerweile im Konkurs, wird der GmbH-Geschäftsanteil an den Gemeinschuldner und nicht an den Masseverwalter (rück-)übertragen. (T4)
- 3 Ob 255/02z
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 255/02z
Vgl auch; nur T2; Beis wie T4
- 2 Ob 67/14p
Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 67/14p
Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Beendigung des Treuhandverhältnisses. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0060142
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19861016_OGH0002_0060OB00036_8500000_010