Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 7 Abs 1 EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitels nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. Für die Auslegung eines Exekutionstitels, der in einer nach Spruch und Begründung getrennten Entscheidung besteht, ist in erster Linie der Spruch maßgeblich; wenn der Wortlaut des Spruches zu keinem sinnvollen Ergebnis führt, darf zu seiner Auslegung auch die der Entscheidung beigegebenen Begründung herangezogen werden (RIS-Justiz RS0000296; Jakusch in Angst, § 7 EO Rz 5).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitels nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. Für die Auslegung eines Exekutionstitels, der in einer nach Spruch und Begründung getrennten Entscheidung besteht, ist in erster Linie der Spruch maßgeblich; wenn der Wortlaut des Spruches zu keinem sinnvollen Ergebnis führt, darf zu seiner Auslegung auch die der Entscheidung beigegebenen Begründung herangezogen werden (RIS-Justiz RS0000296; Jakusch in Angst, Paragraph 7, EO Rz 5).
Hier ist im Kopf des Exekutionstitels, eines Urteils, der Masseverwalter als Kläger angeführt; nach dem Spruch des Exekutionstitels ist die verpflichtete Partei schuldig, "dem Kläger" 19,5 % Geschäftsanteile an einer bestimmten GmbH zu übertragen. Zur Beantwortung der hier strittigen Frage, ob diese Verpflichtung gegenüber dem Masseverwalter oder dem Gemeinschuldner besteht, bieten diese Teile des Urteils keine eindeutige Klärung. Hiebei verweist die betreibende Partei zutreffend auf § 77a KO und § 13 Z 13, § 15 Z 6 FBG, aus denen sich die Unmöglichkeit der Eintragung des Masseverwalters als Gesellschafter gibt. Aus den Entscheidungsgründen des Exekutionstitels, die in einem solchen Fall zur Auslegung heranzuziehen sind, ergibt sich klar und eindeutig, dass als "Kläger" keineswegs der Masseverwalter, sondern der Gemeinschuldner Dr. Gregor K***** bezeichnet wird. Der Masseverwalter Rechtsanwalt Dr. Peter Zens wird hingegen nie als "Kläger", sondern immer als "Masseverwalter" bezeichnet.Hier ist im Kopf des Exekutionstitels, eines Urteils, der Masseverwalter als Kläger angeführt; nach dem Spruch des Exekutionstitels ist die verpflichtete Partei schuldig, "dem Kläger" 19,5 % Geschäftsanteile an einer bestimmten GmbH zu übertragen. Zur Beantwortung der hier strittigen Frage, ob diese Verpflichtung gegenüber dem Masseverwalter oder dem Gemeinschuldner besteht, bieten diese Teile des Urteils keine eindeutige Klärung. Hiebei verweist die betreibende Partei zutreffend auf Paragraph 77 a, KO und Paragraph 13, Ziffer 13,, Paragraph 15, Ziffer 6, FBG, aus denen sich die Unmöglichkeit der Eintragung des Masseverwalters als Gesellschafter gibt. Aus den Entscheidungsgründen des Exekutionstitels, die in einem solchen Fall zur Auslegung heranzuziehen sind, ergibt sich klar und eindeutig, dass als "Kläger" keineswegs der Masseverwalter, sondern der Gemeinschuldner Dr. Gregor K***** bezeichnet wird. Der Masseverwalter Rechtsanwalt Dr. Peter Zens wird hingegen nie als "Kläger", sondern immer als "Masseverwalter" bezeichnet.
Schon aus dem Exekutionstitel selbst ergibt sich somit, dass die Ansicht des Rekursgerichts, dieser Exekutionstitel umfasse nur eine Exekutionsführung zur Durchsetzung der Übertragung der Geschäftsanteile an den Masseverwalter, verfehlt ist. Vielmehr ist die Bewilligung des Vollzugsantrags sehr wohl durch den Exekutionstitel gedeckt, weshalb in Stattgebung des Revisionsrekurses der betreibenden Partei der erstrichterliche Beschluss wiederherzustellen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 74 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 74, EO.