Rechtssatz RS0060266
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060266
Entscheidungsdatum
29.08.2017
Rechtssatz
Gläubiger eines Gesellschafters können auf das Vermögen der GmbH nicht Exekution führen, auch dann nicht, wenn der Schuldner einziger Gesellschafter ist (Ein - Mann - Gesellschaft). Für die Gläubiger des einzigen Gesellschafters haftet lediglich der hundertprozentige Geschäftsanteil des Schuldners. Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des einzigen Gesellschafters gehört sein Geschäftsanteil in die zu inventarisierende Konkursmasse, nicht aber gehören dorthin einzelne der GmbH gehörige Vermögensstücke.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 807/53
Entscheidungstext OGH 24.10.1953 2 Ob 807/53
Veröff: ÖBA 1954,76
- 8 Ob 139/98v
Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 Ob 139/98v
Auch; nur: Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des einzigen Gesellschafters gehört sein Geschäftsanteil in die zu inventarisierende Konkursmasse. (T1); Beisatz: Hier: Liquidationsausgleich. (T2); Beisatz: Es kann keine Frage sein, daß im Falle des Liquidationsausgleiches mangels entgegenstehender Vereinbarung auch der Geschäftsanteil zum übergebenen Vermögen zählt, zu dessen Verwaltung und Verwertung der Sachwalter ermächtigt ist. (T3) Veröff: SZ 71/176
- 3 Ob 238/02z
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 238/02z
Auch; nur: Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gesellschafters gehört sein Geschäftsanteil in die zu inventarisierende Konkursmasse. (T4); Beisatz: Gleiches hat für einen Anspruch des Gemeinschuldners auf (Rück)Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils gegenüber einem anderen Gesellschafter zu gelten. (T5); Beisatz: (Rück)übertragen wird in einem solchen Fall der GmbH-Geschäftsanteil an den Gemeinschuldner und nicht an den Masseverwalter. (T6)
- 3 Ob 255/02z
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 255/02z
Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6
- 6 Ob 113/17m
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 113/17m
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0060266
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Dokumentnummer
JJR_19531024_OGH0002_0020OB00807_5300000_001