Dem Revisionsrekurs des Alleingesellschafters, der den zweitinstanzlichen Beschluß nur in Ansehung der Zurückweisung seiner Rekurse bekämpft, kommt Berechtigung zu.
Vor Eingehen in die Sache selbst ist zu prüfen, ob der in Rechtskraft erwachsene Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses für die hier zu treffende Entscheidung Bindungswirkung entfaltet. Die materielle Rechtskraft ist nämlich auch, soweit sie als Bindungswirkung auftritt, stets von Amts wegen wahrzunehmen (SZ 68/195; 3 Ob 90/94). Es ist gesicherte, in der grundlegenden Entscheidung des verstärkten Senats über die Bindungswirkung der Tatsachenfeststellungen bei Streitverkündung (SZ 70/60) neuerlich gebilligte Rechtsprechung, daß die in einem Vorverfahren gefällte Entscheidung dann in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Parteien aufgrund ihrer materiellen Rechtskraft Bindungswirkung entfaltet, wenn der als Hauptfrage entschiedene Anspruch nunmehr eine Vorfrage bildet (JBl 1990, 52; JBl 1996, 463; SZ 69/54; 1 Ob 294/97b). In der bereits genannten Entscheidung des verstärkten Senates wurde offengelassen, ob über diese unstrittige Bindungswirkung hinaus in Anbetracht von Art 21 Abs 1 und Art 22 Abs 3 LGVÜ nicht auch jene Entscheidungslinie neue Bedeutung erlangen könne, die durch Bindung an wesentliche Entscheidungselemente einander inhaltlich widersprechende Entscheidungen in zwei oder mehreren Verfahren zwischen denselben Parteien aus Gründen der Entscheidungsharmonie und Rechtssicherheit vermeiden will. Zu dieser besonderen Bindungsproblematik muß hier nicht Stellung genommen werden, weil das Konkursverfahren einerseits durch eine Vielzahl von Beteiligten und andererseits durch eine Vielzahl von Einzelentscheidungen gekennzeichnet ist. Sowohl Antragsals auch Rekurslegitimation richten sich jeweils nach dem zu entscheidenden Sachverhalt, wie dies etwa zur Rekurslegitimation der Konkursgläubiger noch darzustellen sein wird. Die Entscheidung über den Antrag eines Beteiligten berührt im allgemeinen nicht nur diesen selbst, sondern eine Vielzahl weiterer Verfahrensbeteiligter und hat meist Einfluß auf den Gang des gesamten Verfahrens. Daß die Entscheidungen des Konkursverfahrens nicht jeweils zwei oder mehrere bestimmt definierte Parteien betreffen, zeigt sich auch bei den hier zu beurteilenden Beschlüssen. Der Beschluß ON 424 erging über einen Antrag des Alleingesellschafters, während die übrigen von ihm bekämpften Beschlüsse überwiegend auf Anträgen des Masseverwalters fußen. Abgesehen davon, daß der in Rechtskraft erwachsene Beschluß ON 424 lediglich die Legititmation des Alleingesellschafters zur Stellung der dort zu behandelnden Anträge betraf und somit keine Vorfragenentscheidung für die Legitimation, in anderen Sachbereichen des Konkursverfahrens ein Rechtsmittel zu erheben, darstellen kann, mangelt es wegen der dargestellten nur unscharf umgrenzten großen Anzahl an Beteiligten an der für das Entstehen der Bindungswirkung erforderlichen Parteienidentität.Vor Eingehen in die Sache selbst ist zu prüfen, ob der in Rechtskraft erwachsene Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses für die hier zu treffende Entscheidung Bindungswirkung entfaltet. Die materielle Rechtskraft ist nämlich auch, soweit sie als Bindungswirkung auftritt, stets von Amts wegen wahrzunehmen (SZ 68/195; 3 Ob 90/94). Es ist gesicherte, in der grundlegenden Entscheidung des verstärkten Senats über die Bindungswirkung der Tatsachenfeststellungen bei Streitverkündung (SZ 70/60) neuerlich gebilligte Rechtsprechung, daß die in einem Vorverfahren gefällte Entscheidung dann in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Parteien aufgrund ihrer materiellen Rechtskraft Bindungswirkung entfaltet, wenn der als Hauptfrage entschiedene Anspruch nunmehr eine Vorfrage bildet (JBl 1990, 52; JBl 1996, 463; SZ 69/54; 1 Ob 294/97b). In der bereits genannten Entscheidung des verstärkten Senates wurde offengelassen, ob über diese unstrittige Bindungswirkung hinaus in Anbetracht von Artikel 21, Absatz eins und Artikel 22, Absatz 3, LGVÜ nicht auch jene Entscheidungslinie neue Bedeutung erlangen könne, die durch Bindung an wesentliche Entscheidungselemente einander inhaltlich widersprechende Entscheidungen in zwei oder mehreren Verfahren zwischen denselben Parteien aus Gründen der Entscheidungsharmonie und Rechtssicherheit vermeiden will. Zu dieser besonderen Bindungsproblematik muß hier nicht Stellung genommen werden, weil das Konkursverfahren einerseits durch eine Vielzahl von Beteiligten und andererseits durch eine Vielzahl von Einzelentscheidungen gekennzeichnet ist. Sowohl Antragsals auch Rekurslegitimation richten sich jeweils nach dem zu entscheidenden Sachverhalt, wie dies etwa zur Rekurslegitimation der Konkursgläubiger noch darzustellen sein wird. Die Entscheidung über den Antrag eines Beteiligten berührt im allgemeinen nicht nur diesen selbst, sondern eine Vielzahl weiterer Verfahrensbeteiligter und hat meist Einfluß auf den Gang des gesamten Verfahrens. Daß die Entscheidungen des Konkursverfahrens nicht jeweils zwei oder mehrere bestimmt definierte Parteien betreffen, zeigt sich auch bei den hier zu beurteilenden Beschlüssen. Der Beschluß ON 424 erging über einen Antrag des Alleingesellschafters, während die übrigen von ihm bekämpften Beschlüsse überwiegend auf Anträgen des Masseverwalters fußen. Abgesehen davon, daß der in Rechtskraft erwachsene Beschluß ON 424 lediglich die Legititmation des Alleingesellschafters zur Stellung der dort zu behandelnden Anträge betraf und somit keine Vorfragenentscheidung für die Legitimation, in anderen Sachbereichen des Konkursverfahrens ein Rechtsmittel zu erheben, darstellen kann, mangelt es wegen der dargestellten nur unscharf umgrenzten großen Anzahl an Beteiligten an der für das Entstehen der Bindungswirkung erforderlichen Parteienidentität.
Der hier vorliegende gesetzlich nur unvollkommen geregelte Typ des Liquidationsausgleichs (Jelinek, Der Liquidationsausgleich, Reimer-FS 185; Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 724; Schuhmacher, Der Liquidationsausgleich in der Praxis, JBl 1990, 5 ff), wobei der Ausgleichsschuldner sein gesamtes Vermögen einem Sachwalter zur Verwertung überträgt, ihn dazu ermächtigt und die notwendigen Vollmachten ausstellt, ist als Einrichtung der Ausgleichserfüllung anerkannt. In der Regel erwirbt der Sachwalter dadurch Eigenrechte zur Geltendmachung in fremdem Interesse, er ist nach nunmehr einhelliger Auffassung Treuhänder in der Erscheinungsform der Ermächtigungstreuhand (SZ 56/31; ÖBA 1991/287; ZIK 1995, 158 ua). Der Schuldner bleibt Eigentümer des Treuguts, der Treuhänder verwaltet es und verfügt darüber im eigenen Namen nach Maßgabe des Ausgleichs. Die sachenrechtliche Ermächtigung zur Verfügung über das Liquidationsvermögen steht dem Sachwalter zu, dieser hat aus der ihm treuhändig für Gläubiger und Schuldner überlassenen Verfügungsmacht Eigenrechte inne und ist zum Einschreiten im eigenen Namen berechtigt (SZ 56/31; ÖBA 1991/287).
Mit der Frage, welche Auswirkungen der Liquidationsausgleich - sei es im Zwangsausgleich gemäß §§ 157a ff KO, sei es im Ausgleich gemäß §§ 60 ff AO - auf das Stimmrecht des insolventen (Allein-)Gesellschafters einer GesmbH hat, hat sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - bisher nicht beschäftigt. Es wurde lediglich ausgesprochen, daß durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer GmbH zwar dessen Geschäftsführerbefugnis nicht berührt werde, die Ausübung seines Stimmrechtes jedoch auf den Konkursmasseverwalter übergehe (SZ 18/55; JBl 1967, 151). Zu dieser Rechtsprechung muß nicht weiter Stellung genommen werden, weil unbestritten feststeht, daß der Konkurs über das Vermögen des Alleingesellschafters bereits am 13. 12. 1995 aufgehoben wurde, während die Bestellung zum Geschäftsführer erst beträchtlich nach diesem Zeitpunkt am 30. 12. 1997 erfolgte. Der Oberste Gerichtshof hat weiters in offenkundiger Abkehr von der älteren Entscheidung NZ 1970, 29 in SZ 67/168 und ZIK 1995, 61 entschieden, daß die Organisation der durch die Konkurseröffnung gemäß § 84 Z 4 GmbHG aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch im Konkurs gewahrt bleibe und die Organe weiterhin ihre Funktionen wahrnehmen, soweit diese nicht vom Masseverwalter (etwa im Rahmen einer Unternehmensfortführung) verdrängt werden oder deren Ausübung dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe. Dem Masseverwalter sei es daher auch verwehrt, Mitglieder der Organe abzuberufen bzw zu bestellen. Die Bestellung aber auch die Abberufung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei eine rein gesellschaftsinterne organisatorische Maßnahme, die für sich genommen auf die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft keinen Einfluß nehme. Die Geschäftsführerbestellung bilde einen rein organisatorischen Gesellschaftsvorgang, auf den ausschließlich die gesetzlich und allenfalls satzungsgemäß hiezu Berufenen Einfluß nehmen könnten, nicht aber im Fall des Gesellschaftskonkurses der Masseverwalter oder ein sonstiges Organ des Konkursgerichtes. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die Tatsache, daß das Vermögen der GesmbH konkursverfangen ist, kann daher weder Abberufung noch Neubestellung des Geschäftsführers hindern.Mit der Frage, welche Auswirkungen der Liquidationsausgleich - sei es im Zwangsausgleich gemäß Paragraphen 157 a, ff KO, sei es im Ausgleich gemäß Paragraphen 60, ff AO - auf das Stimmrecht des insolventen (Allein-)Gesellschafters einer GesmbH hat, hat sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - bisher nicht beschäftigt. Es wurde lediglich ausgesprochen, daß durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer GmbH zwar dessen Geschäftsführerbefugnis nicht berührt werde, die Ausübung seines Stimmrechtes jedoch auf den Konkursmasseverwalter übergehe (SZ 18/55; JBl 1967, 151). Zu dieser Rechtsprechung muß nicht weiter Stellung genommen werden, weil unbestritten feststeht, daß der Konkurs über das Vermögen des Alleingesellschafters bereits am 13. 12. 1995 aufgehoben wurde, während die Bestellung zum Geschäftsführer erst beträchtlich nach diesem Zeitpunkt am 30. 12. 1997 erfolgte. Der Oberste Gerichtshof hat weiters in offenkundiger Abkehr von der älteren Entscheidung NZ 1970, 29 in SZ 67/168 und ZIK 1995, 61 entschieden, daß die Organisation der durch die Konkurseröffnung gemäß Paragraph 84, Ziffer 4, GmbHG aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch im Konkurs gewahrt bleibe und die Organe weiterhin ihre Funktionen wahrnehmen, soweit diese nicht vom Masseverwalter (etwa im Rahmen einer Unternehmensfortführung) verdrängt werden oder deren Ausübung dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe. Dem Masseverwalter sei es daher auch verwehrt, Mitglieder der Organe abzuberufen bzw zu bestellen. Die Bestellung aber auch die Abberufung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei eine rein gesellschaftsinterne organisatorische Maßnahme, die für sich genommen auf die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft keinen Einfluß nehme. Die Geschäftsführerbestellung bilde einen rein organisatorischen Gesellschaftsvorgang, auf den ausschließlich die gesetzlich und allenfalls satzungsgemäß hiezu Berufenen Einfluß nehmen könnten, nicht aber im Fall des Gesellschaftskonkurses der Masseverwalter oder ein sonstiges Organ des Konkursgerichtes. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die Tatsache, daß das Vermögen der GesmbH konkursverfangen ist, kann daher weder Abberufung noch Neubestellung des Geschäftsführers hindern.
Gemäß § 157e Abs 3 KO sind Rechtshandlungen des Schuldners, die das übergebene Vermögen betreffen, Gläubigern und Dritten gegenüber unwirksam, soweit ihn der Sachwalter hiezu nicht ermächtigt hat. Diese den Zwangsausgleich betreffende Bestimmung ist gleichlautend mit jener des § 62 Abs 3 AO über die Rechtsstellung des Sachwalters bei Übergabe von Vermögen im Ausgleich. Durch § 62 Abs 3 AO (und damit im Ergebnis auch durch § 157e Abs 3 KO) sollte das Prinzip der relativen Unwirksamkeit aus § 8 Abs 3 AO übernommen werden (3 BlgNR 15. GP 43). Gemäß § 8 Abs 3 AO sind Rechtshandlungen des Schuldners unter bestimmten dort genannten Voraussetzungen den Gläubigern gegenüber unwirksam. Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Unwirksamkeit eine relative (SZ 43/24; EvBl 1975/79 ua). § 62 Abs 1 dVglO kennt eine ähnliche Bestimmung, wonach rechtsgeschäftliche Verfügungen, die der Schuldner nach Erlaß des allgemeinen Veräußerungsverbotes über sein Vermögen trifft, den Vergleichsgläubigern gegenüber unwirksam sind. Die deutsche Lehre sieht in dieser Gesetzesstelle ebenfalls die Statuierung bloß relativer Unwirksamkeit, die sachlich durch den Vergleichszweck begrenzt ist (Bley/Mohrbutter, Vergleichsordnung3 § 62 Anm 1; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze17 § 62 VglO Anm 2). Auch für den österreichischen Rechtsbereich wurde mehrfach betont, daß der Zweck des Liquidationsausgleiches ausschließlich in der Geschäftsabwicklung unter gleichzeitiger Lastenbereinigung liege (SZ 47/122; SZ 56/31; JBl 1986, 258). Eine Rechtshandlung des Schuldners im Liquidationsausgleich ist daher nur insoweit unwirksam, als dadurch in die Rechte seiner Gläubiger in dem ihn betreffenden Ausgleichsverfahren eingegriffen wird. Nur in diesem Umfang ist auch die in § 62 Abs 3 AO bzw § 157e KO normierte Unwirksamkeit der Rechtshandlung gegenüber Dritten zu verstehen.Gemäß Paragraph 157 e, Absatz 3, KO sind Rechtshandlungen des Schuldners, die das übergebene Vermögen betreffen, Gläubigern und Dritten gegenüber unwirksam, soweit ihn der Sachwalter hiezu nicht ermächtigt hat. Diese den Zwangsausgleich betreffende Bestimmung ist gleichlautend mit jener des Paragraph 62, Absatz 3, AO über die Rechtsstellung des Sachwalters bei Übergabe von Vermögen im Ausgleich. Durch Paragraph 62, Absatz 3, AO (und damit im Ergebnis auch durch Paragraph 157 e, Absatz 3, KO) sollte das Prinzip der relativen Unwirksamkeit aus Paragraph 8, Absatz 3, AO übernommen werden (3 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 43). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AO sind Rechtshandlungen des Schuldners unter bestimmten dort genannten Voraussetzungen den Gläubigern gegenüber unwirksam. Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Unwirksamkeit eine relative (SZ 43/24; EvBl 1975/79 ua). Paragraph 62, Absatz eins, dVglO kennt eine ähnliche Bestimmung, wonach rechtsgeschäftliche Verfügungen, die der Schuldner nach Erlaß des allgemeinen Veräußerungsverbotes über sein Vermögen trifft, den Vergleichsgläubigern gegenüber unwirksam sind. Die deutsche Lehre sieht in dieser Gesetzesstelle ebenfalls die Statuierung bloß relativer Unwirksamkeit, die sachlich durch den Vergleichszweck begrenzt ist (Bley/Mohrbutter, Vergleichsordnung3 Paragraph 62, Anmerkung 1; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze17 Paragraph 62, VglO Anmerkung 2). Auch für den österreichischen Rechtsbereich wurde mehrfach betont, daß der Zweck des Liquidationsausgleiches ausschließlich in der Geschäftsabwicklung unter gleichzeitiger Lastenbereinigung liege (SZ 47/122; SZ 56/31; JBl 1986, 258). Eine Rechtshandlung des Schuldners im Liquidationsausgleich ist daher nur insoweit unwirksam, als dadurch in die Rechte seiner Gläubiger in dem ihn betreffenden Ausgleichsverfahren eingegriffen wird. Nur in diesem Umfang ist auch die in Paragraph 62, Absatz 3, AO bzw Paragraph 157 e, KO normierte Unwirksamkeit der Rechtshandlung gegenüber Dritten zu verstehen.
Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des einzigen Gesellschafters gehört sein Geschäftsanteil in die zu inventarisierende Konkursmasse (ÖBA 1954, 76). Es kann keine Frage sein, daß im Falle des Liquidationsausgleiches mangels entgegenstehender Vereinbarung auch der Geschäftsanteil zum übergebenen Vermögen zählt, zu dessen Verwaltung und Verwertung der Sachwalter ermächtigt ist. Ebensowenig wie bei Pfändung des GmbH-Geschäftsanteils (EvBl 1996/94) wird durch die Ermächtigungstreuhand automatisch das aus dem Geschäftsanteil resultierende Stimmrecht erfaßt. Dessen Ausübung bedürfte nur dann der Ermächtigung des Sachwalters, wenn dadurch die Rechte der Gläubiger des Schuldners im Ausgleich beeinträchtigt werden könnten. Anhaltspunkte für eine derartige relative Unwirksamkeit liegen aber nicht vor.
Die Bestellung des Alleingesellschafters zum Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin ist daher wirksam zustandegekommen. Der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin ist aber rechtsmittellegitimiert (GesRZ 1980, 92 ua), sodaß insoweit das Gericht zweiter Instanz zu Unrecht die meritorische Erledigung seiner Rekurse verweigert hat. Bei dieser Sachlage braucht darauf, ob ihm die Rechtsmittellegitimation auch als Konkursgläubiger zukomme, nicht weiter eingegangen zu werden, zumal die Rechtsmittellegitimation des Konkursgläubigers gegenüber jener des Gemeinschuldners wesentlich eingeschränkt ist. Während den Gemeinschuldner nach neuerer Rechtsprechung (ecolex 1994, 818; 8 Ob 34, 35/95; SZ 69/124) auch im Rahmen des Verwertungsverfahrens seine Interessen wahrnehmen und Rekurse erheben kann, steht dem einzelnen Konkursgläubiger im Verwertungsverfahren kein Mitwirkungsrecht zu (EvBl 1992/9; EvBl 1992/152; SZ 69/124).
Dem Rekursgericht ist daher die sachliche Erledigung der von ihm zu Unrecht zurückgewiesenen Rekurse des Alleingesellschafters aufzutragen.