Rechtssatz RS0087048
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087048
Entscheidungsdatum
14.08.2008
Rechtssatz
Die Pfändung des GmbH-Geschäftsanteiles erfasst nicht die im Geschäftsanteil enthaltenen Mitgliedschaftsrechte/Verwaltungsrechte (etwa das Stimmrecht in der Generalversammlung), sodass die Pfändung den betreibenden Gläubiger nicht zur Ausübung der - beim Verpflichteten bleibenden - Mitgliedschaftsrechte berechtigt. Der Schuldner kann daher den gepfändeten Geschäftsanteil - allerdings unbeschadet des Pfandrechtes - veräußern, denn dieses belastet den Geschäftsanteil auch in der Hand des Erwerbers.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 186/94
Entscheidungstext OGH 08.11.1995 3 Ob 186/94
- 8 Ob 139/98v
Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 Ob 139/98v
Auch; nur: Die Pfändung des GmbH-Geschäftsanteiles erfasst nicht die im Geschäftsanteil enthaltenen Mitgliedschaftsrechte/Verwaltungsrechte (etwa das Stimmrecht in der Generalversammlung). (T1); Beisatz: Das aus einem Geschäftsanteil des Schuldners resultierende Stimmrecht wird - solange Rechte der Gläubiger des Schuldners nicht beeinträchtigt werden - von der Ermächtigungstreuhand des Sachwalters nicht erfasst. (T2) Veröff: SZ 71/176
- 3 Ob 249/00i
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 249/00i
nur: Die Pfändung des GmbH-Geschäftsanteiles erfasst nicht die im Geschäftsanteil enthaltenen Mitgliedschaftsrechte/Verwaltungsrechte. (T3); Beisatz: Die aus der Mitgliedschaft erfließenden Forderungen, etwa auf den Gewinnanteil, die Abfindung beim Ausscheiden und die Liquidationsaquote, sind als Vermögensrechte zwar grundsätzlich auch pfändbar, freilich nach den Regeln über die Pfändung von Forderungen. (T4)
- 2 Ob 138/08w
Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 138/08w
nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087048
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_0030OB00186_9400000_003