Der von der zweiten Instanz mit der Begründung, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Verwertung eines gepfändeten Rechts auf Ausfolgung des bei Auflösung einer Gesellschaft mbH zukommenden Anteils am Gesellschaftsvermögen, zugelassene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Bei einem Geschäftsanteil an einer GmbH handelt es sich um eine Summe
von Rechten und Pflichten des Gesellschafters (SZ 44/125; SZ 57/30 =
EvBl 1984/78 = GesRZ 1984, 166 = NZ 1985, 71; 3 Ob 108/95 = GesRZ
1996, 45 ua; Gellis/Feil, GmbHG4 § 76 Rz 20; Koppensteiner, GmbHG §
75 Rz 4; Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5 353, 426 f). Auf
einen derartigen Geschäftsanteil greift der betreibende Gläubiger mit
Exekution auf "andere Vermögensrechte" nach §§ 330 ff EO. Diese
Exekution vinkuliert das Gesamtrecht zu Gunsten des betreibenden
Gläubigers. Wie schon das Rekursgericht zutreffend darlegte, erfasst
die Pfändung eines GmbH-Geschäftsanteils nicht die in diesem Anteil
(vor allem wie hier beim 100%-Anteil) enthaltenen Mitgliedschafts-
und Verwaltungsrechte, die beim Verpflichteten bleiben (3 Ob 186/94 =
EvBl 1996/94 = RdW 1996, 360 mwN auch aus deutschem GmbH-Recht
[Schumacher 351 mwN in FN 11]; 6 Ob 27/95 = SZ 68/185 = EvBl 1996/59
mwN; vgl auch 8 Ob 139/98v = SZ 71/176; Gellis/Feil aaO § 76 Rz 21;
Rowedder, GmbHG3, § 15 dGmbHG Rz 46 mwN zur Verpfändung). Entsprechend der Spezialbestimmung des § 76 Abs 4 GmbHG erfolgt die Verwertung des gepfändeten Geschäftsanteils demnach durch Verkauf gemäß § 332 Abs 2 EO, primär Zwangsverkauf aus freier Hand (SZ 57/30; EvBl 1996/94; Oberhammer in Angst, EO Rz 27 ff mwN; Gellis/Feil aaO § 76 Rz 21; Meyer-Landrut, GmbHG, § 15 dGmbHG Rz 53) und zwar ausschließlich (3 Ob 186/94; Winter in Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz9, § 15 dGmbHG Rz 177), unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über den Verkauf beweglicher Sachen in der Fahrnisexekution.Rowedder, GmbHG3, Paragraph 15, dGmbHG Rz 46 mwN zur Verpfändung). Entsprechend der Spezialbestimmung des Paragraph 76, Absatz 4, GmbHG erfolgt die Verwertung des gepfändeten Geschäftsanteils demnach durch Verkauf gemäß Paragraph 332, Absatz 2, EO, primär Zwangsverkauf aus freier Hand (SZ 57/30; EvBl 1996/94; Oberhammer in Angst, EO Rz 27 ff mwN; Gellis/Feil aaO Paragraph 76, Rz 21; Meyer-Landrut, GmbHG, Paragraph 15, dGmbHG Rz 53) und zwar ausschließlich (3 Ob 186/94; Winter in Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz9, Paragraph 15, dGmbHG Rz 177), unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über den Verkauf beweglicher Sachen in der Fahrnisexekution.
Im vorliegenden Fall hat die betreibende Partei nicht den Geschäftsanteil gepfändet, sondern ein Einzelrecht, nämlich das dem Verpflichteten als Gesellschafter zustehende Recht auf Ausfolgung des bei Auflösung der GmbH zukommenden Anteils am Gesellschaftsvermögen. Die aus der Mitgliedschaft erfließenden Forderungen, etwa auf den Gewinnanteil, die Abfindung beim Ausscheiden und die Liquidationsaquote, sind als Vermögensrechte zwar grundsätzlich auch pfändbar, freilich nach den Regeln über die Pfändung von Forderungen (Winter aaO Rz 187; Rowedder aaO Rz 77; Ulmer in Hachenburg, GmbHG8 Anh § 15 dGmbHG Rz 80, 93). Oberhammer (aaO Rz 31) und Koppensteiner (aaO § 76 Rz 30 zur Verpfändung) vertreten nun die Auffassung, zulässig sei die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers iSd § 333 EO, den Gesellschaftsvertrag zu kündigen, wenn der Verpflichtete als Gesellschafter das Recht hat, den Gesellschaftsvertrag zu kündigen. Dagegen vertritt Gellis/Feil (aaO § 76 Rz 21; vgl dazu Rowedder aaO Rz 46 zur Verpfändung) dies als unzulässig, weil die Kündigung der Gesellschaft die Ausübung eines typischen Mitgliedschaftsrechts darstellt. Torggler (Zur Verpfändung von GmbH-Geschäftsanteilen in GesRZ 1977, 112 ff, 118) erachtet die Tragfähigkeit dieser Begründung für den Fall als zweifelhaft, dass dem Verpflichteten ein statutarisches Kündigungsrecht zusteht. Dass dies hier der Fall wäre, hat die betreibende Partei in ihrem Antrag nicht behauptet, sodass sich eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Lehrmeinung, der sich erkennbar auch Oberhammer (aaO) und Koppensteiner (aaO) anschließen, unterbleiben kann. Demnach könnte im vorliegenden Fall die betreibende Partei entweder den Geschäftsanteil an einer GmbH als Inbegriff der vermögenswerten Gesellschafterrechte nach den oben dargelegten Regeln nur als Ganzes oder aus der Mitgliedschaft erfließende vermögenswerte Einzelrechte des Verpflichteten nach den Regeln der Forderungsexekution in Exekution ziehen; dies hat sie nicht getan.Im vorliegenden Fall hat die betreibende Partei nicht den Geschäftsanteil gepfändet, sondern ein Einzelrecht, nämlich das dem Verpflichteten als Gesellschafter zustehende Recht auf Ausfolgung des bei Auflösung der GmbH zukommenden Anteils am Gesellschaftsvermögen. Die aus der Mitgliedschaft erfließenden Forderungen, etwa auf den Gewinnanteil, die Abfindung beim Ausscheiden und die Liquidationsaquote, sind als Vermögensrechte zwar grundsätzlich auch pfändbar, freilich nach den Regeln über die Pfändung von Forderungen (Winter aaO Rz 187; Rowedder aaO Rz 77; Ulmer in Hachenburg, GmbHG8 Anh Paragraph 15, dGmbHG Rz 80, 93). Oberhammer (aaO Rz 31) und Koppensteiner (aaO Paragraph 76, Rz 30 zur Verpfändung) vertreten nun die Auffassung, zulässig sei die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers iSd Paragraph 333, EO, den Gesellschaftsvertrag zu kündigen, wenn der Verpflichtete als Gesellschafter das Recht hat, den Gesellschaftsvertrag zu kündigen. Dagegen vertritt Gellis/Feil (aaO Paragraph 76, Rz 21; vergleiche dazu Rowedder aaO Rz 46 zur Verpfändung) dies als unzulässig, weil die Kündigung der Gesellschaft die Ausübung eines typischen Mitgliedschaftsrechts darstellt. Torggler (Zur Verpfändung von GmbH-Geschäftsanteilen in GesRZ 1977, 112 ff, 118) erachtet die Tragfähigkeit dieser Begründung für den Fall als zweifelhaft, dass dem Verpflichteten ein statutarisches Kündigungsrecht zusteht. Dass dies hier der Fall wäre, hat die betreibende Partei in ihrem Antrag nicht behauptet, sodass sich eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Lehrmeinung, der sich erkennbar auch Oberhammer (aaO) und Koppensteiner (aaO) anschließen, unterbleiben kann. Demnach könnte im vorliegenden Fall die betreibende Partei entweder den Geschäftsanteil an einer GmbH als Inbegriff der vermögenswerten Gesellschafterrechte nach den oben dargelegten Regeln nur als Ganzes oder aus der Mitgliedschaft erfließende vermögenswerte Einzelrechte des Verpflichteten nach den Regeln der Forderungsexekution in Exekution ziehen; dies hat sie nicht getan.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Über den im Rechtsmittel enthaltenen Eventualverwertungsantrag der betreibenden Partei durch Verkauf des Geschäftsanteils des Verpflichteten an der GmbH wird das Erstgericht zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO.Über den im Rechtsmittel enthaltenen Eventualverwertungsantrag der betreibenden Partei durch Verkauf des Geschäftsanteils des Verpflichteten an der GmbH wird das Erstgericht zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO.