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Entscheidung 2 Ob 138/08w×

Entscheidung 2 Ob 138/08w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob138/08w

Entscheidungsdatum

14.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei H*****, vertreten durch Kaufmann & Thurnher Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. G***** GmbH, *****, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, und 2. Gottfried W*****, vertreten durch Hopmeier & Wagner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Feststellung und Abgabe einer Willenserklärung (Streitinteresse insgesamt 30.885,95 EUR), über die außerordentlichen Revisionsrekurse der beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 29. April 2008, GZ 2 R 88/08w-12, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. In der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Provisorialmaßnahmen zur Sicherung von Feststellungsansprüchen, hinter denen bedingte oder künftige Leistungsansprüche stecken, anerkannt (RIS-Justiz RS0011598). In diesem Sinne wurde insbesondere im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Vereinsmitgliedern mehrfach betont, dass die Duldung der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten (als hinter dem Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses „steckender" Leistungsanspruch) sicherungsfähig ist (9 Ob 17/02v; 7 Ob 283/02x; 2 Ob 51/05x; 10 Ob 50/06x; 4 Ob 150/07y). Nichts anderes kann gelten, wenn der Gesellschafter einer GmbH die Feststellung seiner Rechtsstellung als Gesellschafter begehrt, weil ihm diese mit der Begründung, diese sei ipso iure erloschen, streitig gemacht wird. Auch in diesem Fall steckt hinter dem Feststellungsanspruch - wie der vorliegende Fall zeigt - das Begehren auf Duldung der Ausübung der Gesellschafterrechte. Im Hinblick auf die idente Interessenlage des von der Ausübung dieser Rechte „ausgeschlossenen" Gesellschafters hält sich die Bejahung der Sicherungsfähigkeit des Feststellungsanspruchs durch das Rekursgericht im Rahmen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur; eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung liegt nicht vor.

2. Das von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse wird bei Dauerrechtsverhältnissen ohne Rücksicht darauf angenommen, ob eine Leistungsklage auf aus dem Rechtsverhältnis fällig gewordene Leistungen möglich ist oder nicht (2 Ob 285/04g; RIS-Justiz RS0039110). Gerade bei Dauerrechtsverhältnissen ist das Begehren auf Feststellung geeignet, die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien ein- für allemal klarzustellen, die objektive Ungewissheit über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs zu beseitigen und auf diese Weise künftige Leistungsprozesse abzuschneiden (6 Ob 626/92; RIS-Justiz RS0038908).

Auch ein Gesellschaftsvertrag einer GmbH begründet ein Dauerrechtsverhältnis. Der klagenden Partei kann das Feststellungsinteresse daher nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil ein Leistungsanspruch auf Duldung der Ausübung der Gesellschafterrechte möglich wäre.

Das Feststellungsinteresse ist ferner auch dann schon gegeben, wenn der Bestand des streitigen Rechts bestritten wird, sodass eine tatsächliche Ungewissheit oder Unsicherheit besteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Ungewissheit durch ein Verhalten des Beklagten verursacht wird (RIS-Justiz RS0038968).

Im vorliegenden Fall bestreiten beide beklagten Parteien (Gesellschaft und Mitgesellschafter bzw Geschäftsführer) die Gesellschaftereigenschaft der klagenden Partei, deren Löschung im Firmenbuch vom Zweitbeklagten veranlasst worden ist. Dem Rekursgericht ist abermals keine die Kriterien des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erfüllende Fehlbeurteilung vorwerfbar, wenn es bei dieser Sachlage das Feststellungsinteresse der klagenden Partei hinsichtlich beider beklagter Parteien als gegeben erachtete.

3. Die seinerzeitige Anmeldung der klagenden Partei zur Eintragung in das Firmenbuch setzte gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GmbHG voraus, dass der Gesellschaft der Übergang eines Geschäftsanteils auf die klagende Partei nachgewiesen worden ist. Im Hinblick auf diese Nachweispflicht, die mit einer Überprüfungspflicht der Gesellschaft bzw des für sie handelnden Geschäftsführers korrespondiert, reicht die Tatsache der (früheren) Eintragung jedenfalls zur Bescheinigung der (damaligen) Gesellschaftereigenschaft der klagenden Partei aus. Die gegenteilige Auffassung der beklagten Parteien wirft keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf.

4. Auch wenn die strittige Satzungsbestimmung nicht nach Paragraph 914, ABGB, sondern nach den Grundsätzen der Paragraphen 6 und 7 ABGB und daher nach objektiven Kriterien (Wortlaut, Zweck und systematischer Zusammenhang) auszulegen ist vergleiche RIS-Justiz RS0108891), so ist doch zu beachten, dass unklare und eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen dennoch stets in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen sind, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt vergleiche 2 Ob 51/05x; RIS-Justiz RS0008816; auch RS0017767, RS0017787). Folgerichtig kommt auch der objektiven Auslegung kooperativer Regelungen eines Gesellschaftsvertrags keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu (6 Ob 231/05x; 1 Ob 206/07m; je mwN).

Die vom Rekursgericht (implizit) gebilligte Auslegung durch das Erstgericht, die den Verlust der Gesellschafterstellung bei (exekutiver) Pfändung des Geschäftsanteils regelnde Satzungsbestimmung verfolge nur den Zweck, gesellschaftsfremde Einflüsse abzuwehren, ist unbedenklich; ist doch dieser Sinngehalt aus dem systematischen Zusammenhang der Punkte römisch neun ff des Gesellschaftsvertrags durchaus ableitbar. Wenngleich die Pfändung des Geschäftsanteils noch nicht die davon umfassten Mitgliedschafts- und Verwaltungsrechte berührt (RIS-Justiz RS0087048), erfolgt die Verwertung gemäß Paragraph 76, Absatz 4, GmbHG in Verbindung mit Paragraph 332, Absatz 2, EO doch durch Verkauf (3 Ob 249/00i), sodass ein Dritter Gesellschafter werden kann.

Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Die Auffassung der Vorinstanzen, die besagte Regelung sei - zumindest unter den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls - bei exekutiver Pfändung des Geschäftsanteils durch einen Mitgesellschafter nicht anwendbar, beruht auf einem vertretbaren Auslegungsergebnis und erfordert keine weitere Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof.

5. Gilt nach den bisherigen Ausführungen als bescheinigt, dass die Löschung der klagenden Partei nicht der materiellen Rechtslage entsprach, ist im Provisorialverfahren auch von der Durchsetzbarkeit ihres Anspruchs auf Anmeldung zur Wiedereintragung in das Firmenbuch auszugehen. Die passive Klagslegitimation der Gesellschaft wurde zuletzt in 6 Ob 64/06i (einer Firmenbuchsache) ausdrücklich bejaht vergleiche auch schon RIS-Justiz RS0059812).

6. Die Beurteilung der Anspruchsgefährdung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; sie betrifft in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (7 Ob 102/08p; 6 Ob 52/08b; RIS-Justiz RS0005118; vergleiche auch RS0005103). Der Antragsteller hat die Gefährdung des Anspruchs im Sinne des Paragraph 381, Ziffer eins, oder Ziffer 2, EO durch Glaubhaftmachung konkreter Tatsachen darzutun (8 Ob 135/07x; RIS-Justiz RS0011600).

Die klagende Partei hat an konkreten Tatsachen bescheinigt, dass sie über Antrag des zweitbeklagten Geschäftsführers der erstbeklagten Gesellschaft im Firmenbuch gelöscht und zur anschließenden außerordentlichen Generalversammlung nicht mehr zugelassen worden ist. Sie ist dadurch von der Willensbildung der Gesellschafter, aber auch von jeglicher Information und Kontrolle ausgeschlossen; auch ein Recht zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen steht ihr nicht zu vergleiche RIS-Justiz RS0117624, RS0060118). Die in dieser Phase verhinderte Ausübung ihrer Gesellschafterrechte kann später nicht mehr nachgeholt werden. Insoweit ist das Rekursgericht jedenfalls vertretbar davon ausgegangen, dass die Gefahr der Vereitelung oder erheblichen Erschwerung der Durchsetzung des hinter dem Feststellungsanspruch steckenden Duldungsanspruchs (Paragraph 381, Ziffer eins, EO) ausreichend bescheinigt ist.

7. Da die Sicherungsmittel in Paragraph 382, EO nur beispielsweise aufgezählt sind, können zur Sicherung des Anspruchs auch andere Anordnungen als die in der EO genannten getroffen werden; die Sicherungsmittel müssen sich nach der Beschaffenheit des im Einzelfall zu erreichenden Zwecks richten (RIS-Justiz RS0004873). Die Wahl der Maßnahmen zur Erreichung des Zwecks der einstweiligen Verfügung bleibt demnach dem freien Ermessen des Gerichts überlassen, sofern nur der Rahmen des Sicherungsbegehrens nicht überschritten wird (RIS-Justiz RS0004870 [T4 und T6]). Gegen Paragraph 405, ZPO wird aber nicht verstoßen, wenn im Spruch nur verdeutlicht wird, was nach dem Vorbringen ohnehin begehrt ist (RIS-Justiz RS0004870 [T5]).

Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerber lassen die in der von ihnen bekämpften einstweiligen Verfügung angeordneten Maßnahmen eine Überschreitung des Ermessensspielraums der Vorinstanzen nicht erkennen; auch ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO durch das Rekursgericht liegt nicht vor.

Durch die Nennung konkreter Satzungsbestimmungen im Spruch der Entscheidung ist ausreichend klargestellt, welche besonderen „Geschäfte" den beklagten Parteien ohne die - auch bisher erforderliche - zustimmende Mitwirkung der klagenden Partei vorläufig verboten sind. Eine überschießende Sicherungsmaßnahme ist im Zustimmungserfordernis ebensowenig zu erblicken, wie in dem (auch) der erstbeklagten Gesellschaft auferlegten Verbot, „den Geschäftsanteil" entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen; ist doch dieser Teil des Spruchs - soweit er die Gesellschaft betrifft - im Sinne der Begründung des Rekursgerichts zu verstehen, wonach der Sicherungszweck es verlange, der Gesellschaft die Mitwirkung an der Veräußerung von Geschäftsanteilen (durch Anmeldung eines neuen Gesellschafters zur Eintragung in das Firmenbuch) zu verbieten. Schließlich erfordert auch der vom Zweitbeklagten gerügte Umstand, dass bei der Formulierung des Spruchs nicht zwischen den Geschäftsanteilen der klagenden Partei und des Zweitbeklagten unterschieden wurde, sondern nur von „dem Geschäftsanteil" die Rede ist, kein korrigierendes Eingreifen des Obersten Gerichtshofs. Abgesehen von der grundsätzlichen Einheit eines um die zusätzlich übernommene Stammeinlage erhöhten Geschäftsanteils (Paragraph 75, Absatz 2, GmbHG) geht es im Haupt- und Provisorialverfahren ausschließlich um die Gesellschafterstellung und somit den 85 %-Geschäftsanteil der klagenden Partei. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass mittels der erlassenen einstweiligen Verfügung auch nur dieser Anteil gesichert werden soll (zur Teilbarkeit des Geschäftsanteils vergleiche Paragraph 79, Absatz eins, GmbHG in Verbindung mit Punkt römisch neun 3 des Gesellschaftsvertrags).

8. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO sind die außerordentlichen Revisionsrekurse daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E88483 2Ob138.08w

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RWZ 2008/90 S 330 (Wenger) - RWZ 2008,330 (Wenger) = RdW 2009/27 S 20 - RdW 2009,20 = ecolex 2009/18 S 43 - ecolex 2009,43 = NZ 2009/60 S 210 - NZ 2009,210 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00138.08W.0814.000

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20080814_OGH0002_0020OB00138_08W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004870 Rechtssatz 22.12.1954Zivilrecht
Geltung des § 405 ZPO im Provisorialverfahren.
RS0004873 Rechtssatz 21.02.1978Zivilrecht
Da die Sicherungsmittel in der EO nur beispielsweise aufgezählt sind, können zur Sicherung des Anspruches auch andere Anordnungen als die in der EO genannten getroffen werden; die Sicherungsmittel müssen sich nach der Beschaffenheit des im Einzelfall zu err …
RS0005103 Rechtssatz 23.05.1984Zivilrecht
Ob das Vorbringen im Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinn des § 381 EO als ausreichend anzusehen ist, betrifft keine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.
RS0005118 Rechtssatz 30.01.1963Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung kommt es immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an (Hinweis auf die divergierende Judikatur).
RS0005153 Rechtssatz 25.05.1951Zivilrecht
Zur Sicherung bloßer Feststellungsansprüche ist eine einstweilige Verfügung nicht statthaft. (SZ 6/119, SZ 21/47)
RS0008816 Rechtssatz 29.06.1974Zivilrecht
Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Satzungsbestimmungen sind nach ihrem billigen und vernünftigen Sinn so auszulegen, dass bei ihrer Anwendung im konkreten Fall brauchbare Ergebnisse erzielt werden.
RS0011598 Rechtssatz 23.11.1993Zivilrecht
Stecken hinter dem Feststellungsprozess bedingte oder künftige Leistungsansprüche, so können provisorische Sicherungsmaßnahmen zumindest dann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einem Feststellungsverfahren angeordnet werden.
RS0011600 Rechtssatz 23.11.1993Zivilrecht
Die Gefährdung des Anspruchs im Sinne des § 381 Z 1 oder Z 2 EO ist durch Glaubhaftmachung konkreter Tatsachen darzutun; gerade beim Wohnungseigentumsbewerber, dem das Gesetz besondere Hilfe bei der Durchsetzung seines Eigentumsverschaffungsanspruches anged …
RS0017767 Rechtssatz 03.04.1968Zivilrecht
Undeutliche Vertragsbestimmungen müssen so ausgelegt werden, dass sie keinen Widerspruch enthalten und wirksam sind (so schon JBl 1966,618 ua).
RS0017787 Rechtssatz 05.02.1974Zivilrecht
Im Zweifel hat die Auslegung den Vorzug, die eine wirksame und sinnvolle Anwendung der strittigen Bestimmung ermöglicht.
RS0038908 Rechtssatz 05.02.1969Zivilrecht
Ein Interesse an der Feststellungsklage - sogar trotz möglicher Leistungsklage - ist zu bejahen, wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien ein für allemal Klarheit zu schaffen und einen künftigen Leistungsanspruch …
RS0038968 Rechtssatz 28.03.1972Zivilrecht
Das Feststellungsinteresse ist auch schon dann gegeben, wenn der Bestand des streitigen Rechtes bestritten wird, sodass eine tatsächliche Ungewissheit und Unsicherheit besteht. Dies gilt insbesonders dann, wenn diese Ungewissheit durch ein Verhalten des Bek …
RS0039110 Rechtssatz 05.10.1955Zivilrecht
Bei Dauerrechtsverhältnissen ist in Beziehung auf den Bestand und Inhalt dieser Rechte die Feststellungsklage zulässig, ohne Rücksicht darauf, ob eine Leistungsklage auf aus dem Rechtsverhältnis fällig gewordene Leistungen möglich ist oder nicht.
RS0042776 Rechtssatz 31.05.1994Zivilrecht
Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausge …
RS0042936 Rechtssatz 25.10.1994Zivilrecht
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde.
RS0059677 Rechtssatz 18.01.1961Zivilrecht
Die rechtsgültig vorgenommene Abtretung des Geschäftsanteiles erzeugt nur gegenüber der Gesellschaft, nicht aber gegenüber dem abtretenden Gesellschafter das Recht auf Eintragung des Überganges im Anteilsbuch.
RS0059812 Rechtssatz 30.09.1959Zivilrecht
Der Anspruch auf Eintragung im Anteilbuch besteht nur gegenüber der Gesellschaft, nicht gegenüber dem Geschäftsführer, der nur ein Organ der Gesellschaft ist.
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Die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses gehört zu den Gesellschafterrechten, zu deren Ausübung der Gesellschaft gegenüber nur eine Person legitimiert sein kann, die im Anteilbuch eingetragen ist. Zur Einbringung der Nichtigkeitsklage im Sinne des § 4 …
RS0087047 Rechtssatz 08.11.1995Zivilrecht
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