Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Einleitend ist auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Einleitend ist auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Vorauszuschicken ist, dass das Vereinsgesetz 2002 im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung kommt (§ 33 leg cit). § 4 Abs 2 lit e VerG 1951 ordnet an, dass den jeweiligen Vereinsstatuten Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft zu entnehmen sein müssen.Vorauszuschicken ist, dass das Vereinsgesetz 2002 im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung kommt (Paragraph 33, leg cit). Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, VerG 1951 ordnet an, dass den jeweiligen Vereinsstatuten Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft zu entnehmen sein müssen.
Die vorliegenden Statuten weisen die Besonderheit auf, dass sie neben dem Ausschluss eines Mitglieds auch noch die Möglichkeit der Kündigung der Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen durch den Vorstand gegen Rückzahlung der Eintrittsgebühr und der aliquoten Jahresgebühr jederzeit unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist zum jeweiligen Monatsende vorsehen. Der beklagte Verein stützt sich nun darauf, dass bei Rückerstattung der Gebühren ein Mitglied nicht benachteiligt sei und daher die Kündigung - anders als der Ausschluss - unbegründet erfolgen könne. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen.
Unstrittig ist, dass Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern privatrechtlicher Natur sind. Entscheidungen von Vereinsorganen über diese Rechtsbeziehung können nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gerichtlich überprüft werden (7 Ob 110/00b, 2 Ob 126/00v, 2 Ob 196/01i, je mwN; RIS-Justiz RS0045572, RS0038953; Aicher in Rummel I3, § 26 ABGB, Rz 45). Es kann daher ein Vereinsmitglied die (gerichtliche) Feststellung verlangen, dass eine Vereinsmaßnahme infolge Sittenwidrigkeit ihm gegenüber unwirksam sei (2 Ob 126/00v, RIS-Justiz RS0038953). Dem zu Unrecht aus einem Verein ausgeschlossenen Vereinsmitglied steht nach herrschender Auffassung der - mittels Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO geltend zu machende - Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses bzw der dazu führenden Beschlüsse der Vereinsorgane zu (3 Ob 597/92, 7 Ob 2314/96m, RIS-Justiz RS0038953).Unstrittig ist, dass Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern privatrechtlicher Natur sind. Entscheidungen von Vereinsorganen über diese Rechtsbeziehung können nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gerichtlich überprüft werden (7 Ob 110/00b, 2 Ob 126/00v, 2 Ob 196/01i, je mwN; RIS-Justiz RS0045572, RS0038953; Aicher in Rummel I3, Paragraph 26, ABGB, Rz 45). Es kann daher ein Vereinsmitglied die (gerichtliche) Feststellung verlangen, dass eine Vereinsmaßnahme infolge Sittenwidrigkeit ihm gegenüber unwirksam sei (2 Ob 126/00v, RIS-Justiz RS0038953). Dem zu Unrecht aus einem Verein ausgeschlossenen Vereinsmitglied steht nach herrschender Auffassung der - mittels Feststellungsklage gemäß Paragraph 228, ZPO geltend zu machende - Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses bzw der dazu führenden Beschlüsse der Vereinsorgane zu (3 Ob 597/92, 7 Ob 2314/96m, RIS-Justiz RS0038953).
Enthält die Satzung eines nicht auf Erwerb gerichteten Vereins keine Bestimmungen über die Beendigung der Mitgliedschaft oder die Ausschließung von Mitgliedern, so kann nach ständiger Rechtsprechung analog § 1210 ABGB ein Ausschluss aus den dort angeführten Gründen erfolgen (RIS-Justiz RS0022213). Ist in den Vereinsstatuten der Ausschluß eines Mitglieds zwar vorgesehen, sind aber Ausschließungsgründe nicht angeführt, steht der Ausschluss nicht etwa im Belieben von Vereinsorganen, sondern ist ebenfalls nach § 1210 ABGB zu beurteilen (RIS-Justiz RS0022285; Aicher aaO, Rz 47; Sprung/König, Überprüfung und inhaltliche Voraussetzungen eines Vereinsausschlusses in RdW 1984, 226, Brandle/Schnetzer, Das österreichische Vereinsrecht3, S 86 f; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine, S 62 f; Fessler/Keller, Österreichisches Vereinsrecht7, 48).Enthält die Satzung eines nicht auf Erwerb gerichteten Vereins keine Bestimmungen über die Beendigung der Mitgliedschaft oder die Ausschließung von Mitgliedern, so kann nach ständiger Rechtsprechung analog Paragraph 1210, ABGB ein Ausschluss aus den dort angeführten Gründen erfolgen (RIS-Justiz RS0022213). Ist in den Vereinsstatuten der Ausschluß eines Mitglieds zwar vorgesehen, sind aber Ausschließungsgründe nicht angeführt, steht der Ausschluss nicht etwa im Belieben von Vereinsorganen, sondern ist ebenfalls nach Paragraph 1210, ABGB zu beurteilen (RIS-Justiz RS0022285; Aicher aaO, Rz 47; Sprung/König, Überprüfung und inhaltliche Voraussetzungen eines Vereinsausschlusses in RdW 1984, 226, Brandle/Schnetzer, Das österreichische Vereinsrecht3, S 86 f; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine, S 62 f; Fessler/Keller, Österreichisches Vereinsrecht7, 48).
Aus den oben dargelegten Grundsätzen ergibt sich also, dass die einseitig gegen den Willen des Mitgliedes erfolgende Auflösung des Mitgliedschaftsverhältnisses durch den Verein nur an besonders gewichtige Gründe, deren Vorliegen durch die ordentliche Gerichtsbarkeit zu überprüfen ist, gebunden sein soll. Sprung/König aaO fassen zusammen, dass kein Vereinsmitglied "den 'autonomen' Entscheidungen der Vereinsorgane über seine - einmal bestehende - Mitgliedschaft derart ausgeliefert" sein solle, dass eine Überprüfung dieser Entscheidungen durch staatliche Gerichte ausgeschlossen wäre. Begründungen der Vereinsorgane für Ausschlussbeschlüsse seien von den staatlichen Gerichten rigoros zu überprüfen.Es liegt wohl auf der Hand, dass eine derartige gerichtliche Überprüfung sinnentleert und überflüssig wäre, könnte ein solcher Ausschluss nach der Satzung auch grundlos erfolgen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass vom Mitglied geleistete Gebühren zurückbezahlt werden, denn es geht um den Schutz des Mitgliedschaftsverhältnisses selbst, bei dem zweifellos nicht der finanzielle Aspekt im Vordergrund steht. Ist jemand Mitglied eines Vereines geworden, so soll er nur aus ihn belastende wichtigen Gründen gegen seinen Willen diese Mitgliedschaft verlieren. Im Hinblick darauf ist es daher völlig unerheblich, ob ein Verein die ihm anheimgestellte einseitige Auflösung des Mitgliedschaftsverhältnisses als Kündigung oder als Ausschluss bezeichnet (so auch Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, aaO, die eine schlichte Kündigungsmöglichkeit der Mitglieder durch den Verein den Regeln über den Vereinsausschluss unterstellen). § 8 Abs 4 der Statuten des Beklagten dient im vorliegenden Fall lediglich der unzulässigen Umgehung. Dies räumt auch der Beklagte durch sein Vorbringen indirekt ein, dass er nämlich statt eines (aufwändigeren) Schiedsverfahrens eine (einfache) grundlose Künigung ausgesprochen habe.Daran ändert auch der Umstand nichts, dass vom Mitglied geleistete Gebühren zurückbezahlt werden, denn es geht um den Schutz des Mitgliedschaftsverhältnisses selbst, bei dem zweifellos nicht der finanzielle Aspekt im Vordergrund steht. Ist jemand Mitglied eines Vereines geworden, so soll er nur aus ihn belastende wichtigen Gründen gegen seinen Willen diese Mitgliedschaft verlieren. Im Hinblick darauf ist es daher völlig unerheblich, ob ein Verein die ihm anheimgestellte einseitige Auflösung des Mitgliedschaftsverhältnisses als Kündigung oder als Ausschluss bezeichnet (so auch Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, aaO, die eine schlichte Kündigungsmöglichkeit der Mitglieder durch den Verein den Regeln über den Vereinsausschluss unterstellen). Paragraph 8, Absatz 4, der Statuten des Beklagten dient im vorliegenden Fall lediglich der unzulässigen Umgehung. Dies räumt auch der Beklagte durch sein Vorbringen indirekt ein, dass er nämlich statt eines (aufwändigeren) Schiedsverfahrens eine (einfache) grundlose Künigung ausgesprochen habe.
Ist also wie hier der Ausschluss eines Mitgliedes durch Vereinsorgane (mag dies auch als "Kündigung" bezeichnet sein) in den Statuten vorgesehen, so ist die Zulässigkeit wie oben dargelegt dennoch nach § 1210 ABGB zu beurteilen. Da hier nach den bisherigen Verfahrensergebnissen eine nicht begründete Kündigung ausgesprochen wurde, ist der Beschluss des Vorstandes unwirksam. Der zu sichernde Anspruch ist daher bescheinigt.Ist also wie hier der Ausschluss eines Mitgliedes durch Vereinsorgane (mag dies auch als "Kündigung" bezeichnet sein) in den Statuten vorgesehen, so ist die Zulässigkeit wie oben dargelegt dennoch nach Paragraph 1210, ABGB zu beurteilen. Da hier nach den bisherigen Verfahrensergebnissen eine nicht begründete Kündigung ausgesprochen wurde, ist der Beschluss des Vorstandes unwirksam. Der zu sichernde Anspruch ist daher bescheinigt.
In der jüngeren Judikatur und Literatur wird eine einstweilige Verfügung für zulässig erachtet, wenn hinter dem Feststellungsanspruch bedingte oder künftige Leistungsansprüche stecken (9 Ob 17/02v, RIS-Justiz RS0011598 je mwN; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, § 378 EO, Rz 4). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Entscheidung 3 Ob 567/92 der früheren mittlerweile überholten Rechtsprechungslinie gefolgt sei (9 Ob 17/02v). Die Duldung der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten ist daher sicherungsfähig (9 Ob 17/02v). Die Frage der Bezahlung der Eintrittsgebühr und der Jahresgebühr im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung ist nicht Gegenstand des Provisorialverfahrens.In der jüngeren Judikatur und Literatur wird eine einstweilige Verfügung für zulässig erachtet, wenn hinter dem Feststellungsanspruch bedingte oder künftige Leistungsansprüche stecken (9 Ob 17/02v, RIS-Justiz RS0011598 je mwN; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Paragraph 378, EO, Rz 4). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Entscheidung 3 Ob 567/92 der früheren mittlerweile überholten Rechtsprechungslinie gefolgt sei (9 Ob 17/02v). Die Duldung der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten ist daher sicherungsfähig (9 Ob 17/02v). Die Frage der Bezahlung der Eintrittsgebühr und der Jahresgebühr im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung ist nicht Gegenstand des Provisorialverfahrens.
Soweit der Revisionsrekurswerber neuerlich darauf zurückkommt, dass sein Antrag auf Sicherheitsleistung nicht ausdrücklich im Spruch abgewiesen wurde, sondern lediglich in den Gründen, ist er darauf zu verweisen, dass bereits ein in zweiter Instanz verneinter Verfahrensmangel bzw eine verneinte Nichtigkeit nicht neuerlich im Revisionsrekursverfahren geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0042981, RS0042925).
Dem unberechtigten Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten der Kläger gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 EO iVm §§ 50, 40 ZPO.Dem unberechtigten Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten der Kläger gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO.