Rechtssatz RS0022285
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022285
Entscheidungsdatum
17.01.2018
Rechtssatz
Ist in den Vereinsstatuten der Ausschluss eines Mitgliedes zwar vorgesehen, sind aber die Ausschließungsgründe nicht angeführt, steht der Ausschluss nicht etwa im Belieben von Vereinsorganen, sondern ist nach § 1210 ABGB zu beurteilen. Er darf weder mit weit zurückliegenden noch mit erst nachher eingetretenen Tatsachen gerechtfertigt werden.Ist in den Vereinsstatuten der Ausschluss eines Mitgliedes zwar vorgesehen, sind aber die Ausschließungsgründe nicht angeführt, steht der Ausschluss nicht etwa im Belieben von Vereinsorganen, sondern ist nach Paragraph 1210, ABGB zu beurteilen. Er darf weder mit weit zurückliegenden noch mit erst nachher eingetretenen Tatsachen gerechtfertigt werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 106/59
Entscheidungstext OGH 15.04.1959 6 Ob 106/59
Veröff: SZ 32/49
- 1 Ob 725/81
Entscheidungstext OGH 14.10.1981 1 Ob 725/81
Auch; Veröff: EvBl 1982/187 S 638
- 7 Ob 283/02x
Entscheidungstext OGH 12.02.2003 7 Ob 283/02x
nur: Ist in den Vereinsstatuten der Ausschluss eines Mitgliedes zwar vorgesehen, sind aber die Ausschließungsgründe nicht angeführt, steht der Ausschluss nicht etwa im Belieben von Vereinsorganen, sondern ist nach § 1210 ABGB zu beurteilen. (T1); Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Ausschluss als "Kündigung" bezeichnet ist und für diesen Fall Kündigungsfristen und die Rückzahlung der Eintrittsgebühr und der aliquoten Jahresgebühr in den Statuten vorgesehen sind. (T2); Beisatz: Ist jemand Mitglied eines Vereines geworden, so soll er nur aus ihn belastende wichtigen Gründen gegen seinen Willen diese Mitgliedschaft verlieren. (T3)
- 4 Ob 28/05d
Entscheidungstext OGH 05.04.2005 4 Ob 28/05d
Auch; Beis wie T3
- 2 Ob 51/05x
Entscheidungstext OGH 21.04.2005 2 Ob 51/05x
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2005/57
- 7 Ob 54/05z
Entscheidungstext OGH 25.05.2005 7 Ob 54/05z
Vgl auch; Beis wie T3
- 7 Ob 42/06m
Entscheidungstext OGH 10.05.2006 7 Ob 42/06m
Auch
- 4 Ob 71/12p
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 71/12p
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Ein wichtiger Ausschlussgrund liegt insbesondere in der Verletzung von Mitgliedspflichten, die geeignet sind, den Bestand des Mitgliedschaftsverhältnisses und das Vertrauen zwischen Mitglied und Verein ernstlich zu erschüttern. (T4)
- 8 Ob 9/14b
Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Ob 9/14b
Vgl; Beisatz: Ob wichtige Gründe für einen Vereinsausschluss infolge einer Verletzung von Verpflichtungen, die das Vertrauen zwischen Mitglied und Verein ernstlich erschüttert, vorliegen, kann naturgemäß nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T5)
- 6 Ob 62/17m
Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 62/17m
Vgl; Beis wie T3, Beisatz: Hier: Politische Partei. (T6)
- 7 Ob 153/17a
Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 153/17a
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5
- 6 Ob 213/17t
Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 213/17t
Auch; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0022285
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018
Dokumentnummer
JJR_19590415_OGH0002_0060OB00106_5900000_001