Begründung:
Der beklagte Verein (in der Folge: Verein) ist die Vereinigung der Fußballvereine von Wien; zu seinem Tätigkeitsbereich zählt es, Verbandsspiele und Verbandswettbewerbe zu regeln und zu überwachen. Mitglieder des Vereins können ua Verbandsvereine und Verbandsangehörige (darunter Verbandsschiedsrichter, Punkt 3.5.2. der Statuten) sein.
Der Kläger war seit 1987 Mitglied des Schiedsrichterkollegiums des Vereins und kraft dieser Funktion auch Mitglied des Vereins. In seiner Sitzung vom 23. 4. 2002 beschloss der Schiedsrichterausschuss des Vereins (ein nach Punkt 10.1.5. der Satzung des Vereins bestehender Fachausschuss, Beil./B), dem Kläger eine strenge Rüge zu erteilen und ihn gem § 13 Abs 2 und 4 der Satzungen des Wiener Schiedsrichterkollegiums (Beil./C) von der Schiedsrichterliste zu streichen (Beil./D).Der Kläger war seit 1987 Mitglied des Schiedsrichterkollegiums des Vereins und kraft dieser Funktion auch Mitglied des Vereins. In seiner Sitzung vom 23. 4. 2002 beschloss der Schiedsrichterausschuss des Vereins (ein nach Punkt 10.1.5. der Satzung des Vereins bestehender Fachausschuss, Beil./B), dem Kläger eine strenge Rüge zu erteilen und ihn gem Paragraph 13, Absatz 2 und 4 der Satzungen des Wiener Schiedsrichterkollegiums (Beil./C) von der Schiedsrichterliste zu streichen (Beil./D).
Der Kläger begehrt a) die Feststellung, dass die oben erwähnten Beschlüsse des Vereins vom 23. 4. 2002 unwirksam sind, sowie b) 600 EUR als Ersatz der Protest- und Beschwerdegebühren im vereinsinternen Rechtsmittelverfahren. Der Ausspruch einer strengen Rüge wegen Nichtbefolgung von Weisungen entbehre jeder Rechtsgrundlage, weil ihm keine Weisung des Schiedsrichterausschusses iSd § 8 Strafregulativ (Beil./H) erteilt worden sei. Auch die Streichung als Schiedsrichter sei grundlos erfolgt.Der Kläger begehrt a) die Feststellung, dass die oben erwähnten Beschlüsse des Vereins vom 23. 4. 2002 unwirksam sind, sowie b) 600 EUR als Ersatz der Protest- und Beschwerdegebühren im vereinsinternen Rechtsmittelverfahren. Der Ausspruch einer strengen Rüge wegen Nichtbefolgung von Weisungen entbehre jeder Rechtsgrundlage, weil ihm keine Weisung des Schiedsrichterausschusses iSd Paragraph 8, Strafregulativ (Beil./H) erteilt worden sei. Auch die Streichung als Schiedsrichter sei grundlos erfolgt.
Der Verein beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die bekämpften Entscheidungen seien sachlich und rechtlich richtig und durch zwei vereinsrechtlich eingerichtete Rechtsmittelinstanzen bestätigt worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf ua folgende Feststellungen: Im Zuge einer Schulungsveranstaltung des Vereins für Schiedsrichter im Februar 2001, verwickelte der Kläger den Schulungsleiter in provokantem Ton in eine Diskussion über sein gesetzliches Recht auf eine Pause, worauf ihm der Schulungsleiter eine Pause gewährte und die nachfolgende Schulungseinheit um 15 Minuten später als geplant begann. Als der Schulungsleiter die Ursache für den verspäteten Beginn erläuterte, wollte der Kläger neuerlich eine Diskussion vom Zaun brechen. Er wurde vom Schulungsleiter aufgefordert, sich ruhig zu verhalten; da dies erfolglos war, verwarnte der Schulungsleiter den Kläger zwei Mal und forderte ihn schließlich auf, den Saal zu verlassen. Dieser Anweisung leistete der Kläger nicht Folge, störte aber die Schulung nicht weiter. Die Anzeige des Schulungsleiters über diesen Vorfall wurde im Schiedsrichterausschuss des Vereins behandelt und führte zum Ausspruch der strengen Rüge gem § 8 Strafregulativ (Nichtbefolgung von Verpflichtungen und Weisungen des Schiedsrichterausschusses). Der Kläger bekämpfte diese Entscheidung im vereinsintern eingerichteten Instanzenzug vor dem Protestkomitee (zweite Instanz) und dem Österreichischen Fußballbund (dritte Instanz) letztlich ohne Erfolg; die Protestgebühr wurde für verfallen erklärt.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf ua folgende Feststellungen: Im Zuge einer Schulungsveranstaltung des Vereins für Schiedsrichter im Februar 2001, verwickelte der Kläger den Schulungsleiter in provokantem Ton in eine Diskussion über sein gesetzliches Recht auf eine Pause, worauf ihm der Schulungsleiter eine Pause gewährte und die nachfolgende Schulungseinheit um 15 Minuten später als geplant begann. Als der Schulungsleiter die Ursache für den verspäteten Beginn erläuterte, wollte der Kläger neuerlich eine Diskussion vom Zaun brechen. Er wurde vom Schulungsleiter aufgefordert, sich ruhig zu verhalten; da dies erfolglos war, verwarnte der Schulungsleiter den Kläger zwei Mal und forderte ihn schließlich auf, den Saal zu verlassen. Dieser Anweisung leistete der Kläger nicht Folge, störte aber die Schulung nicht weiter. Die Anzeige des Schulungsleiters über diesen Vorfall wurde im Schiedsrichterausschuss des Vereins behandelt und führte zum Ausspruch der strengen Rüge gem Paragraph 8, Strafregulativ (Nichtbefolgung von Verpflichtungen und Weisungen des Schiedsrichterausschusses). Der Kläger bekämpfte diese Entscheidung im vereinsintern eingerichteten Instanzenzug vor dem Protestkomitee (zweite Instanz) und dem Österreichischen Fußballbund (dritte Instanz) letztlich ohne Erfolg; die Protestgebühr wurde für verfallen erklärt.
Am 17. 3. 2002 leitete der Kläger als Schiedsrichter ein Meisterschaftsspiel; er stellte fest, dass einer der beteiligten Fussballvereine einen Spieler unter falschem Namen eingesetzt hatte, wofür dieser Fussballverein in der Folge auch bestraft wurde. Es gelang dem Kläger aber nicht, die Identität des unberechtigt eingesetzten Spielers festzustellen. Er besuchte deshalb am 21. 4. 2002 (ohne Auftrag des Vereins und ohne jede offizielle Funktion) ein Spiel, an dem der bestrafte Fussballverein teilnahm, weil er hoffte, bei dieser Gelegenheit die Identität des am 17. 3. 2002 unberechtigt eingesetzten Spielers aufdecken zu können. Der Kläger vermeinte, dass der fragliche Spieler neuerlich eingesetzt werde, und informierte in der Schiedsrichterkabine einen der beiden Schiedsrichterassistenten dieses (ersten) Spiels von seiner Beobachtung. Nach Einblick in den Spielbericht stellte der Kläger den Namen des fraglichen Spielers fest und nahm Einblick in dessen Spielerpass. Der Kläger erklärte sodann, dass „nicht gerade eine frappierende Ähnlichkeit des Passfotos mit dem eingesetzten Spieler bestehe" und ersuchte den Schiedsrichter dieses ersten Spiels, den Spieler aufzufordern, sich auszuweisen sowie Name und Geburtsdatum auf dem Spielbericht zu vermerken und dies zu unterschreiben. Zwischenzeitig traf auch der Schiedsrichter des folgenden zweiten Spiels mit seinen Assistenten in der Schiedsrichterkabine ein. Alle in der Kabine anwesenden Schiedsrichter und Assistenten machten den Kläger darauf aufmerksam, sie müssten sich auf das nächste Spiel vorbereiten, er möge sie nicht weiter stören. Der Kläger verließ daraufhin die Kabine und sprach den fraglichen Spieler an. Dabei wurden seine Zweifel an dessen Identität noch verstärkt. Er ging daraufhin in die Schiedsrichterkabine zurück und forderte den Schiedsrichter des ersten Spiels neuerlich eindringlich auf, die Spielberechtigung des betreffenden Spielers festzustellen. Alle anwesenden Schiedsrichter meinten daraufhin, diese Sache gehe den Kläger nichts an, er solle ihre Vorbereitung auf das nächste Spiel nicht stören. Letzlich unterschrieb jedoch der besagte Spieler in der Kabine den Spielbericht mit Angabe seines Geburtsdatums. Am Weg nach Hause verstärkte sich beim Kläger die Meinung, dass der Spielbericht gefälscht worden sei. Er kehrte zum Fußballplatz zurück und betrat in der Pause des zweiten Spiels zum dritten Mal die Schiedsrichterkabine, wo er seine Vermutung über die Fälschung des Spielberichts gegenüber dem Schiedsrichter des betreffenden Spiels darlegte. Nunmehr eskalierte die Situation, und der Kläger wurde unmissverständlich aufgefordert, die Kabine zu verlassen. Ein Schiedsrichter fragte sogar, ob es keine Ordner gäbe, die den Kläger abführten. Schließlich wurde der Kläger aus der Kabine gedrängt und verließ den Platz. Er zeigte sodann den Vorfall mit dem seiner Meinung nach unberechtigt eingesetzten Spieler an; der Verband verurteilte aber den betroffenen Fussballverein nicht, weil das Spiel nach dem Bericht des Schiedsrichters ordnungsgemäß beglaubigt war. Ein Protest des Klägers gegen diese Beglaubigung wurde mangels Legitimation des Klägers zurückgewiesen.
Am 23. 4. 2002 beschloss der Schiedsrichterausschuss im Rahmen einer routinemäßigen Sitzung, den Kläger gem § 13 Abs 2 und 4 der Satzungen des Wiener Schiedsrichterkollegiums (Interesselosigkeit oder Nichteignung; Verletzung der Pflichten nach § 12 der Satzung) von der Schiedsrichterliste zu streichen. Näher begründet wurde dieser Beschluss vorerst nicht. Der Kläger erfuhr dann durch Zustellung des Sitzungsprotokolls und erhob Protest an das Protestkomitee. Dieses stellte Verfahrensmängel fest und forderte den Schiedsrichterausschuss zunächst auf, den Beschluss zu begründen. In einer ausführlichen Stellungnahme (Beil./1) zählte das Schiedsrichterkollegium mehrere Gründe (schlechte Leistungen als Schiedsrichter, zunehmende Beschwerden von Vereinen, Verhängung der strengen Rüge; Vorfall vom 21. 4. 2002) auf, weshalb es den Kläger für nicht geeignet halte. Auch dem Kläger wurde vom Protestkomitee Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Letzlich bestätigte das Protestkomitee die angefochtene Entscheidung (Beil./J) und wies in der Begründung insbesondere auf die Disziplinarstrafe der strengen Rüge und den Vorfall vom 21. 4. 2002 hin, der dokumentiere, dass der Kläger nicht gewillt oder in der Lage sei, seinen Verpflichtungen als Schiedsrichter nachzukommen. Auch diese Entscheidung bekämpfte der Kläger ohne Erfolg beim Österreichischen Fußballbund. Rechtlich führte das Erstgericht aus, die bekämpften Entscheidungen seien ohne Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze zustande gekommen und inhaltlich berechtigt. Der Kläger habe eine Weisung, die ihm von einem Mitglied des Schiedsrichterausschusses in dessen Namen erteilt worden sei, nicht befolgt, was die ausgesprochene strenge Rüge rechtfertige. Die Streichung von der Schiedsrichterliste sei eine angemessene Reaktion auf den Vorfall vom 21. 4. 2002. Da die Proteste des Klägers erfolglos geblieben seien, komme eine Rückzahlung der von ihm entrichteten Gebühren nicht in Betracht.Am 23. 4. 2002 beschloss der Schiedsrichterausschuss im Rahmen einer routinemäßigen Sitzung, den Kläger gem Paragraph 13, Absatz 2 und 4 der Satzungen des Wiener Schiedsrichterkollegiums (Interesselosigkeit oder Nichteignung; Verletzung der Pflichten nach Paragraph 12, der Satzung) von der Schiedsrichterliste zu streichen. Näher begründet wurde dieser Beschluss vorerst nicht. Der Kläger erfuhr dann durch Zustellung des Sitzungsprotokolls und erhob Protest an das Protestkomitee. Dieses stellte Verfahrensmängel fest und forderte den Schiedsrichterausschuss zunächst auf, den Beschluss zu begründen. In einer ausführlichen Stellungnahme (Beil./1) zählte das Schiedsrichterkollegium mehrere Gründe (schlechte Leistungen als Schiedsrichter, zunehmende Beschwerden von Vereinen, Verhängung der strengen Rüge; Vorfall vom 21. 4. 2002) auf, weshalb es den Kläger für nicht geeignet halte. Auch dem Kläger wurde vom Protestkomitee Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Letzlich bestätigte das Protestkomitee die angefochtene Entscheidung (Beil./J) und wies in der Begründung insbesondere auf die Disziplinarstrafe der strengen Rüge und den Vorfall vom 21. 4. 2002 hin, der dokumentiere, dass der Kläger nicht gewillt oder in der Lage sei, seinen Verpflichtungen als Schiedsrichter nachzukommen. Auch diese Entscheidung bekämpfte der Kläger ohne Erfolg beim Österreichischen Fußballbund. Rechtlich führte das Erstgericht aus, die bekämpften Entscheidungen seien ohne Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze zustande gekommen und inhaltlich berechtigt. Der Kläger habe eine Weisung, die ihm von einem Mitglied des Schiedsrichterausschusses in dessen Namen erteilt worden sei, nicht befolgt, was die ausgesprochene strenge Rüge rechtfertige. Die Streichung von der Schiedsrichterliste sei eine angemessene Reaktion auf den Vorfall vom 21. 4. 2002. Da die Proteste des Klägers erfolglos geblieben seien, komme eine Rückzahlung der von ihm entrichteten Gebühren nicht in Betracht.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und - auf Antrag des Klägers gem § 508 Abs 1 ZPO - dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob der beklagte Verein aufgrund einer faktischen oder rechtlichen Monopolstellung Mitglieder vor ihrem Ausschluss durch gelindere Mittel zu einem am Vereinsinteresse ausgerichteten Verhalten zu veranlassen habe. Es teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichts zur Berechtigung der angefochtenen Beschlüsse.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und - auf Antrag des Klägers gem Paragraph 508, Absatz eins, ZPO - dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob der beklagte Verein aufgrund einer faktischen oder rechtlichen Monopolstellung Mitglieder vor ihrem Ausschluss durch gelindere Mittel zu einem am Vereinsinteresse ausgerichteten Verhalten zu veranlassen habe. Es teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichts zur Berechtigung der angefochtenen Beschlüsse.