Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit dem Jahr 1964 Mitglied der Vereinigung der österreichischen Richter (in der Folge kurz VöR). Mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Kreisgericht Korneuburg vom 18.12.1984, wurde er des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt; vom Obersten Gerichtshof wurde er mit Urteil vom 2.7.1986 dafür zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.Der Kläger war seit dem Jahr 1964 Mitglied der Vereinigung der österreichischen Richter (in der Folge kurz VöR). Mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Kreisgericht Korneuburg vom 18.12.1984, wurde er des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt; vom Obersten Gerichtshof wurde er mit Urteil vom 2.7.1986 dafür zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Beschluß des Vorstands vom 25.11.1987 wurde der Kläger gemäß § 7 Abs.1 ihrer der Satzung der VöR wegen dieser Verurteilung aus dieser ausgeschlossen, weil er die Vereinsinteressen schwerstens geschädigt habe. Der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung gab das Schiedsgericht der VöR mit Beschluß vom 20.5.1988 nicht Folge.Mit Beschluß des Vorstands vom 25.11.1987 wurde der Kläger gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ihrer der Satzung der VöR wegen dieser Verurteilung aus dieser ausgeschlossen, weil er die Vereinsinteressen schwerstens geschädigt habe. Der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung gab das Schiedsgericht der VöR mit Beschluß vom 20.5.1988 nicht Folge.
Deshalb begehrte der Kläger mit einer am 20.2.1989 beim Landesgericht für ZRS Wien gegen die VöR eingebrachten Klage zu AZ 25 Cg 64/89 die Feststellung, daß die Beschlüsse über seinen Ausschluß unwirksam seien, sodaß er weiterhin Mitglied der VöR sei. Er brachte vor, der Ausschluß sei wider Treu und Glauben verspätet erfolgt; diese Maßnahme könne auch nicht auf den - als verfassungswidrig aufgehobenen - § 268 ZPO gestützt werden, weil den Justizbehörden seit dem Frühjahr 1988 bekannt sei, daß das ihm zur Last gelegte Verbrechen von einer anderen Person begangen worden sei. Das angerufene Gericht wies das Feststellungsbegehren mit Urteil vom 28.11.1990 ab. Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht bestätigt dieses Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei und führte aus, das Vorbringen des Klägers in der Berufung, daß das Erstgericht seine Aussage den Justizbehörden sei seit März 1988 bekannt gewesen, daß die ihm zur Last gelegte Tat nicht von ihm begangen worden sei, gänzlich unberücksichtigt gelassen habe, sei nicht geeignet, eine unrichtige Tatsachenfeststellung aufzuzeigen. Von einer Aktenwidrigkeit könne im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers nicht die Rede sein. Die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen Mordes sei eine Tatsache, die den Vereinsausschluß rechtfertige. Bei einem derartigen Sachverhalt könne auch bei Verstreichen einer längeren Zeitspanne zwischen Verurteilung und Vereinsausschluß kein schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung des Ausschlußrechts angenommen werden. Es erscheine absurd, sich bei einer solchen Sachlage auf „Treu und Glauben“ zu berufen. Der beklagten Partei sei eine Mitgliedschaft des Klägers nicht zumutbar. Es sei bedeutungslos, ob er sich selbst des Mordes schuldig fühle oder allenfalls bei seinen Rehabilitationsbemühungen erfolgreich sein werde. Die Tatsache, daß er rechtskräftig als Mörder verurteilt sei, sei als vereinsschädigendes Verhalten im Sinne der Statuten der VöR zu werten.Deshalb begehrte der Kläger mit einer am 20.2.1989 beim Landesgericht für ZRS Wien gegen die VöR eingebrachten Klage zu AZ 25 Cg 64/89 die Feststellung, daß die Beschlüsse über seinen Ausschluß unwirksam seien, sodaß er weiterhin Mitglied der VöR sei. Er brachte vor, der Ausschluß sei wider Treu und Glauben verspätet erfolgt; diese Maßnahme könne auch nicht auf den - als verfassungswidrig aufgehobenen - Paragraph 268, ZPO gestützt werden, weil den Justizbehörden seit dem Frühjahr 1988 bekannt sei, daß das ihm zur Last gelegte Verbrechen von einer anderen Person begangen worden sei. Das angerufene Gericht wies das Feststellungsbegehren mit Urteil vom 28.11.1990 ab. Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht bestätigt dieses Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei und führte aus, das Vorbringen des Klägers in der Berufung, daß das Erstgericht seine Aussage den Justizbehörden sei seit März 1988 bekannt gewesen, daß die ihm zur Last gelegte Tat nicht von ihm begangen worden sei, gänzlich unberücksichtigt gelassen habe, sei nicht geeignet, eine unrichtige Tatsachenfeststellung aufzuzeigen. Von einer Aktenwidrigkeit könne im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers nicht die Rede sein. Die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen Mordes sei eine Tatsache, die den Vereinsausschluß rechtfertige. Bei einem derartigen Sachverhalt könne auch bei Verstreichen einer längeren Zeitspanne zwischen Verurteilung und Vereinsausschluß kein schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung des Ausschlußrechts angenommen werden. Es erscheine absurd, sich bei einer solchen Sachlage auf „Treu und Glauben“ zu berufen. Der beklagten Partei sei eine Mitgliedschaft des Klägers nicht zumutbar. Es sei bedeutungslos, ob er sich selbst des Mordes schuldig fühle oder allenfalls bei seinen Rehabilitationsbemühungen erfolgreich sein werde. Die Tatsache, daß er rechtskräftig als Mörder verurteilt sei, sei als vereinsschädigendes Verhalten im Sinne der Statuten der VöR zu werten.
Die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 28.1.1993 zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hatte, S 50.000,-- nicht übersteige und kein Ausnahmefall gemäß § 502 Abs.3 ZPO vorliege.Die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 28.1.1993 zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hatte, S 50.000,-- nicht übersteige und kein Ausnahmefall gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vorliege.
Der Kläger begehrte den Ersatz der mit S 158.999,40 bezifferten Kosten, die ihm im Verfahren 25 Cg 64/89 des Landesgerichts für ZRS Wien entstanden seien. Organe der beklagten Partei hätten mehrfach rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und so den Schaden des Klägers herbeigeführt. Das Oberlandesgericht Wien habe als Berufungsgericht Rechtsansichten geäußert, die unvertretbar seien. Es stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Klägers einen Sachverhalt darstelle, der bei Berücksichtigung aller Umstände selbst bei Verstreichen einer längeren Zeitspanne niemals als schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung des Ausschlußrechtes angesehen werden könne. Die Ansicht des Oberlandesgerichtes Wien, die Ausführungen in der Berufung, daß das Erstgericht die Aussage des Klägers gänzlich unberücksichtigt gelassen habe, wonach den Justizbehörden seit März 1988 bekannt gewesen sei, daß er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe, habe nicht die Eignung, eine unrichtige Tatsachenfeststellung aufzuzeigen, sei nicht überprüfbar und daher gemäß § 477 Abs.1 Z 9 ZPO nichtig.Der Kläger begehrte den Ersatz der mit S 158.999,40 bezifferten Kosten, die ihm im Verfahren 25 Cg 64/89 des Landesgerichts für ZRS Wien entstanden seien. Organe der beklagten Partei hätten mehrfach rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und so den Schaden des Klägers herbeigeführt. Das Oberlandesgericht Wien habe als Berufungsgericht Rechtsansichten geäußert, die unvertretbar seien. Es stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Klägers einen Sachverhalt darstelle, der bei Berücksichtigung aller Umstände selbst bei Verstreichen einer längeren Zeitspanne niemals als schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung des Ausschlußrechtes angesehen werden könne. Die Ansicht des Oberlandesgerichtes Wien, die Ausführungen in der Berufung, daß das Erstgericht die Aussage des Klägers gänzlich unberücksichtigt gelassen habe, wonach den Justizbehörden seit März 1988 bekannt gewesen sei, daß er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe, habe nicht die Eignung, eine unrichtige Tatsachenfeststellung aufzuzeigen, sei nicht überprüfbar und daher gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO nichtig.
Die beklagte Partei wendete insbesondere ein, daß die Schwere der Straftat und das hohe Maß an Ansehensschädigung auch bei Verstreichen einer längeren Zeitspanne die Annahme eines schlüssigen Verzichtes auf die Geltendmachung des Vereinsausschlusses verwehre. Das rechtskräftige Strafurteil entfalte trotz der Aufhebung des § 268 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof Rechtskraftwirkung. Schließlich sei auch das falsche Geständnis des Klägers als vereinsschädigend zu werten.Die beklagte Partei wendete insbesondere ein, daß die Schwere der Straftat und das hohe Maß an Ansehensschädigung auch bei Verstreichen einer längeren Zeitspanne die Annahme eines schlüssigen Verzichtes auf die Geltendmachung des Vereinsausschlusses verwehre. Das rechtskräftige Strafurteil entfalte trotz der Aufhebung des Paragraph 268, ZPO durch den Verfassungsgerichtshof Rechtskraftwirkung. Schließlich sei auch das falsche Geständnis des Klägers als vereinsschädigend zu werten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging davon aus, daß dem Kläger im Verfahren 25 Cg 64/89 des Landesgerichtes für ZRS Wien Verfahrenskosten aufgelaufen seien, von welchen er der obsiegenden VöR einen Teilbetrag von S 10.000,-- bezahlt habe. Durch seinen Ausschluß aus der VöR sei der Kläger insoweit materiell belastet, als er nunmehr die Österreichische Richterzeitung nicht mehr kostenlos beziehen könne, sondern dafür jährlich S 1.350,-- zu bezahlen habe; die im Handel nicht erhältliche, von der Sektion Wien der VöR herausgegebene Zeitschrift „Der Wiener Richter“ erhalte der Kläger überhaupt nicht mehr. Den Mitgliedsbeitrag habe er für die Dauer des Verfahrens zu AZ 25 Cg 64/89 des Landesgerichtes für ZRS Wien gerichtlich hinterlegt. Am 17.3.1988 sei in einem Verlassenschaftsverfahren ein Schreiben der Mutter des Klägers kundgemacht worden, worin sich letztere jener Tat bezichtigt habe, derentwegen der Kläger verurteilt worden sei. Die Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Wien sei, insbesondere was die Bindung des Zivilgerichtes an die strafrechtliche Verurteilung des Klägers und die Folgerung, daß ein schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung des Ausschlußrechtes nicht vorliege, jedenfalls vertretbar; dessen Begründung sei auch durchaus überprüfbar bzw. nachvollziehbar.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil; es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, es sei richtig, daß Gründe, die einen Vereinsausschluß rechtfertigen, alsbald geltend zu machen seien. Ein längeres Zuwarten nach Kenntnis des Ausschlußgrundes verstoße gegen Treu und Glauben und verwirke das Ausschlußrecht. Der Grundsatz der Unverzüglichkeit dürfe aber nicht überspannt werden, den Organen eines Vereins sei jeweils eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen. Trotz der längeren Untätigkeit der VöR könne aufgrund der Besonderheiten des Falles beim Kläger nicht der Eindruck entstanden sein, der Ausschlußgrund werde toleriert und dessen Ausschluß nicht mehr geltend gemacht werden, zumal mit Rücksicht auf das „ureigenste Selbstverständnis“ und den offen deklarierten Zweck der VöR, eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Mordes mit einer Mitgliedschaft bei der VöR als unvereinbar angesehen werden müsse. Das Oberlandesgericht Wien habe unter Angabe von Belegstellen und Judikatur eingehend dargelegt, weshalb es trotz der Aufhebung des § 268 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof dem Urteil des Geschwornengerichts beim Kreisgericht Korneuburg vom 18.12.1984 insoweit Rechtskraftwirkung zubilligte, als sich niemand gegen eine andere Person darauf berufen könne, daß er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde, nicht begangen habe. Diese Rechtsansicht sei nicht nur vertretbar, sondern auch richtig. Ebenso verneinte das Berufungsgericht das Vorliegen einer Befangenheit der erkennenden Richter, das Vorliegen einer vom Kläger behaupteten Unzuständigkeit (Verstoß gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung) sowie das Vorliegen eines Fehlers beim Bewertungsausspruch.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil; es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, es sei richtig, daß Gründe, die einen Vereinsausschluß rechtfertigen, alsbald geltend zu machen seien. Ein längeres Zuwarten nach Kenntnis des Ausschlußgrundes verstoße gegen Treu und Glauben und verwirke das Ausschlußrecht. Der Grundsatz der Unverzüglichkeit dürfe aber nicht überspannt werden, den Organen eines Vereins sei jeweils eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen. Trotz der längeren Untätigkeit der VöR könne aufgrund der Besonderheiten des Falles beim Kläger nicht der Eindruck entstanden sein, der Ausschlußgrund werde toleriert und dessen Ausschluß nicht mehr geltend gemacht werden, zumal mit Rücksicht auf das „ureigenste Selbstverständnis“ und den offen deklarierten Zweck der VöR, eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Mordes mit einer Mitgliedschaft bei der VöR als unvereinbar angesehen werden müsse. Das Oberlandesgericht Wien habe unter Angabe von Belegstellen und Judikatur eingehend dargelegt, weshalb es trotz der Aufhebung des Paragraph 268, ZPO durch den Verfassungsgerichtshof dem Urteil des Geschwornengerichts beim Kreisgericht Korneuburg vom 18.12.1984 insoweit Rechtskraftwirkung zubilligte, als sich niemand gegen eine andere Person darauf berufen könne, daß er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde, nicht begangen habe. Diese Rechtsansicht sei nicht nur vertretbar, sondern auch richtig. Ebenso verneinte das Berufungsgericht das Vorliegen einer Befangenheit der erkennenden Richter, das Vorliegen einer vom Kläger behaupteten Unzuständigkeit (Verstoß gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung) sowie das Vorliegen eines Fehlers beim Bewertungsausspruch.