Rechtssatz RS0080400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080400
Entscheidungsdatum
17.01.2018
Rechtssatz
Ein längeres Zuwarten der zum Ausschluss berufenen Vereinsorgane nach Erlangung der Kenntnis des Ausschlussgrundes verstößt grundsätzlich gegen Treu und Glauben und verwirkt das Ausschlussrecht. Bei der Beurteilung, ob ein längeres Zuwarten berechtigt war, muss der Organisationsform des Vereins Rechnung getragen und seinen Organen eine Überlegungsfrist zugebilligt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 45/94
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 45/94
- 8 Ob 146/97x
Entscheidungstext OGH 18.09.1997 8 Ob 146/97x
nur: Ein längeres Zuwarten der zum Ausschluss berufenen Vereinsorgane nach Erlangung der Kenntnis des Ausschlussgrundes verstößt grundsätzlich gegen Treu und Glauben und verwirkt das Ausschlussrecht. (T1)
- 6 Ob 251/16d
Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 251/16d
Vgl auch; Beisatz: Dem Vorstand einer Privatstiftung ist beim Ausschluss eines Begünstigten aus dem Begünstigtenkreis ein nur durch das Gebot der Sachlichkeit und das Verbot der Willkür begrenzter äußerst weiter Ermessensspielraum eingeräumt. (T2)
- 6 Ob 213/17t
Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 213/17t
Beisatz: Dem Verein ist jedenfalls ausreichend Zeit zuzubilligen, den Sachverhalt zu erheben, in den Vereinsgremien zu diskutieren und rechtlich zu würdigen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080400
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00045_9400000_002