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Rechtssatz RS0080400×

Rechtssatz RS0080400

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080400

Entscheidungsdatum

17.01.2018

Norm

PSG §5
VerG §1

Rechtssatz

Ein längeres Zuwarten der zum Ausschluss berufenen Vereinsorgane nach Erlangung der Kenntnis des Ausschlussgrundes verstößt grundsätzlich gegen Treu und Glauben und verwirkt das Ausschlussrecht. Bei der Beurteilung, ob ein längeres Zuwarten berechtigt war, muss der Organisationsform des Vereins Rechnung getragen und seinen Organen eine Überlegungsfrist zugebilligt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 45/94
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 45/94
  • 8 Ob 146/97x
    Entscheidungstext OGH 18.09.1997 8 Ob 146/97x
    nur: Ein längeres Zuwarten der zum Ausschluss berufenen Vereinsorgane nach Erlangung der Kenntnis des Ausschlussgrundes verstößt grundsätzlich gegen Treu und Glauben und verwirkt das Ausschlussrecht. (T1)
  • 6 Ob 251/16d
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 251/16d
    Vgl auch; Beisatz: Dem Vorstand einer Privatstiftung ist beim Ausschluss eines Begünstigten aus dem Begünstigtenkreis ein nur durch das Gebot der Sachlichkeit und das Verbot der Willkür begrenzter äußerst weiter Ermessensspielraum eingeräumt. (T2)
  • 6 Ob 213/17t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 213/17t
    Beisatz: Dem Verein ist jedenfalls ausreichend Zeit zuzubilligen, den Sachverhalt zu erheben, in den Vereinsgremien zu diskutieren und rechtlich zu würdigen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080400

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2018

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00045_9400000_002