Rechtssatz RS0080399
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080399
Entscheidungsdatum
17.01.2018
Rechtssatz
Ein Vereinsausschluss stellt die weitestgehende Vertragsstrafe dar und darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Es ist auch eine restriktive Auslegung der wichtigen Gründe geboten, wenn es sich um einen Verein handelt, der rechtlich oder faktisch Monopolcharakter hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 45/94
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 45/94
- 8 Ob 146/97x
Entscheidungstext OGH 18.09.1997 8 Ob 146/97x
nur: Ein Vereinsausschluss stellt die weitestgehende Vertragsstrafe dar und darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. (T1)
- 4 Ob 28/05d
Entscheidungstext OGH 05.04.2005 4 Ob 28/05d
- 2 Ob 51/05x
Entscheidungstext OGH 21.04.2005 2 Ob 51/05x
nur T1; Veröff: SZ 2005/57
- 7 Ob 54/05z
Entscheidungstext OGH 25.05.2005 7 Ob 54/05z
nur T1
- 1 Ob 152/06v
Entscheidungstext OGH 12.09.2006 1 Ob 152/06v
- 6 Ob 20/10z
Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 20/10z
Beisatz: Inwieweit heterogene Verfehlungen in Summe doch einen Ausschlussgrund bilden können, betrifft geradezu zwingend den Einzelfall und entzieht sich daher im Hinblick auf § 502 Abs 1 ZPO einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof. (T2)
- 4 Ob 71/12p
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 71/12p
Beisatz: Ein wichtiger Ausschlussgrund liegt insbesondere in der Verletzung von Mitgliedspflichten, die geeignet sind, den Bestand des Mitgliedschaftsverhältnisses und das Vertrauen zwischen Mitglied und Verein ernstlich zu erschüttern. (T3);
Beisatz: Hier: Monopolstellung bei Jagdverein verneint. (T4)
- 8 Ob 9/14b
Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Ob 9/14b
Vgl; Beisatz: Ob wichtige Gründe für einen Vereinsausschluss infolge einer Verletzung von Verpflichtungen, die das Vertrauen zwischen Mitglied und Verein ernstlich erschüttert, vorliegen, kann naturgemäß nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T5)
- 6 Ob 62/17m
Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 62/17m
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Politische Partei. Ein Parteiausschlussgrund liegt bei innerparteilicher Kritik nicht erst dann vor, wenn eine Äußerung auch nach § 1330 ABGB untersagt werden könnte. Aufgrund der Loyalitätspflicht gegenüber der Partei sind an die eigenen Parteimitglieder strengere Maßstäbe anzulegen (Hier: öffentliche Bezeichnung der Parteiführung als „Bande“, die sich „mies“ verhalte – Parteiausschluss berechtigt). (T6)
- 7 Ob 153/17a
Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 153/17a
Auch; Beis wie T3; Beis wie T2
- 6 Ob 213/17t
Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 213/17t
Auch; nur T1; Beisatz: Der Vorstand dürfte einen Beschluss der Mitgliederversammlung, wonach ein bestimmtes Mitglied auszuschließen sei, obwohl Ausschlussgründe gar nicht vorliegen, nicht umsetzen und einen Ausschluss nicht mit der bloßen Tatsache begründen, dass die Mitgliederversammlung sich für den Ausschluss ausgesprochen habe. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080399
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00045_9400000_001