Begründung:
Die gefährdete Partei (in der Folge: Antragsteller) ist als Taxiunternehmer aktives Mitglied der Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge: Antragsgegnerin), einer Funktaxi-Vereinigung in der Organisationsform eines Vereins. Mit Schreiben vom 23. 9. 2004 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der Vorstand in der Sitzung vom 15. 9. 2004 einstimmig den Ausschluss des Antragstellers beschlossen habe. Diesem stehe es nun frei, binnen 14 Tagen beim Vorstand einen schriftlichen und begründeten Einspruch an die ordentliche Generalversammlung einzubringen. Bis zu deren Entscheidung würden die Mitgliedsrechte des Antragstellers ruhen. Der Vereinsbeitrag reduziere sich auf die der Höhe nach noch bekanntzugebenden Post- und sonstigen Gebühren. Als „Begründung" wurde dem Antragsteller „zusammengefasst" mitgeteilt, sein Verhalten gegenüber Mitgliedern, Partnern und Funktionären der Antragsgegnerin zeige zweifelsfrei, dass er sich mit dem Vereinssinn und den Vereinsgedanken nicht (mehr) identifizieren könne. Zudem versuche er, Mitglieder gegen die Vereinsfunktionäre und Angestellten dermaßen aufzuwiegeln, dass sogar von vereinszersetzendem Verhalten gesprochen werden müsse. Ein „derartiges, wiederholtes und vehementes Verhalten" sei im Sinne einer funktionierenden Gemeinschaft intolerabel. In der Folge schaltete die Antragsgegnerin die Funkverbindung zum Antragsteller ab. Dieser erhob gegen den ihm mitgeteilten Beschluss des Vorstandes Einspruch an die Generalversammlung.
Die Statuten der Antragsgegnerin (idF November 2000) enthalten folgende hier wesentliche Regelungen:Die Statuten der Antragsgegnerin in der Fassung November 2000) enthalten folgende hier wesentliche Regelungen:
„§ 3 Vorgesehene Tätigkeiten zur Verwirklichung der Vereinszwecke:
...
(9) Die Erlassung einer Betriebs-, Funk- und Disziplinarordnung (BFDO) als integrierender Bestandteil der Statuten zur Regelung des vereinsinternen Ablaufes."
„§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft:
(1) Die aktive und inaktive Mitgliedschaft wird beendet:
...
f) Durch Ausschluss. Dieser kann durch den Vorstand aus disziplinären Gründen, wegen gröblicher Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen ehrenwidrigem, statutenwidrigem oder vereinsschädigendem Verhalten verfügt werden.
g) Gegen die Streichung bzw den Ausschluss ist binnen 14 Tagen ab Zustellung des diesbezüglichen Verständigungsschreibens ein schriftlicher und begründeter Einspruch an die ordentliche Generalversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte, der Vereinsbetrag reduziert sich auf die für das Mitglied zu erbringenden Post- und sonstigen Gebühren.
..."
„§ 8 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder:
(1) Alle Mitglieder, ausgenommen solche, deren Mitgliedschaft ruht, sind unter Maßgabe des Abs 2 berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu benützen, an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und die Generalversammlung zu besuchen. ....(1) Alle Mitglieder, ausgenommen solche, deren Mitgliedschaft ruht, sind unter Maßgabe des Absatz 2, berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu benützen, an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und die Generalversammlung zu besuchen. ....
(2) Aktiven Mitgliedern ist vorbehalten:
a) Das Recht, Anträge an die Generalversammlung zu stellen;
b) das Stimmrecht in der Generalversammlung auszuüben, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt;
c) das aktive und passive Wahlrecht auszuüben, wobei das passive Wahlrecht auf physische Mitglieder beschränkt ist;
d) die Teilnahme am Funkverkehr durch Benützung der Telefon- und Funkzentrale oder einer sonstigen technischen bzw elektronischen Einrichtung mit dem oder den gemeldeten Fahrzeugen.
(3) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit bestmöglich zu wahren; sie haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins abträglich sein könnte. Weiters haben alle Mitglieder die geltenden Rechtsnormen, die Vereinsstatuten samt Betriebs-, Funk- und Disziplinarordnung (BFDO) sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und zu respektieren und auch für die Einhaltung der BFDO durch Lenker zu sorgen bzw Vorsorge zu treffen. Beschlüssen der Vereinsorgane und Weisungen des Obmannes ist unverzüglich nachzukommen.
...
(7) Mitglieder können gegenüber der Vereinigung, deren Organen und Funktionären keine darüber hinausgehenden, wie immer gearteten Rechte oder sonstige Ansprüche, egal welcher Art, geltend machen bzw aus der Mitgliedschaft ableiten."
§ 11 Die Generalversammlung und ihr Aufgabenbereich:Paragraph 11, Die Generalversammlung und ihr Aufgabenbereich:
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich einmal statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat entweder auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder hin innerhalb von vier Wochen einberufen zu werden.
...
(9) Der Generalversammlung sind die nachfolgenden Aufgaben vorbehalten:
...
f) Entscheidungen über Berufungen gegen die Streichung bzw den Ausschluss.
..."
„§ 12 Der Vereinsvorstand und sein Aufgabenbereich:
...
(13) Der Aufgabenbereich des Vorstandes umfasst die Besorgung aller Vereinsangelegenheiten, welche nicht der Generalversammlung vorbehalten oder anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Insbesondere kommen dem Vorstand folgende Aufgabenbereiche zu:
...
g) Streichung bzw Ausschluss des Vereinsmitgliedes gemäß § 7.g) Streichung bzw Ausschluss des Vereinsmitgliedes gemäß Paragraph 7,
...
i) Erstellung, Ergänzung bzw Abänderung und Erlassung einer Betriebs-, Funk- und Disziplinarordnung (BFDO) zur Regelung des vereinsinternen Ablaufes sowie die Überwachung der Einhaltung der Statuten und der BFDO sowie die Ergreifung und Durchführung notwendiger Maßnahmen hiernach."
„§ 15 Das Schiedsgericht:
(1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht. Ausgenommen hievon ist der Ausschluss und die Streichung eines Mitgliedes.
..."
Die Betriebs-, Funk- und Disziplinarordnung der Antragsgegnerin (idF Februar 2003) enthält in Abschnitt IV („Disziplinarordnung") folgende wesentliche Regelungen:Die Betriebs-, Funk- und Disziplinarordnung der Antragsgegnerin in der Fassung Februar 2003) enthält in Abschnitt römisch vier („Disziplinarordnung") folgende wesentliche Regelungen:
„A) Einleitung
1.) Die Vereinigung ist berechtigt, jedwede Verstöße gegen die Bestimmungen der BFDO (für Mitglieder auch gegen Bestimmungen der Statuten) durch Verhängung von Sofortmaßnahmen und/oder Disziplinarmaßnahmen zu ahnden. Gleiches gilt für jegliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Ansehen und die Interessen der Vereinigung in der Öffentlichkeit zu gefährden.
..."
„C) Disziplinarmaßnahmen:
1.) Folgende Arten von Disziplinarmaßnahmen sind vorgesehen:
Schriftliche Verwarnung; Geldbuße bis zu einer Höhe von EUR 700; Ungültigerklärung der ID-Card auf Zeit, Widerruf der Gültigkeit der ID-Card auf Dauer; Ruhen der Mitgliedschaft bis zu 12 Monaten (nur bei Mitgliedern); Ausschluss aus der Vereinigung (nur bei Mitgliedern); Auflösung des Partnerschaftsvertrages (nur bei Partnern).
..."
„D) Organe:
1.) Über die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen entscheidend grundsätzlich der Vorstand, welcher jedoch berechtigt ist, die Befund- und Beweisaufnahme an einen aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern bestehenden Unterausschuss zu delegieren. Über die Verhängung von Sofortmaßnahmen entscheidend ein Vorstandsmitglied im Zusammenwirken mit der zentralen Leitung.
2.) Zweite Instanz ist das Schiedsgericht der Vereinigung. Lediglich über den Ausschluss eines Mitgliedes aus der Vereinigung entscheidend die nächst - stattfindende Generalversammlung.
3.) Mit der Befassung der zuständigen Rechtsmittelinstanz ist der Instanzenzug erschöpft, die Entscheidung ist endgültig."
„G) Rechtsmittel:
1.) Innerhalb der Rechtsmittelfrist steht es jedermann frei, einen schriftlichen und begründeten an die Rechtsmittelinstanz gerichteten Einspruch beim Vorstand der Vereinigung einzubringen.
2.) Dem Einspruch gegen die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen kommt aufschiebende Wirkung zu, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. ..."
„H) Schadenersatz:
Auch wenn eine verhängte Disziplinarmaßnahme vermindert oder aufgehoben bzw im Falle von verhängten Sofortmaßnahmen deren Unrechtmäßigkeit festgestellt wird, ist jeglicher Schadenersatz- oder sonst mögliche Anspruch gegenüber der Vereinigung, deren Organen, Funktionären und Mitarbeitern ausgeschlossen und wird durch die Unterwerfungserklärung auf die Geltendmachung eines solchen ausdrücklich verzichtet."
Der Antragsteller beantragte zur Sicherung des von ihm behaupteten Anspruches
a) „ auf Feststellung und Fortbestehen seiner Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin" und
b) „auf Teilnahme am Funkverkehr mit der Antragsgegnerin zur Fahrtenvermittlung als Mitgliedsrecht" die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes, der Antragsgegnerin aufzutragen, umgehend „die Funkverbindung zur Fahrtenvermittlung zum Antragsteller" wieder herzustellen und „einzelne nachteilige Handlungen wie Abschalten des Funkes zum Antragsteller" zu unterlassen, sowie der Antragsgegnerin den Eingriff in die Mitgliedsrechte des Antragstellers zu verbieten. Zur Begründung dieses Sicherungsantrages brachte er im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin habe in ihrem Schreiben vom 23. 9. 2004 die aufschiebende Wirkung des von ihm erhobenen Einspruches nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dennoch habe sie entgegen Abschnitt IV G 2 BFDO auf das Ruhen seiner Mitgliedsrechte hingewiesen und mit 1. 10. 2004 „den Funkverkehr zu mir zur Fahrtvermittlung" abgeschaltet. Durch diese Maßnahme drohe ihm ein unwiederbringlicher Schaden, weil mit erheblichen Einkommenseinbußen zu rechnen und ein Schadenersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin laut Abschnitt IV H BFDO ausgeschlossen sei.b) „auf Teilnahme am Funkverkehr mit der Antragsgegnerin zur Fahrtenvermittlung als Mitgliedsrecht" die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes, der Antragsgegnerin aufzutragen, umgehend „die Funkverbindung zur Fahrtenvermittlung zum Antragsteller" wieder herzustellen und „einzelne nachteilige Handlungen wie Abschalten des Funkes zum Antragsteller" zu unterlassen, sowie der Antragsgegnerin den Eingriff in die Mitgliedsrechte des Antragstellers zu verbieten. Zur Begründung dieses Sicherungsantrages brachte er im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin habe in ihrem Schreiben vom 23. 9. 2004 die aufschiebende Wirkung des von ihm erhobenen Einspruches nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dennoch habe sie entgegen Abschnitt römisch vier G 2 BFDO auf das Ruhen seiner Mitgliedsrechte hingewiesen und mit 1. 10. 2004 „den Funkverkehr zu mir zur Fahrtvermittlung" abgeschaltet. Durch diese Maßnahme drohe ihm ein unwiederbringlicher Schaden, weil mit erheblichen Einkommenseinbußen zu rechnen und ein Schadenersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin laut Abschnitt römisch vier H BFDO ausgeschlossen sei.
Die Antragsgegnerin begehrte die Abweisung des Sicherungsantrages. Der Antragsteller sei nicht aus disziplinären Gründen, sondern wegen "aufwieglerischen und vereinszersetzenden", somit vereinsschädigenden Verhaltens ausgeschlossen worden. Die Bestimmungen der BFDO kämen demnach gar nicht zur Anwendung, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers unbeachtlich seien. Infolge des statutenkonformen Ruhens seiner Mitgliedsrechte sei der Antragsteller zur Nutzung der Vereinseinrichtungen nicht befugt. Er verfüge über keinen sicherbaren Anspruch gegen die Antragsgegnerin und habe mit dem Hinweis auf mögliche Umsatzeinbußen auch keinen unwiederbringlichen Schaden dargetan. Außerdem sei der ordentliche Rechtsweg unzulässig, weil der vereinsinterne Instanzenzug noch nicht ausgeschöpft worden sei.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung, ohne eine Rechtfertigungsfrist zu setzen. Es nahm noch folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Das Schreiben vom 23. 9. 2004 kam für den Antragsteller völlig überraschend, die Ausschlussgründe sind ihm nicht bekannt. Mit dem Abschalten der Funkverbindung zum Antragsteller sind viele Geschäftseinbußen verbunden, da die Aufträge zurückgegangen sind. Der Antragsteller lebt von seinem Taxiunternehmen. Es gibt in Salzburg noch eine weitere kleinere Funktaxivereinigung, bei welcher der Antragsteller nicht Mitglied sein möchte. Die Generalversammlung, die seit über zwei Jahren nicht zusammengetreten ist, hat über den Einspruch des Antragstellers noch nicht entschieden. Es ist auch nicht ersichtlich, ob und wann die Generalversammlung einberufen wird. Dass dies in absehbarer Zeit der Fall sein würde, wurde nicht bescheinigt.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht den behaupteten Anspruch als bescheinigt. Auch die Gefährdungsbescheinigung sei gelungen, weil die Einberufung der nächsten Generalversammlung für den Antragsteller nicht absehbar sei. Die „gravierende Unzumutbarkeit" einer unbestimmten Wartefrist rechtfertige die Anrufung des Gerichtes vor Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges. Die einstweilige Verfügung sei zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin teilweise Folge. Es bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes in folgendem Umfang:
„Zur Sicherung des Anspruches der gefährdeten Partei auf Teilnahme am Funkverkehr mit der Gegnerin der gefährdeten Partei zur Fahrtenvermittlung als Mitgliedsrecht wird der Gegnerin der gefährdeten Partei aufgetragen,
a) umgehend die Funkverbindung zur gefährdeten Partei zur Fahrtenvermittlung wiederherzustellen und
b) künftig diesen Anspruch beeinträchtigende Handlungen, wie Abschalten des Funkes zur gefährdeten Partei, zu unterlassen."
Das Rekursgericht bestimmte die Rechtfertigungsfrist mit vier Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung und begrenzte die Dauer der einstweiligen Verfügung mit der Entscheidung der Generalversammlung über den Einspruch des Antragstellers gegen den Vereinsausschluss, längstens jedoch mit der rechtskräftigen Entscheidung über die einzubringende Klage bzw der sonstigen Erledigung des darüber geführten Verfahrens. Es wies ferner das auf die Sicherung des Anspruches „auf Feststellung und Fortbestehen der Mitgliedschaft" des Antragstellers bei der Antragsgegnerin durch Verbot, in die Mitgliedsrechte des Antragstellers einzugreifen, gerichtete Mehrbegehren ab und sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, die Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern seien privatrechtlicher Natur. Entscheidungen von Vereinsorganen über diese Rechtsbeziehung könnten gerichtlich überprüft werden. Dies gelte insbesondere für den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes, welchem die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses offen stehe. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte setze jedoch die Ausschöpfung des in der Vereinssatzung vorgesehenen Instanzenzuges voraus. Entscheide die nach den Statuten zuständige Rechtsmittelinstanz nicht binnen angemessener Frist, könne auch der Entscheidungsanspruch des ausgeschlossenen Mitgliedes vor den ordentlichen Gerichten durchgesetzt werden. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, sei die Anrufung der vereinsinternen Rechtsmittelinstanz daher verbindlich. Dies sei allerdings keine Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern eine solche des Privatrechtes, die erst mit der Entscheidung in der Sache selbst zu erledigen sei. In der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes werde die Sicherungsfähigkeit von Feststellungsansprüchen unter der Voraussetzung bejaht, dass hinter dem Feststellungsanspruch bedingte oder künftige Leistungsansprüche stecken würden. Den einschlägigen Entscheidungen seien jeweils Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit von Vereinsausschlüssen zugrundegelegen, wobei das Höchstgericht in diesem Zusammenhang die Duldung der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten ausdrücklich als sicherungsfähig bezeichnet habe. Obwohl der Antragsteller weder eine auf die Feststellung der Unwirksamkeit seines Ausschlusses gerichtete Klage erhoben habe noch die Einbringung einer solchen Klage vor der Entscheidung der Generalversammlung beabsichtige, verfüge er über einen Anspruch auf Duldung der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte durch die Antragsgegnerin, weshalb die Anrufung der ordentlichen Gerichte zulässig sei. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungen in § 7 Abs 1 lit g der Statuten und in Abschnitt IV G 2 BFDO seien die Gerichte auch zur Entscheidung befugt, ob die Mitgliedschaftsrechte des Antragstellers während des vereinsinternen Ausschlussverfahrens ruhen oder nicht. Das Vereinsmitglied könne dabei auch nicht bloß auf die Einbringung einer Feststellungsklage verwiesen werden, vielmehr erscheine auch die Einbringung einer auf Duldung oder Unterlassung gerichteten Leistungsklage zulässig. Der Antragsteller habe den Anspruch auf Ausübung der Mitgliedschaftsrechte während des Ausschlussverfahrens auch bescheinigt. Nach der die Satzung ergänzenden (jüngeren) Disziplinarordnung komme dem Einspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes aufschiebende Wirkung zu, wobei sich aus dem Verständigungsschreiben der Antragsgegnerin nichts Gegenteiliges ergebe. Warum es sich beim Ausschluss des Antragstellers um keine Disziplinarmaßnahme handeln solle, sei nicht recht ersichtlich. Schließlich finde sich auch nur in der Disziplinarordnung eine nähere Regelung des diesbezüglichen Verfahrens, sodass diese insoweit als speziellere, die Vereinsstatuten ergänzende Regelung anzusehen sei. Für den Antragsteller sei überdies nicht vorhersehbar, wann die Antragsgegnerin eine Generalversammlung einberufen werde, zumal dies bereits seit zwei Jahren nicht geschehen sei und selbst zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren noch keine Termine und Einladungen für eine bevorstehende Generalversammlung bekannt gewesen seien. Soweit die Antragsgegnerin auf dem Standpunkt stehe, dass eine Versammlung zumindest alle vier Jahre ausreichend sei, übersehe sie, dass in § 5 Abs 2 VerG 2002 nur Mindesterfordernisse festgelegt seien, sodass die Statuten der Antragsgegnerin vor ihrer Änderung weiterhin anzuwenden seien. Der Antragsteller könne auch nicht auf die Durchsetzung seines Entscheidungsanspruches gegen die Generalversammlung vor den ordentlichen Gerichten verwiesen werden, müsse es ihm doch möglich sein, die Ausübung der Mitgliedsrechte während des Ausschlussverfahrens sicherzustellen. Dem Antragsteller sei auch die Bescheinigung einer Gefährdung im Sinne des § 381 Z 2 EO gelungen. Das Erstgericht habe auf der Grundlage der im Rahmen der Behauptungen des Antragstellers getroffenen Feststellung, mit dem Abschalten der Funkverbindung seien „viele Geschäftseinbußen" verbunden, einen unwiederbringlichen Schaden zutreffend bejaht. Ein unwiederbringlicher Schaden liege nach der Rechtsprechung bereits dann vor, wenn die Schadenshöhe nicht annähernd abgesehen werden könne. Sie habe einen unwiederbringlichen Schaden etwa auch schon bei der Beeinträchtigung des Geschäftsganges und bei drohendem Kundenverlust bejaht. Sei der Antragsteller auf die Aufnahme von Fahrgästen an den Standplätzen angewiesen, seien Umsatzeinbußen zu erwarten, die im Vorhinein kaum abgeschätzt werden könnten. Dazu komme, dass Schadenersatz- oder sonst mögliche Ansprüche gegen die Antragsgegnerin, deren Organe, Funktionäre und Mitarbeiter laut Abschnitt IV H BFDO ausdrücklich ausgeschlossen seien. Wenngleich im Sicherungsantrag ganz allgemein vom Anspruch des Antragstellers auf Ausübung der Mitgliedsrechte die Rede sei, stehe doch die Teilnahme am Funkverkehr zwischen ihm und der Antragsgegnerin im Vordergrund. Nur insoweit enthalte der Antrag auch nähere Ausführungen zur Gefährdung. Eine Sicherung des Anspruches auf „Feststellung und Fortbestehen der Mitgliedschaft" komme hingegen schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller bis zur Entscheidung der Generalversammlung ohnedies Vereinsmitglied sei. Da dieser Anspruch auch nicht ausreichend bestimmt bezeichnet und das damit offenbar im Zusammenhang stehende Verbot an die Antragsgegnerin, in die Mitgliedsrechte des Antragstellers einzugreifen, zu allgemein gehalten sei, sei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zur Sicherung des Anspruches auf Teilnahme am Funkverkehr mit der Antragsgegnerin zur Fahrtenvermittlung möglich. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Zulässigkeit und den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung von Mitgliedsrechten während eines vereinsinternen Ausschlussverfahrens noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung ergangen sei und die vom Rekursgericht behandelten Rechtsfragen über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätten.Das Rekursgericht bestimmte die Rechtfertigungsfrist mit vier Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung und begrenzte die Dauer der einstweiligen Verfügung mit der Entscheidung der Generalversammlung über den Einspruch des Antragstellers gegen den Vereinsausschluss, längstens jedoch mit der rechtskräftigen Entscheidung über die einzubringende Klage bzw der sonstigen Erledigung des darüber geführten Verfahrens. Es wies ferner das auf die Sicherung des Anspruches „auf Feststellung und Fortbestehen der Mitgliedschaft" des Antragstellers bei der Antragsgegnerin durch Verbot, in die Mitgliedsrechte des Antragstellers einzugreifen, gerichtete Mehrbegehren ab und sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, die Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern seien privatrechtlicher Natur. Entscheidungen von Vereinsorganen über diese Rechtsbeziehung könnten gerichtlich überprüft werden. Dies gelte insbesondere für den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes, welchem die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses offen stehe. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte setze jedoch die Ausschöpfung des in der Vereinssatzung vorgesehenen Instanzenzuges voraus. Entscheide die nach den Statuten zuständige Rechtsmittelinstanz nicht binnen angemessener Frist, könne auch der Entscheidungsanspruch des ausgeschlossenen Mitgliedes vor den ordentlichen Gerichten durchgesetzt werden. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, sei die Anrufung der vereinsinternen Rechtsmittelinstanz daher verbindlich. Dies sei allerdings keine Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern eine solche des Privatrechtes, die erst mit der Entscheidung in der Sache selbst zu erledigen sei. In der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes werde die Sicherungsfähigkeit von Feststellungsansprüchen unter der Voraussetzung bejaht, dass hinter dem Feststellungsanspruch bedingte oder künftige Leistungsansprüche stecken würden. Den einschlägigen Entscheidungen seien jeweils Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit von Vereinsausschlüssen zugrundegelegen, wobei das Höchstgericht in diesem Zusammenhang die Duldung der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten ausdrücklich als sicherungsfähig bezeichnet habe. Obwohl der Antragsteller weder eine auf die Feststellung der Unwirksamkeit seines Ausschlusses gerichtete Klage erhoben habe noch die Einbringung einer solchen Klage vor der Entscheidung der Generalversammlung beabsichtige, verfüge er über einen Anspruch auf Duldung der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte durch die Antragsgegnerin, weshalb die Anrufung der ordentlichen Gerichte zulässig sei. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungen in Paragraph 7, Absatz eins, Litera g, der Statuten und in Abschnitt römisch vier G 2 BFDO seien die Gerichte auch zur Entscheidung befugt, ob die Mitgliedschaftsrechte des Antragstellers während des vereinsinternen Ausschlussverfahrens ruhen oder nicht. Das Vereinsmitglied könne dabei auch nicht bloß auf die Einbringung einer Feststellungsklage verwiesen werden, vielmehr erscheine auch die Einbringung einer auf Duldung oder Unterlassung gerichteten Leistungsklage zulässig. Der Antragsteller habe den Anspruch auf Ausübung der Mitgliedschaftsrechte während des Ausschlussverfahrens auch bescheinigt. Nach der die Satzung ergänzenden (jüngeren) Disziplinarordnung komme dem Einspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes aufschiebende Wirkung zu, wobei sich aus dem Verständigungsschreiben der Antragsgegnerin nichts Gegenteiliges ergebe. Warum es sich beim Ausschluss des Antragstellers um keine Disziplinarmaßnahme handeln solle, sei nicht recht ersichtlich. Schließlich finde sich auch nur in der Disziplinarordnung eine nähere Regelung des diesbezüglichen Verfahrens, sodass diese insoweit als speziellere, die Vereinsstatuten ergänzende Regelung anzusehen sei. Für den Antragsteller sei überdies nicht vorhersehbar, wann die Antragsgegnerin eine Generalversammlung einberufen werde, zumal dies bereits seit zwei Jahren nicht geschehen sei und selbst zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren noch keine Termine und Einladungen für eine bevorstehende Generalversammlung bekannt gewesen seien. Soweit die Antragsgegnerin auf dem Standpunkt stehe, dass eine Versammlung zumindest alle vier Jahre ausreichend sei, übersehe sie, dass in Paragraph 5, Absatz 2, VerG 2002 nur Mindesterfordernisse festgelegt seien, sodass die Statuten der Antragsgegnerin vor ihrer Änderung weiterhin anzuwenden seien. Der Antragsteller könne auch nicht auf die Durchsetzung seines Entscheidungsanspruches gegen die Generalversammlung vor den ordentlichen Gerichten verwiesen werden, müsse es ihm doch möglich sein, die Ausübung der Mitgliedsrechte während des Ausschlussverfahrens sicherzustellen. Dem Antragsteller sei auch die Bescheinigung einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO gelungen. Das Erstgericht habe auf der Grundlage der im Rahmen der Behauptungen des Antragstellers getroffenen Feststellung, mit dem Abschalten der Funkverbindung seien „viele Geschäftseinbußen" verbunden, einen unwiederbringlichen Schaden zutreffend bejaht. Ein unwiederbringlicher Schaden liege nach der Rechtsprechung bereits dann vor, wenn die Schadenshöhe nicht annähernd abgesehen werden könne. Sie habe einen unwiederbringlichen Schaden etwa auch schon bei der Beeinträchtigung des Geschäftsganges und bei drohendem Kundenverlust bejaht. Sei der Antragsteller auf die Aufnahme von Fahrgästen an den Standplätzen angewiesen, seien Umsatzeinbußen zu erwarten, die im Vorhinein kaum abgeschätzt werden könnten. Dazu komme, dass Schadenersatz- oder sonst mögliche Ansprüche gegen die Antragsgegnerin, deren Organe, Funktionäre und Mitarbeiter laut Abschnitt römisch vier H BFDO ausdrücklich ausgeschlossen seien. Wenngleich im Sicherungsantrag ganz allgemein vom Anspruch des Antragstellers auf Ausübung der Mitgliedsrechte die Rede sei, stehe doch die Teilnahme am Funkverkehr zwischen ihm und der Antragsgegnerin im Vordergrund. Nur insoweit enthalte der Antrag auch nähere Ausführungen zur Gefährdung. Eine Sicherung des Anspruches auf „Feststellung und Fortbestehen der Mitgliedschaft" komme hingegen schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller bis zur Entscheidung der Generalversammlung ohnedies Vereinsmitglied sei. Da dieser Anspruch auch nicht ausreichend bestimmt bezeichnet und das damit offenbar im Zusammenhang stehende Verbot an die Antragsgegnerin, in die Mitgliedsrechte des Antragstellers einzugreifen, zu allgemein gehalten sei, sei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zur Sicherung des Anspruches auf Teilnahme am Funkverkehr mit der Antragsgegnerin zur Fahrtenvermittlung möglich. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Zulässigkeit und den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung von Mitgliedsrechten während eines vereinsinternen Ausschlussverfahrens noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung ergangen sei und die vom Rekursgericht behandelten Rechtsfragen über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätten.
Gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der gänzlichen Abweisung, in eventu Zurückweisung des Sicherungsantrages des Antragstellers; hilfsweise wird auch noch ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Antragsteller beantragt, den Revisionsrekurs mangels Zulässigkeit zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.