Rechtssatz RS0119932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119932
Entscheidungsdatum
21.04.2005
Rechtssatz
In der Übergangsfrist des § 33 Abs 3 VerG (Anpassung der Statuten an die durch das Vereinsgesetz 2002 geschaffene Rechtslage) hindert der durch die Statuten festgelegte und noch nicht ausgeschöpfte vereinsinterne Instanzenzug für die Ausschließung von Mitgliedern (Vorstand-Vollversammlung) das vom Vorstand ausgeschlossene Vereinsmitglied nicht, den Anspruch auf Teilnahme an Vereinseinrichtungen (hier: Funkverkehr) im Klagewege vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen und durch einstweilige Maßnahmen sichern zu lassen.In der Übergangsfrist des Paragraph 33, Absatz 3, VerG (Anpassung der Statuten an die durch das Vereinsgesetz 2002 geschaffene Rechtslage) hindert der durch die Statuten festgelegte und noch nicht ausgeschöpfte vereinsinterne Instanzenzug für die Ausschließung von Mitgliedern (Vorstand-Vollversammlung) das vom Vorstand ausgeschlossene Vereinsmitglied nicht, den Anspruch auf Teilnahme an Vereinseinrichtungen (hier: Funkverkehr) im Klagewege vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen und durch einstweilige Maßnahmen sichern zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119932
Dokumentnummer
JJR_20050421_OGH0002_0020OB00051_05X0000_001