Das Berufungsgericht hat die Änderung der Rechtslage durch das am 1. 7. 2002 in Kraft getretene und hier bereits anzuwendende Vereinsgesetz 2002, BGBl I 2002/66 (VerG) zutreffend dargestellt, sodass auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Revision vermag den rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts nichts Überzeugendes entgegenzuhalten. Die Regelung über die Vereinsschiedsgerichte erschöpfte sich nach dem Vereinsgesetz 1951 darin, dass die Statuten die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis enthalten mussten (§ 4 Abs 2 lit j). Die Rechtsprechung zur Auslegung dieser Bestimmung war zum Teil uneinheitlich. Übereinstimmung bestand zwar darin, dass Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein vor die ordentlichen Gerichte gehörten, soweit der Streit in den Bereich des Privatrechts falle (RIS-Justiz RS0034824) und dass das statutenmäßig festgesetzte Vereinsschiedsgericht kein Hindernis für die Anrufung der ordentliche Gerichte zur Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten darstelle (RIS-Justiz RS0045143). Allerdings stehe dem Beklagten die dem Privatrecht zuzuordnende Einwendung zu, dass vor der Anrufung der ordentlichen Gerichte das Vereinsschiedsgericht angerufen und der statutarische Instanzenzug ausgeschöpft sein müsse (RIS-Justiz RS0045598). Diese - im Schrifttum überwiegend kritisierte (vgl SZ 58/178) - „temporäre" Beschränkung des Zugangs zu den ordentlichen Gerichten könne dadurch zu einer endgültigen werden, dass das Vereinsmitglied die in den Vereinsstatuten vorgesehene Berufungsinstanz (bzw das Schiedsgericht überhaupt [SZ 70/206]) nicht anrufe (8 Ob 566/93). Andererseits wurde aber auch entschieden, dass die Übertragung einer Entscheidungsbefugnis über privatrechtliche Ansprüche in den Statuten zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Unterwerfungserklärung des Vereinsmitglieds bedürfe (RIS-Justiz RS0045153), weshalb etwa - ohne eine solche Erklärung - Streitigkeiten über die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge (SZ 37/31) oder auch Schadenersatzansprüche (3 Ob 543/94; vgl auch 6 Ob 62/04i mwN) nicht vor die Vereinsschiedsgerichte gehörten. Nach anderen Entscheidungen war vom Erfordernis der internen Überprüfung der Willensbildung des Vereins bei Streitigkeiten privatrechtlicher Natur nur dann abzusehen, wenn die Beschlüsse und Entscheidungen des Vereins sich allesamt auf die nach außen und innen wirkende Struktur des Vereins erstreckten oder die Anrufung des vorgesehenen Vereinsgerichts unzumutbar, insbesondere schon infolge der „nicht paritätischen" Besetzung zu der Entscheidung ungeeignet war oder wenn ohnehin bereits durch ein satzungsmäßig zuständiges Organ die Unzuständigkeit ausgesprochen wurde (SZ 70/206; SZ 73/199 je mwN).Das Berufungsgericht hat die Änderung der Rechtslage durch das am 1. 7. 2002 in Kraft getretene und hier bereits anzuwendende Vereinsgesetz 2002, BGBl I 2002/66 (VerG) zutreffend dargestellt, sodass auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Revision vermag den rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts nichts Überzeugendes entgegenzuhalten. Die Regelung über die Vereinsschiedsgerichte erschöpfte sich nach dem Vereinsgesetz 1951 darin, dass die Statuten die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis enthalten mussten (Paragraph 4, Absatz 2, Litera j,). Die Rechtsprechung zur Auslegung dieser Bestimmung war zum Teil uneinheitlich. Übereinstimmung bestand zwar darin, dass Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein vor die ordentlichen Gerichte gehörten, soweit der Streit in den Bereich des Privatrechts falle (RIS-Justiz RS0034824) und dass das statutenmäßig festgesetzte Vereinsschiedsgericht kein Hindernis für die Anrufung der ordentliche Gerichte zur Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten darstelle (RIS-Justiz RS0045143). Allerdings stehe dem Beklagten die dem Privatrecht zuzuordnende Einwendung zu, dass vor der Anrufung der ordentlichen Gerichte das Vereinsschiedsgericht angerufen und der statutarische Instanzenzug ausgeschöpft sein müsse (RIS-Justiz RS0045598). Diese - im Schrifttum überwiegend kritisierte vergleiche SZ 58/178) - „temporäre" Beschränkung des Zugangs zu den ordentlichen Gerichten könne dadurch zu einer endgültigen werden, dass das Vereinsmitglied die in den Vereinsstatuten vorgesehene Berufungsinstanz (bzw das Schiedsgericht überhaupt [SZ 70/206]) nicht anrufe (8 Ob 566/93). Andererseits wurde aber auch entschieden, dass die Übertragung einer Entscheidungsbefugnis über privatrechtliche Ansprüche in den Statuten zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Unterwerfungserklärung des Vereinsmitglieds bedürfe (RIS-Justiz RS0045153), weshalb etwa - ohne eine solche Erklärung - Streitigkeiten über die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge (SZ 37/31) oder auch Schadenersatzansprüche (3 Ob 543/94; vergleiche auch 6 Ob 62/04i mwN) nicht vor die Vereinsschiedsgerichte gehörten. Nach anderen Entscheidungen war vom Erfordernis der internen Überprüfung der Willensbildung des Vereins bei Streitigkeiten privatrechtlicher Natur nur dann abzusehen, wenn die Beschlüsse und Entscheidungen des Vereins sich allesamt auf die nach außen und innen wirkende Struktur des Vereins erstreckten oder die Anrufung des vorgesehenen Vereinsgerichts unzumutbar, insbesondere schon infolge der „nicht paritätischen" Besetzung zu der Entscheidung ungeeignet war oder wenn ohnehin bereits durch ein satzungsmäßig zuständiges Organ die Unzuständigkeit ausgesprochen wurde (SZ 70/206; SZ 73/199 je mwN).
§ 8 Vereinsgesetz 2002 bestimmt unter der Überschrift „Streitschlichtung":Paragraph 8, Vereinsgesetz 2002 bestimmt unter der Überschrift „Streitschlichtung":
„(1) Die Statuten haben vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird.„(1) Die Statuten haben vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den Paragraphen 577, ff ZPO eingerichtet wird.
(2) Die Statuten haben die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung unter Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln. Den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren".
Diese Bestimmung stellt zunächst im Sinn der Rechtsprechung klar, dass die Anrufung der ordentlichen Gerichte nach Entscheidung durch ein Vereinsschiedsgericht zulässig ist. Während § 4 Abs 2 lit j VerG 1951 - wie nun auch § 3 Abs 2 Z 10 VerG 2002 - bloß vorschrieb, dass den Statuten „die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis" zu entnehmen sein müsse, gebietet § 8 Abs 1 erster Satz VerG 2002 die Aufnahme von Statutenbestimmungen, wonach derartige Streitigkeiten vor einer Schlichtungsstelle auszutragen sind. Daraus ist zu entnehmen, dass der Verein zwingend über eine eigene Streitschlichtung verfügen muss (Fessler/Keller, Kommentar zum Vereinsgesetz 2002, 104). Insbesondere auch im Zusammenhang mit dem zweiten Satz des § 8 Abs 1 ergibt sich, dass nun zwingend vor der Anrufung der ordentlichen Gerichte vorerst zumindest der Versuch unternommen werden muss, die Schlichtungseinrichtung anzurufen (Fessler/Keller aaO 106; Brändle, Das österreichische Vereinsrecht³ 106). (Auch) nach der neuen Rechtslage führt daher im Fall der vorzeitigen Anrufung des Gerichts die materiellrechtliche Einwendung der mangelnden Klagbarkeit zur Abweisung der Klage (Krejci/Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2002 § 8 Rz 6). Nach den Gesetzesmaterialien zum Vereinsgesetz 2002 die auszugsweise schon vom Berufungsgericht wiedergegeben wurden, soll mit dem neuen § 8 insbesondere die Auseinandersetzung der Frage, ob eine bloße Vereinsstreitigkeit oder eine Rechtsstreitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vorliege, erspart werden. Die Streitschlichtungsstelle sei „sowohl zur Schlichtung rechtlicher als auch sonstiger Vereinsstreitigkeiten" berufen. Zwar seien wohl die meisten, keineswegs aber alle Vereinsstreitigkeiten zugleich auch „Rechtsstreitigkeiten". Eine reine Vereinsstreitigkeit beträfe beispielsweise die Frage, ob zu einer Veranstaltung des Vereins ein bestimmter Ehrengast eingeladen werden solle oder nicht. Vereinsstreitigkeiten, die keine „Rechtsstreitigkeiten" seien, entscheide die Schlichtungseinrichtung endgültig. Im Übrigen seien „Rechtsstreitigkeiten aus Vereinsverhältnissen bürgerliche Rechtssachen gemäß § 1 JN" (990 BlgNR 21. GP, 28).Diese Bestimmung stellt zunächst im Sinn der Rechtsprechung klar, dass die Anrufung der ordentlichen Gerichte nach Entscheidung durch ein Vereinsschiedsgericht zulässig ist. Während Paragraph 4, Absatz 2, Litera j, VerG 1951 - wie nun auch Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 10, VerG 2002 - bloß vorschrieb, dass den Statuten „die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis" zu entnehmen sein müsse, gebietet Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz VerG 2002 die Aufnahme von Statutenbestimmungen, wonach derartige Streitigkeiten vor einer Schlichtungsstelle auszutragen sind. Daraus ist zu entnehmen, dass der Verein zwingend über eine eigene Streitschlichtung verfügen muss (Fessler/Keller, Kommentar zum Vereinsgesetz 2002, 104). Insbesondere auch im Zusammenhang mit dem zweiten Satz des Paragraph 8, Absatz eins, ergibt sich, dass nun zwingend vor der Anrufung der ordentlichen Gerichte vorerst zumindest der Versuch unternommen werden muss, die Schlichtungseinrichtung anzurufen (Fessler/Keller aaO 106; Brändle, Das österreichische Vereinsrecht³ 106). (Auch) nach der neuen Rechtslage führt daher im Fall der vorzeitigen Anrufung des Gerichts die materiellrechtliche Einwendung der mangelnden Klagbarkeit zur Abweisung der Klage (Krejci/Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2002 Paragraph 8, Rz 6). Nach den Gesetzesmaterialien zum Vereinsgesetz 2002 die auszugsweise schon vom Berufungsgericht wiedergegeben wurden, soll mit dem neuen Paragraph 8, insbesondere die Auseinandersetzung der Frage, ob eine bloße Vereinsstreitigkeit oder eine Rechtsstreitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vorliege, erspart werden. Die Streitschlichtungsstelle sei „sowohl zur Schlichtung rechtlicher als auch sonstiger Vereinsstreitigkeiten" berufen. Zwar seien wohl die meisten, keineswegs aber alle Vereinsstreitigkeiten zugleich auch „Rechtsstreitigkeiten". Eine reine Vereinsstreitigkeit beträfe beispielsweise die Frage, ob zu einer Veranstaltung des Vereins ein bestimmter Ehrengast eingeladen werden solle oder nicht. Vereinsstreitigkeiten, die keine „Rechtsstreitigkeiten" seien, entscheide die Schlichtungseinrichtung endgültig. Im Übrigen seien „Rechtsstreitigkeiten aus Vereinsverhältnissen bürgerliche Rechtssachen gemäß Paragraph eins, JN" (990 BlgNR 21. GP, 28).
Aus diesen Ausführungen ist abzuleiten, dass die jetzt gemäß §§ 3 und 8 VerG 2002 vorzusehenden Schlichtungseinrichtungen nicht nur bei bloßen Meinungsverschiedenheiten über vereinsinterne Angelegenheiten oder allenfalls darüber hinaus nur mit Fällen typischer interner Selbstverwaltung befasst werden sollen, wie in einem Teil der Rechtsprechung zu § 4 VerG 1951 vertreten wurde, sondern, dass der Begriff der „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis" umfassender als in jenen Entscheidungen, die bei privatrechtlichen Rechtsstreitigkeiten eine weitere Differenzierung vornahmen (keine Geldansprüche wie Mitgliedsbeiträge, Schadenersatz), zu verstehen ist. Gesetzesmaterialien kommt zwar nicht die Bedeutung wie dem Gesetz selbst oder gar eine diesem übergeordnete Bedeutung zu (9 ObA 49/04b; RIS-Justiz RS0088919). Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Materialien steht, kann nicht durch Auslegung Geltung erlangen (RIS-Justiz RS0008799). Die ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis - ohne weitere Differenzierung - vor einer Schlichtungsstelle auszutragen sind und die Möglichkeit des Zugangs zu den ordentlichen Gerichten mit (höchstens) sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungsstelle begrenzt ist, spricht aber dafür, dass die zitierten Gesetzesmaterialien den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringen, den Begriff der „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis" auf alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander auszudehnen, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stehen. Abgrenzungsprobleme sollten nach Möglichkeit vermieden werden. Eine Einschränkung der Zuständigkeit der Streitschlichtungsstelle auf bestimmte Vereinsangelegenheiten ist nicht (mehr) zulässig. Sehen demgemäß die Statuten - so wie hier festgestellt - ohnehin vor, dass das Schiedsgericht „bei allen aus dem Vereinsverhältnis entstandenen Streitigkeiten" entscheiden solle, kann einer solchen Bestimmung im Wege der Auslegung kein anderer als der vom Gesetzgeber beigemessene Sinn unterstellt werden.Aus diesen Ausführungen ist abzuleiten, dass die jetzt gemäß Paragraphen 3, und 8 VerG 2002 vorzusehenden Schlichtungseinrichtungen nicht nur bei bloßen Meinungsverschiedenheiten über vereinsinterne Angelegenheiten oder allenfalls darüber hinaus nur mit Fällen typischer interner Selbstverwaltung befasst werden sollen, wie in einem Teil der Rechtsprechung zu Paragraph 4, VerG 1951 vertreten wurde, sondern, dass der Begriff der „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis" umfassender als in jenen Entscheidungen, die bei privatrechtlichen Rechtsstreitigkeiten eine weitere Differenzierung vornahmen (keine Geldansprüche wie Mitgliedsbeiträge, Schadenersatz), zu verstehen ist. Gesetzesmaterialien kommt zwar nicht die Bedeutung wie dem Gesetz selbst oder gar eine diesem übergeordnete Bedeutung zu (9 ObA 49/04b; RIS-Justiz RS0088919). Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Materialien steht, kann nicht durch Auslegung Geltung erlangen (RIS-Justiz RS0008799). Die ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis - ohne weitere Differenzierung - vor einer Schlichtungsstelle auszutragen sind und die Möglichkeit des Zugangs zu den ordentlichen Gerichten mit (höchstens) sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungsstelle begrenzt ist, spricht aber dafür, dass die zitierten Gesetzesmaterialien den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringen, den Begriff der „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis" auf alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander auszudehnen, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stehen. Abgrenzungsprobleme sollten nach Möglichkeit vermieden werden. Eine Einschränkung der Zuständigkeit der Streitschlichtungsstelle auf bestimmte Vereinsangelegenheiten ist nicht (mehr) zulässig. Sehen demgemäß die Statuten - so wie hier festgestellt - ohnehin vor, dass das Schiedsgericht „bei allen aus dem Vereinsverhältnis entstandenen Streitigkeiten" entscheiden solle, kann einer solchen Bestimmung im Wege der Auslegung kein anderer als der vom Gesetzgeber beigemessene Sinn unterstellt werden.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der vorliegende Rechtsstreit im Sinn des § 8 VerG 2002 „aus dem Vereinsverhältnis" resultiert, ist nicht zu beanstanden. Der klagende Verein wirft dem Beklagten pflichtwidrige Handlungen als Vereinsmitglied und als ehemaliger Vereinsobmann vor, die zu einer Schädigung des Vereins geführt hätten. Auch die dem Verein nach dem Klagevorbringen zedierten Schadenersatzansprüche dreier Vereinsmitglieder haben ihre Ursache in den behaupteten Verhaltensweisen des Beklagten als ehemaliger Vereinsfunktionär (rechtswidriger Vereinsausschluss, daraus resultierende Aufwendungen, Beratungs- und Prozesskosten). Der hier zu klärende Privatrechtsstreit wäre ohne Verbundenheit der beteiligten Personen mit dem klagenden Verein nicht denkbar.Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der vorliegende Rechtsstreit im Sinn des Paragraph 8, VerG 2002 „aus dem Vereinsverhältnis" resultiert, ist nicht zu beanstanden. Der klagende Verein wirft dem Beklagten pflichtwidrige Handlungen als Vereinsmitglied und als ehemaliger Vereinsobmann vor, die zu einer Schädigung des Vereins geführt hätten. Auch die dem Verein nach dem Klagevorbringen zedierten Schadenersatzansprüche dreier Vereinsmitglieder haben ihre Ursache in den behaupteten Verhaltensweisen des Beklagten als ehemaliger Vereinsfunktionär (rechtswidriger Vereinsausschluss, daraus resultierende Aufwendungen, Beratungs- und Prozesskosten). Der hier zu klärende Privatrechtsstreit wäre ohne Verbundenheit der beteiligten Personen mit dem klagenden Verein nicht denkbar.
Die Ausgestaltung der Schlichtungseinrichtung bleibt zwar auch nach der neuen Rechtslage grundsätzlich den Vereinsstatuten vorbehalten. In § 8 Abs 2 VerG 2002 wird jedoch ausdrücklich hervorgehoben, dass die Unbefangenheit der Schiedsrichter und die Gewährung beiderseitigen Gehörs zu beachten ist. Beim Verstoß gegen diese Grundsätze des fair trial (§ 6 MRK) war schon nach bisheriger Rechtsprechung die sofortige Anrufung des Gerichts möglich und ein darauf gegründeter Abweisungsgrund ausgeschlossen (SZ 69/23; SZ 73/199). Dass diese Grundsätze hier jedenfalls missachtet würden, ist aber nicht von vornherein anzunehmen. Eine ungeeignete Organisation des Vereinsgerichts hat der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht behauptet (vgl SZ 73/199). Sein erstmals im Rechtsmittelverfahren erstattetes Vorbringen, der Verein bestehe nur mehr aus vier Mitgliedern - sodass eine unparteiische Besetzung des Schiedsgerichts im Hinblick darauf, dass über Schadenersatzansprüche von drei dieser Mitglieder gegen den Beklagten zu entscheiden sei, von vornherein unmöglich sei -, stellt eine unzulässige Neuerung dar. Abgesehen davon ist die vom Kläger unterstellte Auslegung der nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts anzuwendenden Schiedsklausel, dass vier Schiedsrichter Vereinsmitglieder sein müssten, keineswegs zwingend. Ebenfalls als Neuerung unbeachtlich ist die in der Revision enthaltene Behauptung, dass seit Herbst 2002 neue Statuten mit einer anderslautenden Schiedsklausel in Geltung stünden und dass nunmehr vom Vereinsvorstand ein „monokratisches Streitschlichtungsorgan" zu bestellen sei (dessen Anrufung im Hinblick auf die Streitbeteiligung der Vorstandsmitglieder des Vereins unzumutbar sei). Mit dem weiteren Argument des Klägers, dass anlässlich diesem Verfahren vorangehender Streitigkeiten mit dem Beklagten (unwirksamer Vereinsausschluss von Vereinsmitgliedern) vergeblich versucht worden sei, ein Schiedsgericht zu befassen, weil die vom Beklagten nominierten Schiedsrichter ihre Mitarbeit verweigert hätten, vermag er keinen dagegen sprechenden Grund aufzuzeigen, mit der nun vorliegenden Streitigkeit ein Schiedsgericht zu befassen. Aus dem Verhalten ehemals nominierter Schiedsrichter kann nicht zwingend auf das Verhalten künftig von den Parteien zu bestellender Schiedsrichter geschlossen werden. Die in diesem Zusammenhang behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor.Die Ausgestaltung der Schlichtungseinrichtung bleibt zwar auch nach der neuen Rechtslage grundsätzlich den Vereinsstatuten vorbehalten. In Paragraph 8, Absatz 2, VerG 2002 wird jedoch ausdrücklich hervorgehoben, dass die Unbefangenheit der Schiedsrichter und die Gewährung beiderseitigen Gehörs zu beachten ist. Beim Verstoß gegen diese Grundsätze des fair trial (Paragraph 6, MRK) war schon nach bisheriger Rechtsprechung die sofortige Anrufung des Gerichts möglich und ein darauf gegründeter Abweisungsgrund ausgeschlossen (SZ 69/23; SZ 73/199). Dass diese Grundsätze hier jedenfalls missachtet würden, ist aber nicht von vornherein anzunehmen. Eine ungeeignete Organisation des Vereinsgerichts hat der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht behauptet vergleiche , SZ 73/199). Sein erstmals im Rechtsmittelverfahren erstattetes Vorbringen, der Verein bestehe nur mehr aus vier Mitgliedern - sodass eine unparteiische Besetzung des Schiedsgerichts im Hinblick darauf, dass über Schadenersatzansprüche von drei dieser Mitglieder gegen den Beklagten zu entscheiden sei, von vornherein unmöglich sei -, stellt eine unzulässige Neuerung dar. Abgesehen davon ist die vom Kläger unterstellte Auslegung der nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts anzuwendenden Schiedsklausel, dass vier Schiedsrichter Vereinsmitglieder sein müssten, keineswegs zwingend. Ebenfalls als Neuerung unbeachtlich ist die in der Revision enthaltene Behauptung, dass seit Herbst 2002 neue Statuten mit einer anderslautenden Schiedsklausel in Geltung stünden und dass nunmehr vom Vereinsvorstand ein „monokratisches Streitschlichtungsorgan" zu bestellen sei (dessen Anrufung im Hinblick auf die Streitbeteiligung der Vorstandsmitglieder des Vereins unzumutbar sei). Mit dem weiteren Argument des Klägers, dass anlässlich diesem Verfahren vorangehender Streitigkeiten mit dem Beklagten (unwirksamer Vereinsausschluss von Vereinsmitgliedern) vergeblich versucht worden sei, ein Schiedsgericht zu befassen, weil die vom Beklagten nominierten Schiedsrichter ihre Mitarbeit verweigert hätten, vermag er keinen dagegen sprechenden Grund aufzuzeigen, mit der nun vorliegenden Streitigkeit ein Schiedsgericht zu befassen. Aus dem Verhalten ehemals nominierter Schiedsrichter kann nicht zwingend auf das Verhalten künftig von den Parteien zu bestellender Schiedsrichter geschlossen werden. Die in diesem Zusammenhang behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, hat der Beklagte dem Verein bzw dem Vereinsvorstand niemals eine schriftliche Austrittserklärung oder eine schriftliche Begründung für einen Austritt übermittelt. Ein solches Vorgehen wäre aber gemäß Punkt 6. der - nach den Feststellungen der Vorinstanzen - nach wie vor in Kraft stehenden Statuten aus 1951 Voraussetzung eines wirksamen Vereinsaustritts gewesen. Der Kläger führt in seiner Revision selbst aus, dass der Beklagte Maßnahmen gesetzt habe, um seinen eigenen Vereinsaustritt zu verhindern. Die dem Obersten Gerichtshof nachgereichte „Mitteilung" des Klägers, in der er die Unglaubwürdigkeit der Behauptung des Beklagten, nie wirksam aus dem Verein ausgetreten zu sein, darzulegen versucht, ist unbeachtlich. Die Frage, ob § 8 VerG 2002 dahin auszulegen ist, dass auch Streitigkeiten zwischen dem Verein und ehemaligen Vereinsmitgliedern unter den Begriff der „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis" zu subsumieren seien, kann daher hier auf sich beruhen.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, hat der Beklagte dem Verein bzw dem Vereinsvorstand niemals eine schriftliche Austrittserklärung oder eine schriftliche Begründung für einen Austritt übermittelt. Ein solches Vorgehen wäre aber gemäß Punkt 6. der - nach den Feststellungen der Vorinstanzen - nach wie vor in Kraft stehenden Statuten aus 1951 Voraussetzung eines wirksamen Vereinsaustritts gewesen. Der Kläger führt in seiner Revision selbst aus, dass der Beklagte Maßnahmen gesetzt habe, um seinen eigenen Vereinsaustritt zu verhindern. Die dem Obersten Gerichtshof nachgereichte „Mitteilung" des Klägers, in der er die Unglaubwürdigkeit der Behauptung des Beklagten, nie wirksam aus dem Verein ausgetreten zu sein, darzulegen versucht, ist unbeachtlich. Die Frage, ob Paragraph 8, VerG 2002 dahin auszulegen ist, dass auch Streitigkeiten zwischen dem Verein und ehemaligen Vereinsmitgliedern unter den Begriff der „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis" zu subsumieren seien, kann daher hier auf sich beruhen.
Die zutreffend die Klage abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen sind zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO.