Der von der klagenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Vorweg ist zu bemerken, daß mit der Einrede einer Schiedsvereinbarung nicht die Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern die (prorogierbare) sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes geltend gemacht wird (RdW 1990,379; JBl 1989,594; SZ 55/89; SZ 54/16; Miet 33.693/11 ua; Ballon, ZPR4 299 und Zulässigkeit des Rechtswegs 74; Fasching, ZPR2 Rz 2184; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 15 zu § 577, Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 956; vereinzelt aM Dolinar, Ruhen 70 f und Holzhammer, ZPR2 363 f). Die unrichtige Bezeichnung der Einrede durch die beklagte Partei schadet jedoch gemäß § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO nicht und sie hat die Einrede gemäß § 240 Abs 1 iVm § 243 Abs 4 ZPO auch rechtzeitig erhoben. Überdies ist die Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN nicht anzuwenden (RdW 1990,379;Vorweg ist zu bemerken, daß mit der Einrede einer Schiedsvereinbarung nicht die Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern die (prorogierbare) sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes geltend gemacht wird (RdW 1990,379; JBl 1989,594; SZ 55/89; SZ 54/16; Miet 33.693/11 ua; Ballon, ZPR4 299 und Zulässigkeit des Rechtswegs 74; Fasching, ZPR2 Rz 2184; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 15 zu Paragraph 577,, Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 956; vereinzelt aM Dolinar, Ruhen 70 f und Holzhammer, ZPR2 363 f). Die unrichtige Bezeichnung der Einrede durch die beklagte Partei schadet jedoch gemäß Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO nicht und sie hat die Einrede gemäß Paragraph 240, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 243, Absatz 4, ZPO auch rechtzeitig erhoben. Überdies ist die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 45, JN nicht anzuwenden (RdW 1990,379;
SZ 58/60; Ballon in Fasching-FS [1983] 58; Klicka in RZ 1986, 236 f;
Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 45 JN).Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 45, JN).
In der Frage des wirksamen Zustandekommens einer Schiedsvereinbarung ist dem Rekursgericht beizupflichten, zumal seine Rechtsansicht mit der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs übereinstimmt. Nach der zuletzt zu dieser Frage ergangenen Entscheidung SZ 44/2 = HS 8491 genügt es, wenn sowohl das die Schiedsklausel enthaltende Statut als auch die Beitrittserklärung des Mitglieds schriftlich sind. Dasselbe ergibt sich aus der Entscheidung SZ 9/270. Daß darin noch ausgeführt wird, das Mitglied habe "bei der Wahl des Schiedsgerichts mitgewirkt", "daher" habe es einer besonderen Unterwerfungserklärung in der Beitrittserklärung nicht mehr bedurft, schränkt die allgemeine Aussage nicht erkennbar ein, sondern bedeutet nur eine zusätzliche Begründung. Zum Verein wurde in der Entscheidung ZBl 1929/280 gesagt, es genüge für die Zuständigkeit des statutenmäßigen Schiedsgerichts die einseitige schriftliche Erklärung des Mitgliedes, daß es sich den Statuten, die ein Schiedsgericht vorsehen, unterwirft.
Im Schrifttum verlangt Fasching (Schiedsgericht 50 und Kommentar IV 895) bloß die Formgültigkeit der Satzung und ihre Rechtswirksamkeit. An anderer Stelle (Kommentar IV 726) meint er allerdings, daß § 577 Abs 3 ZPO sinngemäß für die im § 599 Abs 1 ZPO enthaltenen Schiedsgerichtseinsetzungen gelte. Nach den Ausführungen in seinem Lehrbuch des Zivilprozeßrechts2 (Rz 2238) wäre der die Schriftlichkeit fordernde § 577 Abs 3 ZPO auf statutarische Schiedsvereinbarungen überhaupt nicht anzuwenden, weil dort nur auf die §§ 578 ff Bezug genommen wird; Es ist aber auch in Betracht zu ziehen, daß ein Schreib- oder Druckfehler vorliegt. Rummel (in Strasser-FS [1983] 832) hält neben der Satzung eine schriftliche Vereinbarung im Sinn des § 577 Abs 3 ZPO nicht für erforderlich und weist darauf hin, daß die in der ersten Fassung des § 599 ZPO vorgesehene Ausnahme von der Formpflicht wegen Selbstverständlichkeit in den endgültigen Gesetzestext nicht übernommen worden sei. Die Ausführungen von Wünsch (Schiedsgerichtsbarkeit 80 f) sind nicht eindeutig, doch scheint er der Meinung zu sein, daß nur eine Schiedsklausel über Streitigkeiten auf dem Gebiet des "Individualrechtes" von den Parteien gesondert unterschrieben werden muß.Im Schrifttum verlangt Fasching (Schiedsgericht 50 und Kommentar römisch vier 895) bloß die Formgültigkeit der Satzung und ihre Rechtswirksamkeit. An anderer Stelle (Kommentar römisch vier 726) meint er allerdings, daß Paragraph 577, Absatz 3, ZPO sinngemäß für die im Paragraph 599, Absatz eins, ZPO enthaltenen Schiedsgerichtseinsetzungen gelte. Nach den Ausführungen in seinem Lehrbuch des Zivilprozeßrechts2 (Rz 2238) wäre der die Schriftlichkeit fordernde Paragraph 577, Absatz 3, ZPO auf statutarische Schiedsvereinbarungen überhaupt nicht anzuwenden, weil dort nur auf die Paragraphen 578, ff Bezug genommen wird; Es ist aber auch in Betracht zu ziehen, daß ein Schreib- oder Druckfehler vorliegt. Rummel (in Strasser-FS [1983] 832) hält neben der Satzung eine schriftliche Vereinbarung im Sinn des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO nicht für erforderlich und weist darauf hin, daß die in der ersten Fassung des Paragraph 599, ZPO vorgesehene Ausnahme von der Formpflicht wegen Selbstverständlichkeit in den endgültigen Gesetzestext nicht übernommen worden sei. Die Ausführungen von Wünsch (Schiedsgerichtsbarkeit 80 f) sind nicht eindeutig, doch scheint er der Meinung zu sein, daß nur eine Schiedsklausel über Streitigkeiten auf dem Gebiet des "Individualrechtes" von den Parteien gesondert unterschrieben werden muß.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Gemäß § 599 Abs 1 ZPO finden die Vorschriften des vierten Abschnitts über das schiedsrichterliche Verfahren auf Schiedsgerichte sinngemäße Anwendung, die in gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung der streitenden Teile beruhende Verfügungen oder durch Statuten angeordnet werden, wobei die Anwendung der §§ 586, 592 und 595 nicht durch einseitige Verfügungen oder durch Statutenbestimmungen wirksam ausgeschlossen werden kann. Selbst wenn man im Sinn der Ausführung im Revisionsrekurs davon ausgeht, daß auch § 577 Abs 3 ZPO "sinngemäß" anzuwenden ist, ist für die klagende Partei nichts gewonnen. Es ist allgemein anerkannt, daß Schiedsvereinbarungen nicht in einem eigenen Vertrag enthalten sein müssen, sondern Teil eines andere Angelegenheiten betreffenden Vertrages sein können, in welchem Fall man von einer Schiedsklausel spricht (Fasching, Kommentar IV 726 und ZPR2 Rz 2179/5; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 12 zu § 577; Rechberger/Simotta Zivilprozeßrecht4 Rz 957). Wird ein eine Schiedsklausel enthaltender Vertrag von beiden Teilen unterschrieben, so ist damit noch nicht gewährleistet, daß jeder Vertragspartner die Schiedsklausel tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Ebenso ist es einheitliche Auffassung, daß ein solcher Vertrag durch Brief und Gegenbrief, also durch gesonderte Übermittlung eines schriftlichen Angebots und dessen schriftliche Annahme (vgl die §§ 862 und 862a ABGB), zustandekommen kann (JBl 1930,18; Fasching, Kommentar IV 726 und ZPR2 Rz 2179). Kommt es aber bei der Unterfertigung eines Vertrages durch beide Parteien nicht darauf an, daß dabei ausdrücklich auf die Schiedsklausel Bezug genommen wird, so kann dies auch für die Annahme eines schriftlichen Angebots nicht verlangt werden.Gemäß Paragraph 599, Absatz eins, ZPO finden die Vorschriften des vierten Abschnitts über das schiedsrichterliche Verfahren auf Schiedsgerichte sinngemäße Anwendung, die in gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung der streitenden Teile beruhende Verfügungen oder durch Statuten angeordnet werden, wobei die Anwendung der Paragraphen 586, 592 und 595 nicht durch einseitige Verfügungen oder durch Statutenbestimmungen wirksam ausgeschlossen werden kann. Selbst wenn man im Sinn der Ausführung im Revisionsrekurs davon ausgeht, daß auch Paragraph 577, Absatz 3, ZPO "sinngemäß" anzuwenden ist, ist für die klagende Partei nichts gewonnen. Es ist allgemein anerkannt, daß Schiedsvereinbarungen nicht in einem eigenen Vertrag enthalten sein müssen, sondern Teil eines andere Angelegenheiten betreffenden Vertrages sein können, in welchem Fall man von einer Schiedsklausel spricht (Fasching, Kommentar römisch vier 726 und ZPR2 Rz 2179/5; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 12 zu Paragraph 577,; Rechberger/Simotta Zivilprozeßrecht4 Rz 957). Wird ein eine Schiedsklausel enthaltender Vertrag von beiden Teilen unterschrieben, so ist damit noch nicht gewährleistet, daß jeder Vertragspartner die Schiedsklausel tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Ebenso ist es einheitliche Auffassung, daß ein solcher Vertrag durch Brief und Gegenbrief, also durch gesonderte Übermittlung eines schriftlichen Angebots und dessen schriftliche Annahme vergleiche die Paragraphen 862 und 862 a ABGB), zustandekommen kann (JBl 1930,18; Fasching, Kommentar römisch vier 726 und ZPR2 Rz 2179). Kommt es aber bei der Unterfertigung eines Vertrages durch beide Parteien nicht darauf an, daß dabei ausdrücklich auf die Schiedsklausel Bezug genommen wird, so kann dies auch für die Annahme eines schriftlichen Angebots nicht verlangt werden.
Genau dem Zustandekommen einer in einer Schiedsklausel enthaltenen Schiedsvereinbarung durch Brief und Gegenbrief entspricht es aber, wenn jemandem, der einer Genossenschaft beitreten will, deren Statut übermittelt wird und er sich durch den Beitritt zur Genossenschaft diesem Statut unterwirft. Da dies im Fall des Beitritts zu einer Genossenschaft gemäß § 3 Abs 2 GenG nur durch eine schriftliche Erklärung geschehen kann, muß nicht erörtert werden, ob, wie anscheinend Rummel (aaO) meint, eine mündliche Beitrittserklärung genügen würde. Es kann nicht darauf ankommen, daß die dem Beitrittswerber übermittelte Ausfertigung der Statuten durch ein Organ der Genossenschaft unterschrieben ist, weil dies nicht der Verkehrsübung entspricht. Dem ist aber Rechnung zu tragen, zumal gemäß § 599 Abs 1 ZPO nur die "sinngemäße" Anwendung des § 577 Abs 3 ZPO, hier also die Anwendung unter Berücksichtigung der bei einem Statut gegebenen Besonderheiten, in Betracht kommt. Der Schutz des Mitglieds kann nur im Weg des § 864a ABGB und allenfalls auch im Weg des § 879 ABGB bei sittenwidriger "Knebelung" (vgl hiezu zum - wegen § 1025 Abs 2 dZPO allerdings abweichenden - deutschen Rechtsbereich Albers in Baumbach/Lauterbach, ZPO53 Rz 5 zu § 1048 und für Österreich Krejci in Rummel2 Rz 86 ff zu § 879) erreicht werden. Dabei schließt sich der erkennende Senat den überzeugenden und unter Hinweis auf Vorentscheidungen des Obersten Gerichtshofs begründeten Ausführungen Rummels (in RZ 1986, 146 ff) an, aus denen sich ergibt, daß die angeführten Bestimmungen die Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung zur Folge haben können.Genau dem Zustandekommen einer in einer Schiedsklausel enthaltenen Schiedsvereinbarung durch Brief und Gegenbrief entspricht es aber, wenn jemandem, der einer Genossenschaft beitreten will, deren Statut übermittelt wird und er sich durch den Beitritt zur Genossenschaft diesem Statut unterwirft. Da dies im Fall des Beitritts zu einer Genossenschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GenG nur durch eine schriftliche Erklärung geschehen kann, muß nicht erörtert werden, ob, wie anscheinend Rummel (aaO) meint, eine mündliche Beitrittserklärung genügen würde. Es kann nicht darauf ankommen, daß die dem Beitrittswerber übermittelte Ausfertigung der Statuten durch ein Organ der Genossenschaft unterschrieben ist, weil dies nicht der Verkehrsübung entspricht. Dem ist aber Rechnung zu tragen, zumal gemäß Paragraph 599, Absatz eins, ZPO nur die "sinngemäße" Anwendung des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO, hier also die Anwendung unter Berücksichtigung der bei einem Statut gegebenen Besonderheiten, in Betracht kommt. Der Schutz des Mitglieds kann nur im Weg des Paragraph 864 a, ABGB und allenfalls auch im Weg des Paragraph 879, ABGB bei sittenwidriger "Knebelung" vergleiche hiezu zum - wegen Paragraph 1025, Absatz 2, dZPO allerdings abweichenden - deutschen Rechtsbereich Albers in Baumbach/Lauterbach, ZPO53 Rz 5 zu Paragraph 1048 und für Österreich Krejci in Rummel2 Rz 86 ff zu Paragraph 879,) erreicht werden. Dabei schließt sich der erkennende Senat den überzeugenden und unter Hinweis auf Vorentscheidungen des Obersten Gerichtshofs begründeten Ausführungen Rummels (in RZ 1986, 146 ff) an, aus denen sich ergibt, daß die angeführten Bestimmungen die Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung zur Folge haben können.
Für das gültige Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung genügt es also, wenn sich das Mitglied einer Genossenschaft durch eine schriftliche Beitrittserklärung dem ihm zugegangenen, eine Schiedsklausel enthaltenden Statut unterworfen hat. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist hier nicht strittig und es wird im Revisionsrekurs auch eingeräumt, daß sich der Rechtsvorgänger der klagenden Partei anläßlich des Beitritts mit dem Statut der beklagten Partei "sicher" auseinandergesetzt hat. Es ist daher vom gültigen Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung auszugehen. Dabei ist hier nicht entscheidend, ob die zur Zeit des Beitritts geltende Fassung oder, wie anscheinend die beklagte Partei meint, die letzte Fassung des Statuts maßgebend ist, weil die Schiedsvereinbarung in beiden Fassungen im wesentlichen den gleichen Wortlaut hat.
Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht des Rekursgerichtes, daß es sich bei dem von der klagenden Partei geführten Rechtsstreit um eine "die Angelegenheit des Verbandes betreffende Streitigkeit" handelt, die vom Wortlaut der Schiedsvereinbarung erfaßt wäre. Das Rekursgericht verkennt, daß die Frage, ob die beklagte Partei zur Auskunft über die Zeichnungsberechtigung aufgrund des Genossenschaftsverhältnisses verpflichtet war, bei der Entscheidung über das von der klagenden Partei gestellte Klagebegehren nur als Vorfrage von Bedeutung ist. Nur die Lösung dieser Frage könnte aber "die Angelegenheiten des Verbandes" betreffen. Der Ersatz eines dem Verband zuzurechnenden Schadens kann hingegen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als eine solche Angelegenheit angesehen werden, weil er nicht unter dessen im Statut festgelegten Aufgabenbereich fällt. Dieses Verständnis der zwischen den Streitteilen getroffenen Schiedsvereinbarung wird durch die Rechtsprechung und das Schrifttum zu Vereinbarungen über die Errichtung von Vereinsschiedsgerichten gestützt. Hiezu ist es herrschende Auffassung, daß sie auf privatrechtliche, insbesondere vermögensrechtliche Streitigkeiten nicht anzuwenden sind (SZ 59/80 = GesRZ 1986, 155; SZ 37/31; ZBl 1932/231; Fasching, Schiedsgericht 51 f und Kommentar II 25; Fessler/Keller, Österreichisches Vereinsrecht [1990] 80 ff; Petschek in ZBl 1932, 603 mwN; aM Rummel aaO 835 f). Ähnlich ist es in der Bundesrepublik Deutschland bei vergleichbarer Rechtslage herrschende Auffassung, daß nur statutarische (körperschaftsrechtliche) Streitigkeiten und nicht auch Streitigkeiten über Individualrechte von einer in einem Statut enthaltenen Schiedsvereinbarung erfaßt sind (BGHZ 38,155; Albers aaO Rz 3 zu § 1048; Maier in MünchKomm ZPO Rz 8 zu § 1048) Eine Stütze findet die hier vertretene Auslegung schließlich auch in der Umschreibung der Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis im § 83b JN. Die in Österreich zu Genossenschaften ergangene Rechtsprechung scheint mit der dargelegten Auslegung der hier zu beurteilenden Schiedsvereinbarung zwar im Widerspruch zu stehen, sie kann aber nicht unmittelbar herangezogen werden, weil sie Ansprüche zum Gegenstand hatte, die entweder nicht ausreichend umschrieben (SZ 9/270) oder mit dem hier geltend gemachten Anspruch nicht zwingend vergleichbar (SZ 44/2) sind.Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht des Rekursgerichtes, daß es sich bei dem von der klagenden Partei geführten Rechtsstreit um eine "die Angelegenheit des Verbandes betreffende Streitigkeit" handelt, die vom Wortlaut der Schiedsvereinbarung erfaßt wäre. Das Rekursgericht verkennt, daß die Frage, ob die beklagte Partei zur Auskunft über die Zeichnungsberechtigung aufgrund des Genossenschaftsverhältnisses verpflichtet war, bei der Entscheidung über das von der klagenden Partei gestellte Klagebegehren nur als Vorfrage von Bedeutung ist. Nur die Lösung dieser Frage könnte aber "die Angelegenheiten des Verbandes" betreffen. Der Ersatz eines dem Verband zuzurechnenden Schadens kann hingegen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als eine solche Angelegenheit angesehen werden, weil er nicht unter dessen im Statut festgelegten Aufgabenbereich fällt. Dieses Verständnis der zwischen den Streitteilen getroffenen Schiedsvereinbarung wird durch die Rechtsprechung und das Schrifttum zu Vereinbarungen über die Errichtung von Vereinsschiedsgerichten gestützt. Hiezu ist es herrschende Auffassung, daß sie auf privatrechtliche, insbesondere vermögensrechtliche Streitigkeiten nicht anzuwenden sind (SZ 59/80 = GesRZ 1986, 155; SZ 37/31; ZBl 1932/231; Fasching, Schiedsgericht 51 f und Kommentar römisch zwei 25; Fessler/Keller, Österreichisches Vereinsrecht [1990] 80 ff; Petschek in ZBl 1932, 603 mwN; aM Rummel aaO 835 f). Ähnlich ist es in der Bundesrepublik Deutschland bei vergleichbarer Rechtslage herrschende Auffassung, daß nur statutarische (körperschaftsrechtliche) Streitigkeiten und nicht auch Streitigkeiten über Individualrechte von einer in einem Statut enthaltenen Schiedsvereinbarung erfaßt sind (BGHZ 38,155; Albers aaO Rz 3 zu Paragraph 1048,; Maier in MünchKomm ZPO Rz 8 zu Paragraph 1048,) Eine Stütze findet die hier vertretene Auslegung schließlich auch in der Umschreibung der Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis im Paragraph 83 b, JN. Die in Österreich zu Genossenschaften ergangene Rechtsprechung scheint mit der dargelegten Auslegung der hier zu beurteilenden Schiedsvereinbarung zwar im Widerspruch zu stehen, sie kann aber nicht unmittelbar herangezogen werden, weil sie Ansprüche zum Gegenstand hatte, die entweder nicht ausreichend umschrieben (SZ 9/270) oder mit dem hier geltend gemachten Anspruch nicht zwingend vergleichbar (SZ 44/2) sind.
Da somit die zwischen den Parteien getroffene Schiedsvereinbarung den eingeklagten Anspruch nicht erfaßt, steht sie der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht entgegen. Der Beschluß des Erstgerichtes war deshalb mit der dem Spruch zu entnehmenden Maßgabe wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO (vgl Fasching, Komm II 362; Fucik in Rechberger Rz 5 zu § 52 ZPO; Arb 10.306 uva) iVm § 41, bei den Kosten des Rechtsmittelverfahrens außerdem auf § 50 ZPO. Da nur über die Kosten des Zuständigkeitsstreites zu entscheiden war, hatten die Kosten der Klage außer Betracht zu bleiben.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO vergleiche Fasching, Komm römisch zwei 362; Fucik in Rechberger Rz 5 zu Paragraph 52, ZPO; Arb 10.306 uva) in Verbindung mit Paragraph 41,, bei den Kosten des Rechtsmittelverfahrens außerdem auf Paragraph 50, ZPO. Da nur über die Kosten des Zuständigkeitsstreites zu entscheiden war, hatten die Kosten der Klage außer Betracht zu bleiben.