Rechtssatz RS0053167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053167
Entscheidungsdatum
09.09.2013
Rechtssatz
Eine im Statut einer Genossenschaft enthaltene Schiedsklausel, daß sich die Mitglieder "in allen die Angelegenheiten des Verbandes betreffenden Streitigkeiten" einem schiedsrichterlichen Verfahren unterwerfen, umfaßt nicht Schadenersatzansprüche auf Grund unrichtiger Auskünfte des Landesverbandes, die einer Primärkasse erteilt wurden, selbst wenn solche Auskünfte zu den seinen Mitgliedern obliegenden Aufgaben zählen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 543/94
Entscheidungstext OGH 25.01.1995 3 Ob 543/94
- 1 Ob 2193/96y
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2193/96y
Auch; nur: Eine im Statut einer Genossenschaft enthaltene Schiedsklausel, daß sich die Mitglieder "in allen die Angelegenheiten des Verbandes betreffenden Streitigkeiten" einem schiedsrichterlichen Verfahren unterwerfen, umfaßt nicht Schadenersatzansprüche. (T1) Beisatz: Der Ersatz eines Schadens ist schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch dann keine Angelegenheit, die unter den im Statut festgelegten Aufgabenbereich eines Verbands fällt, wenn das Ersatzbegehren aus einer Vorkehrung abgeleitet wird, die als Angelegenheit des Verbands angesehen werden könnte, da die Beurteilung dieser Vorkehrung für das Ersatzbegehren nur als Vorfrage bedeutsam ist. (T2)
- 6 Ob 62/02i
Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 62/02i
Auch
- 5 Ob 112/03m
Entscheidungstext OGH 17.06.2003 5 Ob 112/03m
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Eine statutarische Schiedsklausel für Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis gilt nicht auch für Streitigkeiten aus einem Kreditverhältnis. (T3)
- 6 Ob 158/13y
Entscheidungstext OGH 09.09.2013 6 Ob 158/13y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Umstand, dass der Anspruch auf Einsichtnahme in das Protokollbuch auf eine gesetzliche Grundlage, nämlich § 34 Abs 2 GenG, und nicht auf die Satzung gestützt wird, reicht nicht aus, um den Zusammenhang mit dem Genossenschaftsverhältnis zu verneinen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053167
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013
Dokumentnummer
JJR_19950125_OGH0002_0030OB00543_9400000_001