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Rechtssatz RS0053167×

Rechtssatz RS0053167

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053167

Entscheidungsdatum

09.09.2013

Rechtssatz

Eine im Statut einer Genossenschaft enthaltene Schiedsklausel, daß sich die Mitglieder "in allen die Angelegenheiten des Verbandes betreffenden Streitigkeiten" einem schiedsrichterlichen Verfahren unterwerfen, umfaßt nicht Schadenersatzansprüche auf Grund unrichtiger Auskünfte des Landesverbandes, die einer Primärkasse erteilt wurden, selbst wenn solche Auskünfte zu den seinen Mitgliedern obliegenden Aufgaben zählen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 543/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1995 3 Ob 543/94
  • 1 Ob 2193/96y
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2193/96y
    Auch; nur: Eine im Statut einer Genossenschaft enthaltene Schiedsklausel, daß sich die Mitglieder "in allen die Angelegenheiten des Verbandes betreffenden Streitigkeiten" einem schiedsrichterlichen Verfahren unterwerfen, umfaßt nicht Schadenersatzansprüche. (T1) Beisatz: Der Ersatz eines Schadens ist schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch dann keine Angelegenheit, die unter den im Statut festgelegten Aufgabenbereich eines Verbands fällt, wenn das Ersatzbegehren aus einer Vorkehrung abgeleitet wird, die als Angelegenheit des Verbands angesehen werden könnte, da die Beurteilung dieser Vorkehrung für das Ersatzbegehren nur als Vorfrage bedeutsam ist. (T2)
  • 6 Ob 62/02i
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 62/02i
    Auch
  • 5 Ob 112/03m
    Entscheidungstext OGH 17.06.2003 5 Ob 112/03m
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Eine statutarische Schiedsklausel für Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis gilt nicht auch für Streitigkeiten aus einem Kreditverhältnis. (T3)
  • 6 Ob 158/13y
    Entscheidungstext OGH 09.09.2013 6 Ob 158/13y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Umstand, dass der Anspruch auf Einsichtnahme in das Protokollbuch auf eine gesetzliche Grundlage, nämlich § 34 Abs 2 GenG, und nicht auf die Satzung gestützt wird, reicht nicht aus, um den Zusammenhang mit dem Genossenschaftsverhältnis zu verneinen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053167

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2013

Dokumentnummer

JJR_19950125_OGH0002_0030OB00543_9400000_001