Rechtssatz RS0053172
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053172
Entscheidungsdatum
21.09.2006
Rechtssatz
Unterwirft sich das beitretende Mitglied einer Genossenschaft mittels schriftlicher Beitrittserklärung dem ihm zugegangenen, wenn auch nicht unterfertigten Statut, das eine Schiedsklausel enthält, ist dem Formerfordernis des § 577 ZPO Genüge getan.Unterwirft sich das beitretende Mitglied einer Genossenschaft mittels schriftlicher Beitrittserklärung dem ihm zugegangenen, wenn auch nicht unterfertigten Statut, das eine Schiedsklausel enthält, ist dem Formerfordernis des Paragraph 577, ZPO Genüge getan.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 543/94
Entscheidungstext OGH 25.01.1995 3 Ob 543/94
- 1 Ob 2193/96y
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2193/96y
Auch
- 7 Ob 110/00b
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 110/00b
Abweichend; Beisatz: Allein in der Beitrittserklärung zu einem Verein liegt regelmäßig keine Schiedsgerichtsvereinbarung im Sinne des § 577 ZPO. (T1); Veröff: SZ 73/199
- 6 Ob 40/02d
Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 40/02d
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 62/02i
Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 62/02i
Vgl auch; Beis wie T1
- 5 Ob 112/03m
Entscheidungstext OGH 17.06.2003 5 Ob 112/03m
Auch; Beisatz: Hier: Ausdehnung einer in der Satzung enthaltenen Schiedsklausel auf andere Streitigkeiten nur durch Beschluss der zu Satzungsänderungen befugten Generalversammlung ist dem Genossenschaftsmitglied gegenüber nicht wirksam, auch wenn sich dieses in seiner Beitrittserklärung den Beschlüssen der Generalversammlung unterworfen hatte. (T2)
- 8 Ob 78/06p
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 Ob 78/06p
Beis wie T1; Veröff: SZ 2006/136
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053172
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19950125_OGH0002_0030OB00543_9400000_002