Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und berechtigt. Gemäß § 33 Abs 2 Vereinsgesetz 2002, das am 1. 7. 2002 in Kraft trat, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes 1951 zu Ende zu führen. Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges und der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist daher nach der alten Rechtslage zu beurteilen.Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und berechtigt. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Vereinsgesetz 2002, das am 1. 7. 2002 in Kraft trat, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes 1951 zu Ende zu führen. Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges und der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist daher nach der alten Rechtslage zu beurteilen.
Aufgrund der aus der Zulässigkeit des Revisionsrekurses folgenden umfassenden rechtlichen Prüfungspflicht ist zunächst auf das Argument des Revisionsrekurses einzugehen, dass zwischen den Parteien ein Schiedsvertrag, der die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes begründet hätte, nicht wirksam geschlossen worden sei. § 4 Vereinsgesetz 1951 bestimmt, dass die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis in den Statuten vorzusehen ist. Die darauf basierenden Vereinsschiedsgerichte sind statutarische Schiedsgerichte ohne Zwangkompetenz, denen sich die Parteien freiwillig unterwerfen. Sie unterscheiden sich als institutionelle Schiedsgerichte von den "Gelegenheitsschiedsgerichten", die durch ausdrückliche prozessrechtliche Vereinbarung der Parteien in Form eines Schiedsvertrages für einen konkreten Rechtsstreit errichtet werden (§§ 577 ff ZPO). Nach überwiegender Lehre stehen Schiedsgerichte mit Zwangskompetenz zu den in § 1 JN genannten Gerichten im Verhältnis der Unzulässigkeit des Rechtsweges. Die fakultativen Schiedsgerichte ohne Zwangsgewalt stehen jedoch im Verhältnis der sachlichen Unzuständigkeit (Ballon in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen I3 § 1 JN Rz 31, 33, 35; 3 Ob 543/94 = JBl 1995, 596 [Rummel] = RdW 1995, 468 je mwN).Aufgrund der aus der Zulässigkeit des Revisionsrekurses folgenden umfassenden rechtlichen Prüfungspflicht ist zunächst auf das Argument des Revisionsrekurses einzugehen, dass zwischen den Parteien ein Schiedsvertrag, der die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes begründet hätte, nicht wirksam geschlossen worden sei. Paragraph 4, Vereinsgesetz 1951 bestimmt, dass die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis in den Statuten vorzusehen ist. Die darauf basierenden Vereinsschiedsgerichte sind statutarische Schiedsgerichte ohne Zwangkompetenz, denen sich die Parteien freiwillig unterwerfen. Sie unterscheiden sich als institutionelle Schiedsgerichte von den "Gelegenheitsschiedsgerichten", die durch ausdrückliche prozessrechtliche Vereinbarung der Parteien in Form eines Schiedsvertrages für einen konkreten Rechtsstreit errichtet werden (Paragraphen 577, ff ZPO). Nach überwiegender Lehre stehen Schiedsgerichte mit Zwangskompetenz zu den in Paragraph eins, JN genannten Gerichten im Verhältnis der Unzulässigkeit des Rechtsweges. Die fakultativen Schiedsgerichte ohne Zwangsgewalt stehen jedoch im Verhältnis der sachlichen Unzuständigkeit (Ballon in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen I3 Paragraph eins, JN Rz 31, 33, 35; 3 Ob 543/94 = JBl 1995, 596 [Rummel] = RdW 1995, 468 je mwN).
Den Entscheidungen der Vorinstanzen ist zu entnehmen, dass sie der Einrede der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes jedenfalls stattgeben wollten und davon ausgingen, dass die Klage beim Erstgericht wegen der Schiedsvereinbarung nicht wirksam erhoben werden könne, womit sie sinngemäß nicht nur den Zurückweisungsgrund der Unzulässigkeit des Rechtsweges (der ausdrücklich im Spruch des Erstgerichtes angeführt wurde), sondern auch der sachlichen Unzuständigkeit gegeben erachtet haben.
Die Frage des wirksamen Zustandekommens einer Schiedsvereinbarung in Statuten, die eine Schiedsklausel enthalten, ist strittig. In seiner Statuten einer Genossenschaft betreffenden Entscheidung 3 Ob 543/94 (= JBl 1995, 596 [Rummel]) hat der Oberste Gerichtshof nach Darstellung von Rechtsprechung und Lehre ausgeführt, dass Schiedsvereinbarungen nicht in einem eigenen Vertrag enthalten sein müssen, sondern Teil eines andere Angelegenheiten betreffenden Vertrages sein können, in welchem Fall man von einer Schiedsklausel spreche. Für das gültige Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung genüge es, wenn sich das Mitglied einer Genossenschaft durch eine schriftliche Beitrittserklärung dem ihm zugegangenen, eine Schiedsklausel enthaltenden Statut unterworfen habe. Nach der Sonderbestimmung des § 599 Abs 2 ZPO zählen jedoch die Vereinsschiedsgerichte nicht zu den anderen statutarischen Schiedsgerichten nach § 599 Abs 1 ZPO, auf welche der Gesetzesabschnitt "schiedsrichterliches Verfahren" sinngemäß anzuwenden ist. Die in § 599 Abs 2 ZPO vorgesehene Unanwendbarkeit dieser Sondernormen auf die Vereinsschiedsgerichte verhindert nun zwar nicht, dass ein auf Satzungen beruhendes Vereinsschiedsgericht (zusätzlich) als Schiedsgericht im Sinne des § 599 Abs 1 ZPO vereinbart werden kann. Voraussetzung dafür wäre aber die Einhaltung der gemäß § 577 Abs 3 ZPO zwingenden Schriftform (1 Ob 273/00d = JBl 2001, 728 mwN). Allein in der Beitrittserklärung zu einem Verein liegt regelmäßig keine Schiedsvereinbarung im Sinne des § 577 ZPO (7 Ob 110/00b unter Hinweis auf Rechberger/Frauenberger, Der Verein als Richter, ecolex 1994, 7). Dass der Kläger sich einem solchen Schiedsgericht im Sinne des § 599 Abs 1 ZPO schriftlich unterworfen hätte, wurde weder behauptet noch erwiesen. Das in den Statuten vorgesehene Vereinsschiedsgericht ist aber kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff ZPO; die Bestimmungen der §§ 577 bis 598 ZPO sind auf das Vereinsschiedsgericht nicht anzuwenden.Die Frage des wirksamen Zustandekommens einer Schiedsvereinbarung in Statuten, die eine Schiedsklausel enthalten, ist strittig. In seiner Statuten einer Genossenschaft betreffenden Entscheidung 3 Ob 543/94 (= JBl 1995, 596 [Rummel]) hat der Oberste Gerichtshof nach Darstellung von Rechtsprechung und Lehre ausgeführt, dass Schiedsvereinbarungen nicht in einem eigenen Vertrag enthalten sein müssen, sondern Teil eines andere Angelegenheiten betreffenden Vertrages sein können, in welchem Fall man von einer Schiedsklausel spreche. Für das gültige Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung genüge es, wenn sich das Mitglied einer Genossenschaft durch eine schriftliche Beitrittserklärung dem ihm zugegangenen, eine Schiedsklausel enthaltenden Statut unterworfen habe. Nach der Sonderbestimmung des Paragraph 599, Absatz 2, ZPO zählen jedoch die Vereinsschiedsgerichte nicht zu den anderen statutarischen Schiedsgerichten nach Paragraph 599, Absatz eins, ZPO, auf welche der Gesetzesabschnitt "schiedsrichterliches Verfahren" sinngemäß anzuwenden ist. Die in Paragraph 599, Absatz 2, ZPO vorgesehene Unanwendbarkeit dieser Sondernormen auf die Vereinsschiedsgerichte verhindert nun zwar nicht, dass ein auf Satzungen beruhendes Vereinsschiedsgericht (zusätzlich) als Schiedsgericht im Sinne des Paragraph 599, Absatz eins, ZPO vereinbart werden kann. Voraussetzung dafür wäre aber die Einhaltung der gemäß Paragraph 577, Absatz 3, ZPO zwingenden Schriftform (1 Ob 273/00d = JBl 2001, 728 mwN). Allein in der Beitrittserklärung zu einem Verein liegt regelmäßig keine Schiedsvereinbarung im Sinne des Paragraph 577, ZPO (7 Ob 110/00b unter Hinweis auf Rechberger/Frauenberger, Der Verein als Richter, ecolex 1994, 7). Dass der Kläger sich einem solchen Schiedsgericht im Sinne des Paragraph 599, Absatz eins, ZPO schriftlich unterworfen hätte, wurde weder behauptet noch erwiesen. Das in den Statuten vorgesehene Vereinsschiedsgericht ist aber kein Schiedsgericht im Sinne der Paragraphen 577, ff ZPO; die Bestimmungen der Paragraphen 577 bis 598 ZPO sind auf das Vereinsschiedsgericht nicht anzuwenden.
Da die §§ 577 bis 599 Abs 1 ZPO eindeutig eine Beschränkung und einen partiellen Ausschluss der gerichtlichen Rechtsverfolgung enthalten, ist diese Beschränkung durch § 599 Abs 2 ZPO für die Vereinsschiedgerichte weggefallen. Das bedeutet also, dass Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein innerhalb der allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht und von diesen entschieden werden können. Soweit Fragen öffentlich-rechtlichen Vereinsrechts strittig sind, obliegt deren Entscheidung den Verwaltungsbehörden. Für die Entscheidungsbefugnis der ordentlichen Gerichte ist ausschließlich maßgebend, ob der Streit in den Bereich des Privatrechts fällt, ob also die strittigen Beziehungen zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein privatrechtlicher Natur sind. Ein statutenmäßig festgesetztes Vereinsschiedsgericht stellt also keinerlei Hindernis für die Anrufung des ordentlichen Gerichts zur Entscheidung von privatrechtlich zu beurteilenden Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis dar (Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze2 § 1 JN Rz 159 mwN). Da die Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern privatrechtlicher Natur sind, sind Entscheidungen von Vereinsorganen über diese Rechtsbeziehungen grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar (SZ 51/154; SZ 59/81; JBl 1993, 597 = EvBl 1993/117 [519]; SZ 70/206 mwN).Da die Paragraphen 577 bis 599 Absatz eins, ZPO eindeutig eine Beschränkung und einen partiellen Ausschluss der gerichtlichen Rechtsverfolgung enthalten, ist diese Beschränkung durch Paragraph 599, Absatz 2, ZPO für die Vereinsschiedgerichte weggefallen. Das bedeutet also, dass Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein innerhalb der allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht und von diesen entschieden werden können. Soweit Fragen öffentlich-rechtlichen Vereinsrechts strittig sind, obliegt deren Entscheidung den Verwaltungsbehörden. Für die Entscheidungsbefugnis der ordentlichen Gerichte ist ausschließlich maßgebend, ob der Streit in den Bereich des Privatrechts fällt, ob also die strittigen Beziehungen zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein privatrechtlicher Natur sind. Ein statutenmäßig festgesetztes Vereinsschiedsgericht stellt also keinerlei Hindernis für die Anrufung des ordentlichen Gerichts zur Entscheidung von privatrechtlich zu beurteilenden Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis dar (Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze2 Paragraph eins, JN Rz 159 mwN). Da die Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern privatrechtlicher Natur sind, sind Entscheidungen von Vereinsorganen über diese Rechtsbeziehungen grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar (SZ 51/154; SZ 59/81; JBl 1993, 597 = EvBl 1993/117 [519]; SZ 70/206 mwN).
Nach ständiger, im Schrifttum überwiegend abgelehnter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können Entscheidungen eines Vereinsschiedsgerichtes allerdings erst auf dem Rechtsweg "bekämpft" werden, wenn davor der vereinsinterne Instanzenzug "ausgeschöpft" wurde (Nachweise bei Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO2 § 599 Rz 2; Ballon aaO § 1 JN Rz 160). Dies wurde damit begründet, dass ordentliche Gerichte - auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Entlastung - nicht "voreilig" in die Selbstverwaltung eines Vereins eingreifen sollten (SZ 42/163; 6 Ob 215/72 = MietSlg 24.497; EvBl 1975/266 [609]; JBl 1994, 833; JBl 1995, 649; 7 Ob 197/97i ua). Eine solche Entscheidung des Vereinsschiedsgerichtes ist im vorliegenden Fall bisher nicht ergangen, sodass sich die Frage nach dem vereinsinternen Instanzenzug eigentlich nicht stellt. Verlangt man aber für die Anrufung der ordentlichen Gerichte die vorherige "Ausschöpfung" eines vereinsinternen Instanzenzugs, dann muss auch (umsomehr) die vorherige "Anrufung" des Vereinsschiedsgerichtes gefordert werden (SZ 70/206).Nach ständiger, im Schrifttum überwiegend abgelehnter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können Entscheidungen eines Vereinsschiedsgerichtes allerdings erst auf dem Rechtsweg "bekämpft" werden, wenn davor der vereinsinterne Instanzenzug "ausgeschöpft" wurde (Nachweise bei Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO2 Paragraph 599, Rz 2; Ballon aaO Paragraph eins, JN Rz 160). Dies wurde damit begründet, dass ordentliche Gerichte - auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Entlastung - nicht "voreilig" in die Selbstverwaltung eines Vereins eingreifen sollten (SZ 42/163; 6 Ob 215/72 = MietSlg 24.497; EvBl 1975/266 [609]; JBl 1994, 833; JBl 1995, 649; 7 Ob 197/97i ua). Eine solche Entscheidung des Vereinsschiedsgerichtes ist im vorliegenden Fall bisher nicht ergangen, sodass sich die Frage nach dem vereinsinternen Instanzenzug eigentlich nicht stellt. Verlangt man aber für die Anrufung der ordentlichen Gerichte die vorherige "Ausschöpfung" eines vereinsinternen Instanzenzugs, dann muss auch (umsomehr) die vorherige "Anrufung" des Vereinsschiedsgerichtes gefordert werden (SZ 70/206).
Die Vorinstanzen sind diesen Grundsätzen an sich gefolgt, haben aber daraus im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Unzulässigkeit des Rechtswegs abgeleitet. Bereits in der oben zitierten Entscheidung 2 Ob 78/75 = EvBl 1975/266 wurde der Rechtsweg für eine gegen einen Verein gerichtete Klage auf Feststellung der Vereinsmitgliedschaft der Klägerin unter Hinweis auf ältere Entscheidungen (SZ 13/3; JBl 1931, 18; SZ 32/49; SZ 34/452; SZ 42/163) und auf das Schrifttum (Wolff in Klang2 I/1, 203) ausdrücklich für zulässig erklärt; die Klage wurde jedoch abgewiesen, weil die Klägerin das Vereinsschiedsgericht nicht angerufen hatte und ihr Begehren schon aus diesem Grund als verfehlt bezeichnet wurde. Auch in der Entscheidung 6 Ob 577/86 (nicht veröffentlicht) wurde ausgeführt, auf die Frage der Ausschöpfung des statutarischen Instanzenzugs vor Anrufung der ordentlichen Gerichte brauche im Verfahren über die (dort erhobene) Unzuständigkeitseinrede nicht eingegangen zu werden, weil es sich dabei um eine Einwendung aus den - dem Privatrecht zuzurechnenden - Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern handle, die erst mit der Entscheidung über die Sache selbst zu erledigen sei (vgl etwa SZ 42/163). Daher wurde dem Revisionsrekurs des Beklagten gegen die Verwerfung seiner Unzuständigkeitseinrede nicht Folge gegeben. Nach dem der Entscheidung 8 Ob 566/93 = JBl 1994, 833 zu Grunde liegenden Sachverhalt begehrte ein Kläger, der vorher das Vereinsschiedsgericht nicht angerufen hatte, die Feststellung, dass sein Vereinsausschluss unwirksam sei. Der Oberste Gerichtshof gelangte zu dem Schluss, dass infolge Verzichts des Klägers auf die Möglichkeit der vereinsinternen Überprüfung eines Ausschlusses dieser Ausschluss von den ordentlichen Gerichten nicht mehr überprüft werden könne: Sein Begehren wurde mit Urteil abgewiesen, unter Hinweis auf die Entscheidung 6 Ob 577/86 ausdrücklich nicht zurückgewiesen. An dieser Auffassung hielt der Oberste Gerichtshof bis in die jüngste Zeit fest. In der Entscheidung 7 Ob 110/00b (Rechtssatz veröffentlicht RZ 2001, 124 und ecolex 2001, 438) ging es um die Klage eines Vereins gegen ein Mitglied auf Unterlassung jeglicher Verwendung von Verbandspapier und Verbandsstampiglien und überhaupt auf Unterlassung der Anmaßung von rechtsgeschäftlich verbindlichen Tätigkeiten wie auch auf Herausgabe von Unterlagen. Der Oberste Gerichtshof bekräftigte, dass für eine "klagsstattgebende" Entscheidung davor der verbandsinterne Instanzenzug vor den Vereinsschiedsgerichten auszuschöpfen sei, da es sich hier weder um eine grundsätzliche Frage der Vereinsstruktur handle noch eine ungeeignete Organisation des Vereinsgerichtes behauptet worden sei. Ausgehend davon, dass der Kläger sich auf einen Anspruch aus dem Vereinsverhältnis stütze, habe er vorweg die vereinsinternen Schlichtungsinstanzen zu befassen. Dies sei jedoch nicht mit der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichtes geltend zu machen, sondern mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Da die Vereinsgerichte ganz allgemein nicht als Schiedsgerichte nach §§ 577 ff ZPO anzusehen seien, sei unabhängig von der Frage, inwieweit die konkrete Auseinandersetzung in die "Zuständigkeit" dieses Vereinsgerichtes falle, die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit, die sich nur auf "echte" Schiedsgerichte im Sinne der §§ 577 ff ZPO beziehen könne, verfehlt. Habe hier doch auch dann, wenn der vereinsinterne Instanzenzug vor dem Vereinsgericht nicht ausgeschöpft worden sei, keine Zurückweisung einer von den ordentlichen Gerichten eingebrachten Klage, sondern eine Abweisung zu erfolgen (vgl dazu JBl 1994, 833). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abzugehen. Daraus folgt, dass - unabhängig von der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob das vorliegende Klagebegehren überhaupt eine "Vereinsstreitigkeit" im Sinne des § 19 Z 3 der Vereinsstatuten betrifft - die von der beklagten Partei erhobenen Einreden der Unzulässigkeit des Rechtswegs und der Unzuständigkeit jedenfalls zu verwerfen sind. Da der Rechtsweg zulässig und das Erstgericht sachlich zuständig ist, kommt im Rahmen der Erledigung des Revisionsrekurses auch der vom Rekursgericht für erheblich gehaltenen Rechtsfrage betreffend den (mangelnden) Einfluss des Klägers auf die Auswahl der Schiedsrichter keine Bedeutung zu.Die Vorinstanzen sind diesen Grundsätzen an sich gefolgt, haben aber daraus im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Unzulässigkeit des Rechtswegs abgeleitet. Bereits in der oben zitierten Entscheidung 2 Ob 78/75 = EvBl 1975/266 wurde der Rechtsweg für eine gegen einen Verein gerichtete Klage auf Feststellung der Vereinsmitgliedschaft der Klägerin unter Hinweis auf ältere Entscheidungen (SZ 13/3; JBl 1931, 18; SZ 32/49; SZ 34/452; SZ 42/163) und auf das Schrifttum (Wolff in Klang2 I/1, 203) ausdrücklich für zulässig erklärt; die Klage wurde jedoch abgewiesen, weil die Klägerin das Vereinsschiedsgericht nicht angerufen hatte und ihr Begehren schon aus diesem Grund als verfehlt bezeichnet wurde. Auch in der Entscheidung 6 Ob 577/86 (nicht veröffentlicht) wurde ausgeführt, auf die Frage der Ausschöpfung des statutarischen Instanzenzugs vor Anrufung der ordentlichen Gerichte brauche im Verfahren über die (dort erhobene) Unzuständigkeitseinrede nicht eingegangen zu werden, weil es sich dabei um eine Einwendung aus den - dem Privatrecht zuzurechnenden - Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern handle, die erst mit der Entscheidung über die Sache selbst zu erledigen sei vergleiche etwa SZ 42/163). Daher wurde dem Revisionsrekurs des Beklagten gegen die Verwerfung seiner Unzuständigkeitseinrede nicht Folge gegeben. Nach dem der Entscheidung 8 Ob 566/93 = JBl 1994, 833 zu Grunde liegenden Sachverhalt begehrte ein Kläger, der vorher das Vereinsschiedsgericht nicht angerufen hatte, die Feststellung, dass sein Vereinsausschluss unwirksam sei. Der Oberste Gerichtshof gelangte zu dem Schluss, dass infolge Verzichts des Klägers auf die Möglichkeit der vereinsinternen Überprüfung eines Ausschlusses dieser Ausschluss von den ordentlichen Gerichten nicht mehr überprüft werden könne: Sein Begehren wurde mit Urteil abgewiesen, unter Hinweis auf die Entscheidung 6 Ob 577/86 ausdrücklich nicht zurückgewiesen. An dieser Auffassung hielt der Oberste Gerichtshof bis in die jüngste Zeit fest. In der Entscheidung 7 Ob 110/00b (Rechtssatz veröffentlicht RZ 2001, 124 und ecolex 2001, 438) ging es um die Klage eines Vereins gegen ein Mitglied auf Unterlassung jeglicher Verwendung von Verbandspapier und Verbandsstampiglien und überhaupt auf Unterlassung der Anmaßung von rechtsgeschäftlich verbindlichen Tätigkeiten wie auch auf Herausgabe von Unterlagen. Der Oberste Gerichtshof bekräftigte, dass für eine "klagsstattgebende" Entscheidung davor der verbandsinterne Instanzenzug vor den Vereinsschiedsgerichten auszuschöpfen sei, da es sich hier weder um eine grundsätzliche Frage der Vereinsstruktur handle noch eine ungeeignete Organisation des Vereinsgerichtes behauptet worden sei. Ausgehend davon, dass der Kläger sich auf einen Anspruch aus dem Vereinsverhältnis stütze, habe er vorweg die vereinsinternen Schlichtungsinstanzen zu befassen. Dies sei jedoch nicht mit der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichtes geltend zu machen, sondern mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Da die Vereinsgerichte ganz allgemein nicht als Schiedsgerichte nach Paragraphen 577, ff ZPO anzusehen seien, sei unabhängig von der Frage, inwieweit die konkrete Auseinandersetzung in die "Zuständigkeit" dieses Vereinsgerichtes falle, die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit, die sich nur auf "echte" Schiedsgerichte im Sinne der Paragraphen 577, ff ZPO beziehen könne, verfehlt. Habe hier doch auch dann, wenn der vereinsinterne Instanzenzug vor dem Vereinsgericht nicht ausgeschöpft worden sei, keine Zurückweisung einer von den ordentlichen Gerichten eingebrachten Klage, sondern eine Abweisung zu erfolgen vergleiche dazu JBl 1994, 833). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abzugehen. Daraus folgt, dass - unabhängig von der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob das vorliegende Klagebegehren überhaupt eine "Vereinsstreitigkeit" im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 3, der Vereinsstatuten betrifft - die von der beklagten Partei erhobenen Einreden der Unzulässigkeit des Rechtswegs und der Unzuständigkeit jedenfalls zu verwerfen sind. Da der Rechtsweg zulässig und das Erstgericht sachlich zuständig ist, kommt im Rahmen der Erledigung des Revisionsrekurses auch der vom Rekursgericht für erheblich gehaltenen Rechtsfrage betreffend den (mangelnden) Einfluss des Klägers auf die Auswahl der Schiedsrichter keine Bedeutung zu.
Die Entscheidung über die Rekurs- und Revisionsrekurskosten in diesem Zwischenstreit beruht auf den §§ 41, 50 und 52 Abs 1 Satz 2 ZPO (vgl Fucik in Rechberger, ZPO2 § 52 ZPO Rz 5 mwN).Die Entscheidung über die Rekurs- und Revisionsrekurskosten in diesem Zwischenstreit beruht auf den Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, Satz 2 ZPO vergleiche Fucik in Rechberger, ZPO2 Paragraph 52, ZPO Rz 5 mwN).