Zum Rekurs der Klägerin:
Grobe Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die sich über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar ist. Sie erfordert, dass der Verstoß gegen das normale Handeln auffallend und der Vorwurf im höheren Maß gerechtfertigt ist. Grobe Fahrlässigkeit ist demnach dann gegeben, wenn ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RIS-Justiz RS0030272, RS0030644, RS0031127 ua). Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift bedeutet bereits grobe Fahrlässigkeit (10 ObS 156/93; RIS-Justiz RS0026555, RS0052197 ua). Grobe Fahrlässigkeit nach ASVG ist der auffallenden Sorglosigkeit nach bürgerlichem Recht gleichzusetzen (10 ObS 84/95; RIS-Justiz RS0030510 ua).
Die Klägerin räumt selbst in ihrem Rekurs ein, dass die Frage, ob jemand einen Unfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat, stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0031083, RS0085228 ua). Diese begründen aber in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht eine unvertretbare Beurteilung des Berufungsgerichtes vorliegt. Von einer solchen kann hier keine Rede sein. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes berücksichtigt die vorstehenden Grundsätze der Rechtsprechung zur groben Fahrlässigkeit und liegt innerhalb der Bandbreite vertretbaren Ermessens. Der Rekurs der Klägerin ist daher unzulässig.Die Klägerin räumt selbst in ihrem Rekurs ein, dass die Frage, ob jemand einen Unfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat, stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0031083, RS0085228 ua). Diese begründen aber in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, sofern nicht eine unvertretbare Beurteilung des Berufungsgerichtes vorliegt. Von einer solchen kann hier keine Rede sein. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes berücksichtigt die vorstehenden Grundsätze der Rechtsprechung zur groben Fahrlässigkeit und liegt innerhalb der Bandbreite vertretbaren Ermessens. Der Rekurs der Klägerin ist daher unzulässig.
Zum Rekurs der Beklagten:
Eine unmittelbare Anwendung des EKHG auf Pistengeräte wird zutreffend weder von den Vorinstanzen noch von den Parteien angenommen; eine solche wird auch im Schrifttum einhellig verneint (Pichler, Pisten, Paragraphen, Skiunfälle 94; Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechts 63; König, ZVR 1987, 353; Mahler-Hutter, ZVR 1989, 97; Dittrich, ZVR 1990, 65 [69]; Apathy, EKHG § 2 Rz 11; Reindl, ZVR 1994, 193 [195]; Canaris, JBl 1995, 2 [12]; Schwimann/Schauer, ABGB2 VIII § 2 EKHG Rz 15 ua). Pistengeräte sind zwar im technischen Sinn Kraftfahrzeuge, das EKHG gilt jedoch nur für Kraftfahrzeuge iSd KFG 1967 (§ 2 Abs 2 EKHG). Danach ist ein Kraftfahrzeug "ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug" (§ 2 Abs 1 Z 1 KFG 1967); dies trifft auf Pistengeräte nicht zu (Reindl, ZVR 1994, 193 [195] ua). Eine unmittelbare Anwendung des EKHG auf Pistengeräte scheidet daher aus.Eine unmittelbare Anwendung des EKHG auf Pistengeräte wird zutreffend weder von den Vorinstanzen noch von den Parteien angenommen; eine solche wird auch im Schrifttum einhellig verneint (Pichler, Pisten, Paragraphen, Skiunfälle 94; Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechts 63; König, ZVR 1987, 353; Mahler-Hutter, ZVR 1989, 97; Dittrich, ZVR 1990, 65 [69]; Apathy, EKHG Paragraph 2, Rz 11; Reindl, ZVR 1994, 193 [195]; Canaris, JBl 1995, 2 [12]; Schwimann/Schauer, ABGB2 VIII Paragraph 2, EKHG Rz 15 ua). Pistengeräte sind zwar im technischen Sinn Kraftfahrzeuge, das EKHG gilt jedoch nur für Kraftfahrzeuge iSd KFG 1967 (Paragraph 2, Absatz 2, EKHG). Danach ist ein Kraftfahrzeug "ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug" (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967); dies trifft auf Pistengeräte nicht zu (Reindl, ZVR 1994, 193 [195] ua). Eine unmittelbare Anwendung des EKHG auf Pistengeräte scheidet daher aus.
Strittig ist jedoch, ob das EKHG analog auf Pistengeräte anwendbar ist. Dies wurde vom Erstgericht verneint, vom Berufungsgericht hingegen grundsätzlich bejaht und die Aufhebung des Ersturteils zur Klärung der näheren Ausstattung des Pistengerätes darauf gegründet. Gegen diese Beurteilung wenden sich die Beklagten in ihrem Rekurs. Der Oberste Gerichtshof konnte bisher die Frage der analogen Anwendung des EKHG auf Pistengeräte unbeantwortet lassen (Danzl, EKHG7 § 1 Anm 5a; 1 Ob 582/86; 4 Ob 2372/96 ua), wohingegen sich bereits eine ganze Reihe von Exponenten der Lehre ausführlich mit diesem Thema auseinandersetzte. Bis auf einen Autor, der die analoge Anwendung des EKHG insbesondere mit dem Argument verneint, dass die Gefährdung durch die Existenz von Pistengeräten auf Schihängen kaum das normale Maß der im modernen Leben stets bestehenden Gefährdung übersteige (Mahler-Hutter, ZVR 1989, 97 [98], wird im übrigen Schrifttum die analoge Anwendung einhellig bejaht, teils über eine Gefährdungshaftung kraft Analogie aus den Haftpflichtgesetzen wegen des Vorliegens eines "gefährlichen Betriebs" (Pichler, Pisten, Paragraphen, Skiunfälle 95; ders, ÖJZ 1987, 737; Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechts 64 f), teils direkt am EKHG orientiert durch Betonung insbesondere der "Kraftfahrzeugähnlichkeit" von Pistengeräten, die sich inmitten eines "allgemeinen Verkehrs" (der Schifahrer) bewegen:Strittig ist jedoch, ob das EKHG analog auf Pistengeräte anwendbar ist. Dies wurde vom Erstgericht verneint, vom Berufungsgericht hingegen grundsätzlich bejaht und die Aufhebung des Ersturteils zur Klärung der näheren Ausstattung des Pistengerätes darauf gegründet. Gegen diese Beurteilung wenden sich die Beklagten in ihrem Rekurs. Der Oberste Gerichtshof konnte bisher die Frage der analogen Anwendung des EKHG auf Pistengeräte unbeantwortet lassen (Danzl, EKHG7 Paragraph eins, Anmerkung 5a; 1 Ob 582/86; 4 Ob 2372/96 ua), wohingegen sich bereits eine ganze Reihe von Exponenten der Lehre ausführlich mit diesem Thema auseinandersetzte. Bis auf einen Autor, der die analoge Anwendung des EKHG insbesondere mit dem Argument verneint, dass die Gefährdung durch die Existenz von Pistengeräten auf Schihängen kaum das normale Maß der im modernen Leben stets bestehenden Gefährdung übersteige (Mahler-Hutter, ZVR 1989, 97 [98], wird im übrigen Schrifttum die analoge Anwendung einhellig bejaht, teils über eine Gefährdungshaftung kraft Analogie aus den Haftpflichtgesetzen wegen des Vorliegens eines "gefährlichen Betriebs" (Pichler, Pisten, Paragraphen, Skiunfälle 95; ders, ÖJZ 1987, 737; Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechts 64 f), teils direkt am EKHG orientiert durch Betonung insbesondere der "Kraftfahrzeugähnlichkeit" von Pistengeräten, die sich inmitten eines "allgemeinen Verkehrs" (der Schifahrer) bewegen:
Pichler führt aus, dass ein Pistengerät auf der Schipiste für Schifahrer ebenso gefährlich sei wie ein Kraftfahrzeug auf der Straße für Straßenbenützer. Wegen der verhältnismäßig niedrigen Fahrgeschwindigkeit der Pistengeräte seien zwar die Unfallgefahren einerseits geringer, wegen der besonderen Eigenart des freien und ungeregelten Betriebs auf einer Schipiste andererseits aber auch wieder höher als im Straßenverkehr (Pisten, Paragraphen, Skiunfälle 95); ein während der Betriebszeiten eingesetztes Pistengerät sei daher als "gefährlicher Betrieb" anzusehen (ÖJZ 1987, 737).
Pichler/Holzer (Handbuch des österreichischen Schirechts 65) verweisen gegenüber der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 643/71 (SZ 44/182), in der bei einem Caterpillar auf einer Baustelle das Vorliegen eines "gefährlichen Betriebs" verneint wurde, darauf, dass Pistengeräte nicht wie Caterpillar auf einer abgeschirmten Baustelle eingesetzt werden, sondern auf Pisten und Loipen auf einen freien und ungeregelten Massenschibetrieb treffen; dort stellen sie Fremdkörper von außergewöhnlicher Gefährlichkeit dar.
Dittrich/Reindl (ZVR 1987, 321 [322]) zeigen auf, dass die Gefährlichkeit von Pistengeräten nicht aus deren Schnelligkeit oder großen kinetischen Energie resultiere, sondern aus deren Größe und dem Unterschied ihrer äußeren Beschaffenheit gegenüber den normalerweise zu erwartenden Teilnehmern des Pistenverkehrs, den Schiläufern. Bei den meisten bekannten Unfällen hätte die Bewegung des Pistengerätes kaum Bedeutung gehabt - in vielen Fällen sei es sogar gestanden - sondern nur seine Anwesenheit auf der Schipiste.
König (ZVR 1987, 353 [354]) sieht in der Bewegung der Pistengeräte inmitten des "allgemeinen Verkehrs" der Schifahrer, der seinerseits nicht unbedeutend bewegt sei, den entscheidenden Grund, dass Pistengeräte nach der Art ihres Betriebs mit dem Kraftfahrzeugverkehr vergleichbare Gefahren hervorrufen.
Laut Dittrich (ZVR 1990, 65 [69]) unterscheiden sich Pistengeräte von den Kraftfahrzeugen iSd § 2 Abs 1 Z 1 KFG 1967 und den § 2 Abs 1 Z 21 KFG 1967 genannten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen lediglich dadurch, dass ihr Einsatz auf Schipisten und -loipen erfolge. Die bloße Kraftfahrzeugähnlichkeit sei jedoch für eine Anaolgie zu wenig; der Begriff des Kraftfahrzeuges schließe ein, dass Fahrzeuge zur Verwendung auf Straßen bestimmt seien oder auf Straßen verwendet werden. Es müsse daher ein "allgemeiner Verkehr" vorliegen. Aber auch diese Voraussetzung sei bei Pistengeräten gegeben, denn sie bewegen sich inmitten des "allgemeinen Verkehrs" der Schifahrer, indem sie nach der Art ihres Betriebs durchaus mit dem Kraftfahrzeugverkehr vergleichbare Gefahren hervorrufen.Laut Dittrich (ZVR 1990, 65 [69]) unterscheiden sich Pistengeräte von den Kraftfahrzeugen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 und den Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 21, KFG 1967 genannten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen lediglich dadurch, dass ihr Einsatz auf Schipisten und -loipen erfolge. Die bloße Kraftfahrzeugähnlichkeit sei jedoch für eine Anaolgie zu wenig; der Begriff des Kraftfahrzeuges schließe ein, dass Fahrzeuge zur Verwendung auf Straßen bestimmt seien oder auf Straßen verwendet werden. Es müsse daher ein "allgemeiner Verkehr" vorliegen. Aber auch diese Voraussetzung sei bei Pistengeräten gegeben, denn sie bewegen sich inmitten des "allgemeinen Verkehrs" der Schifahrer, indem sie nach der Art ihres Betriebs durchaus mit dem Kraftfahrzeugverkehr vergleichbare Gefahren hervorrufen.
Apathy (EKHG, § 2 Rz 15) billigt die ablehnende Haltung des Obersten Gerichtshofes zur Anwendung des EKHG etwa auf eine Autodromanlage, weil das Fahren mit geringer Geschwindigkeit in einem abgesonderten Raum deutlich weniger gefährlich sei als die Teilnahme am "allgemeinen Verkehr" auf Straßen (1 Ob 824/81, EvBl 1982/129). Um eine analoge Anwendung des EKHG zu ermöglichen, sei es aus verkehrstechnischer Sicht nötig, dass die im konkreten Fall verwirklichte Gefahr derjenigen Gefahr ähnlich sei, die aus der Teilnahme eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr entspringe. Eine solche Ähnlichkeit sei dann zu bejahen, wenn der Betrieb des Fahrzeuges in einem dem Straßenverkehr vergleichbaren öffentlichen Verkehr stattfinde; dies sei beim Betrieb eines Pistengerätes auf einer Schipiste insbesondere während der Betriebszeiten der Lifte der Fall.Apathy (EKHG, Paragraph 2, Rz 15) billigt die ablehnende Haltung des Obersten Gerichtshofes zur Anwendung des EKHG etwa auf eine Autodromanlage, weil das Fahren mit geringer Geschwindigkeit in einem abgesonderten Raum deutlich weniger gefährlich sei als die Teilnahme am "allgemeinen Verkehr" auf Straßen (1 Ob 824/81, EvBl 1982/129). Um eine analoge Anwendung des EKHG zu ermöglichen, sei es aus verkehrstechnischer Sicht nötig, dass die im konkreten Fall verwirklichte Gefahr derjenigen Gefahr ähnlich sei, die aus der Teilnahme eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr entspringe. Eine solche Ähnlichkeit sei dann zu bejahen, wenn der Betrieb des Fahrzeuges in einem dem Straßenverkehr vergleichbaren öffentlichen Verkehr stattfinde; dies sei beim Betrieb eines Pistengerätes auf einer Schipiste insbesondere während der Betriebszeiten der Lifte der Fall.
Reindl (ZVR 1994, 193 [195 f]) betont, dass das Pistengeräten fehlende Merkmal der Bestimmung für die Straße oder der Benützung auf der Straße durch die Bestimmung der Pistengeräte für andere Verkehrsflächen, eben Schipisten, und die Verwendung auf diesen ersetzt werde. Pistengeräte seien zwar in der Regel keine atypischen Hindernisse; ihr jeweiliges Auftauchen an der konkreten Stelle habe aber dennoch vielfach einen Überraschungseffekt für Schifahrer allein schon durch ihre Erscheinung und ihre breite und wuchtige Wirkung, der auch bei vorsichtig fahrenden Schifahrern zu Fahrfehlern führen könne.
Dass Pistengeräte nicht unmittelbar dem EKHG unterliegen, beruhe laut Canaris (JBl 1995, 2 [12]) wohl kaum auf einer spezifisch gefährdungshaftungsrechtlichen Grundwertung, sondern eher auf einer gesetzestechnisch-definitorischen Zufälligkeit. Der für eine Analogie erforderliche Ähnlichkeitsschluss könne dadurch gezogen werden, dass der Verkehr auf Schipisten heutzutage hinsichtlich seiner Dichte und Schadensträchtigkeit durchaus mit dem Straßenverkehr verglichen werden könne. Pistengeräte bilden durch die Masse und Schwerfälligkeit ein Gefährdungspotential ähnlichen Grades wie Eisenbahnen und Kraftfahrzeuge.
Auch Schauer (in Schwimann, ABGB2 VIII § 2 EKHG Rz 15) stellt für die analoge Anwendung des EKHG darauf ab, dass Pistengeräte auf einer allgemein zugänglichen Piste eingesetzt werden, wodurch eine dem Verkehr auf öffentlichen Straßen vergleichbare Gefahrenlage geschaffen werde.Auch Schauer (in Schwimann, ABGB2 VIII Paragraph 2, EKHG Rz 15) stellt für die analoge Anwendung des EKHG darauf ab, dass Pistengeräte auf einer allgemein zugänglichen Piste eingesetzt werden, wodurch eine dem Verkehr auf öffentlichen Straßen vergleichbare Gefahrenlage geschaffen werde.
Gemeinsam ist diesen Auffassungen, dass die analoge Anwendung des EKHG nicht schon aus der "Kraftfahrzeugähnlichkeit" von Pistengeräten abgeleitet wird, sondern darüber hinaus die von Pistengeräten durch die Teilnahme am Pistenverkehr ausgehende Gefahr hinzutreten muss. Pistengeräte stellen zweifellos auf Grund ihrer äußeren Abmessungen und ihrer massiven Konstruktion ein bedeutendes Sicherheitsrisiko für den allgemeinen Schibetrieb dar. Die Risikoverwirklichung beruht beim Einsatz von Pistengeräten aber in erster Linie auf der Dynamik des Schilaufes, weil nicht das Pistengerät an sich, sondern erst die Modalitäten der Annäherung der Schiläufer den jeweiligen Gefahrenradius bestimmen (12 Os 122/90). Dass ein Pistengerät inmitten des Schiverkehrs selbst dann gefährlich ist, wenn es steht, ergibt sich vor allem aus der Geschwindigkeit der anderen Verkehrsteilnehmer.
"Gefährliche Betriebe" sind nach ständiger Rechtsprechung solche, bei denen infolge ihrer allgemeinen Beschaffenheit die Interessen Dritter schon dadurch in einer das normale Ausmaß der im modernen Leben stets bestehenden Gefährdung wesentlich übersteigenden Art gefährdet werden (RIS-Justiz RS0029913 ua). Die besondere Haftung des Betriebsinhabers tritt nicht schon dann ein, wenn ein an sich ungefährlicher Betrieb im Einzelfall unter gewissen Umständen zu einem gefährlichen wird; sie ist vielmehr erst dann zu bejahen, wenn eine solche Gefahr nach der Art des Betriebs regelmäßig und allgemein vorhanden ist (RIS-Justiz RS0072341 ua). Der Begriff des gefährlichen Betriebs darf nicht zu weit ausgedehnt werden (RIS-Justiz RS0072345 ua). Der bloße Betrieb eines Pistengerätes mit Schneefräse entspricht nicht den Kriterien für die Annahme eines gefährlichen Betriebs (vgl 4 Ob 506/84 [Sturmboot], 8 Ob 16/85 [Motorboot], 8 Ob 22/85 [Planierraupe], 1 Ob 549/92 [Sommerrodelbahn] ua, worin der Oberste Gerichtshof jeweils das Vorliegen eines gefährlichen Betriebs verneinte). Gerade die von der Lehre betonte besondere Gefahr der Teilnahme am Pistenverkehr hat sich nämlich im vorliegenden Fall nicht verwirklicht."Gefährliche Betriebe" sind nach ständiger Rechtsprechung solche, bei denen infolge ihrer allgemeinen Beschaffenheit die Interessen Dritter schon dadurch in einer das normale Ausmaß der im modernen Leben stets bestehenden Gefährdung wesentlich übersteigenden Art gefährdet werden (RIS-Justiz RS0029913 ua). Die besondere Haftung des Betriebsinhabers tritt nicht schon dann ein, wenn ein an sich ungefährlicher Betrieb im Einzelfall unter gewissen Umständen zu einem gefährlichen wird; sie ist vielmehr erst dann zu bejahen, wenn eine solche Gefahr nach der Art des Betriebs regelmäßig und allgemein vorhanden ist (RIS-Justiz RS0072341 ua). Der Begriff des gefährlichen Betriebs darf nicht zu weit ausgedehnt werden (RIS-Justiz RS0072345 ua). Der bloße Betrieb eines Pistengerätes mit Schneefräse entspricht nicht den Kriterien für die Annahme eines gefährlichen Betriebs vergleiche 4, Ob 506/84 [Sturmboot], 8 Ob 16/85 [Motorboot], 8 Ob 22/85 [Planierraupe], 1 Ob 549/92 [Sommerrodelbahn] ua, worin der Oberste Gerichtshof jeweils das Vorliegen eines gefährlichen Betriebs verneinte). Gerade die von der Lehre betonte besondere Gefahr der Teilnahme am Pistenverkehr hat sich nämlich im vorliegenden Fall nicht verwirklicht.
Um eine analoge Anwendung des EKHG in Betracht zu ziehen, wäre es auch nach der herrschenden Lehre nötig, dass die im konkreten Fall verwirklichte Gefahr derjenigen Gefahr nahe kommt, die aus der Teilnahme eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr entspringt. Eine solche Ähnlichkeit mag vielleicht dann zu bejahen sein, wenn das Pistengerät innerhalb eines dem Straßenverkehr vergleichbaren öffentlichen Verkehrs betrieben wird, also etwa auf einer Schipiste während der Betriebszeiten der Lifte. Es ist notorisch, dass sich der Verkehr auf Schipisten hinsichtlich seiner Dichte und Schadensträchtigkeit immer mehr dem Straßenverkehr annähert. Der spätere Verletzte wurde im vorliegenden Fall aber nicht inmitten des Pistenverkehrs von der breiten und wuchtigen Wirkung eines plötzlich auftauchenden Pistengerätes überrascht, sondern näherte sich außerhalb des üblichen Pistenbetriebs einem Pistengerät, um sich seiner Dienste zum Abschleppen eines Motorschlittens zu bedienen; vor dem Abschleppvorgang wollte der spätere Verletzte dem Lenker des Pistengerätes bei der Kontrolle des bereits befestigten Abschleppseils helfen. Dabei kam er letztlich wohl durch eigene Unachtsamkeit zu Sturz und geriet anschließend mit dem linken Bein in die bereits laufende Schneefräse des noch stehenden Pistengerätes. Es kann daher auch hier die Frage einer analogen Anwendung des EKHG auf Pistengeräte dahingestellt bleiben, weil die von den Befürwortern der Analogie zugrundegelegte Gefahrensituation eines "allgemeinen Verkehrs" nicht vorlag. Bei einem nächtlichen Abschleppvorgang abseits des Pistenbetriebs, der zu einem Unfall einer der am Abschleppvorgang beteiligten Personen führt, kommt die Analogie nach Auffassung des Senates jedenfalls nicht in Betracht. Dabei wird nicht verkannt, dass nach dem EKHG auch stehende Kraftfahrzeuge "im Betrieb" sein können (vgl RIS-Justiz RS0058248 ua); hier mangelt es jedoch an dem für die analoge Anwendung auf ein nicht dem EKHG unterliegendes Fahrzeug notwendigen "Verkehr".Um eine analoge Anwendung des EKHG in Betracht zu ziehen, wäre es auch nach der herrschenden Lehre nötig, dass die im konkreten Fall verwirklichte Gefahr derjenigen Gefahr nahe kommt, die aus der Teilnahme eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr entspringt. Eine solche Ähnlichkeit mag vielleicht dann zu bejahen sein, wenn das Pistengerät innerhalb eines dem Straßenverkehr vergleichbaren öffentlichen Verkehrs betrieben wird, also etwa auf einer Schipiste während der Betriebszeiten der Lifte. Es ist notorisch, dass sich der Verkehr auf Schipisten hinsichtlich seiner Dichte und Schadensträchtigkeit immer mehr dem Straßenverkehr annähert. Der spätere Verletzte wurde im vorliegenden Fall aber nicht inmitten des Pistenverkehrs von der breiten und wuchtigen Wirkung eines plötzlich auftauchenden Pistengerätes überrascht, sondern näherte sich außerhalb des üblichen Pistenbetriebs einem Pistengerät, um sich seiner Dienste zum Abschleppen eines Motorschlittens zu bedienen; vor dem Abschleppvorgang wollte der spätere Verletzte dem Lenker des Pistengerätes bei der Kontrolle des bereits befestigten Abschleppseils helfen. Dabei kam er letztlich wohl durch eigene Unachtsamkeit zu Sturz und geriet anschließend mit dem linken Bein in die bereits laufende Schneefräse des noch stehenden Pistengerätes. Es kann daher auch hier die Frage einer analogen Anwendung des EKHG auf Pistengeräte dahingestellt bleiben, weil die von den Befürwortern der Analogie zugrundegelegte Gefahrensituation eines "allgemeinen Verkehrs" nicht vorlag. Bei einem nächtlichen Abschleppvorgang abseits des Pistenbetriebs, der zu einem Unfall einer der am Abschleppvorgang beteiligten Personen führt, kommt die Analogie nach Auffassung des Senates jedenfalls nicht in Betracht. Dabei wird nicht verkannt, dass nach dem EKHG auch stehende Kraftfahrzeuge "im Betrieb" sein können vergleiche RIS-Justiz RS0058248 ua); hier mangelt es jedoch an dem für die analoge Anwendung auf ein nicht dem EKHG unterliegendes Fahrzeug notwendigen "Verkehr".
Der Versicherungsträger kann nach § 332 Abs 5 ASVG einen iSd Abs 1 bis 4 auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in demselben Betrieb wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn a) der Arbeitnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder b) der Versicherungsfall durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. In den Fällen der lit b kann der Versicherungsträger den Schadenersatzanspruch unbeschadet der Bestimmungen des § 336 ASVG über das Zusammentreffen von Schadenersatzansprüchen verschiedener Versicherungsträger und den Vorrang eines gerichtlich festgestellten Schmerzengeldanspruches nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, dass der Versicherungsfall durch den Dienstnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.Der Versicherungsträger kann nach Paragraph 332, Absatz 5, ASVG einen iSd Absatz eins bis 4 auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in demselben Betrieb wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn a) der Arbeitnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder b) der Versicherungsfall durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. In den Fällen der Litera b, kann der Versicherungsträger den Schadenersatzanspruch unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 336, ASVG über das Zusammentreffen von Schadenersatzansprüchen verschiedener Versicherungsträger und den Vorrang eines gerichtlich festgestellten Schmerzengeldanspruches nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, dass der Versicherungsfall durch den Dienstnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
§ 332 Abs 5 ASVG wurde durch die 9. ASVG-Novelle, BGBl 1962/13, in das Gesetz eingefügt. Diese Bestimmung legt nicht einen eigenen Ersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers fest, sondern schränkt die Legalzession nach § 332 Abs 1 ASVG ein (RIS-Justiz RS0084909). Arbeitskollegen iSd § 332 Abs 5 ASVG müssen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht notwendigerweise Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers sein; die Sonderregel, die den Regress des Sozialversicherungsträgers ausschließt, greift auch dann ein, wenn die am Haftpflichtfall Beteiligten nur im selben Betrieb eingegliedert sind (2 Ob 186/00t ua). Nach den Gesetzesmaterialien soll durch die Neueinführung des § 332 Abs 5 ASVG der Arbeitnehmer, der einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zum Ersatz herangezogen werden können (Begründung des Initiativantrags 517 BlgNR 9. GP 95).Paragraph 332, Absatz 5, ASVG wurde durch die 9. ASVG-Novelle, BGBl 1962/13, in das Gesetz eingefügt. Diese Bestimmung legt nicht einen eigenen Ersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers fest, sondern schränkt die Legalzession nach Paragraph 332, Absatz eins, ASVG ein (RIS-Justiz RS0084909). Arbeitskollegen iSd Paragraph 332, Absatz 5, ASVG müssen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht notwendigerweise Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers sein; die Sonderregel, die den Regress des Sozialversicherungsträgers ausschließt, greift auch dann ein, wenn die am Haftpflichtfall Beteiligten nur im selben Betrieb eingegliedert sind (2 Ob 186/00t ua). Nach den Gesetzesmaterialien soll durch die Neueinführung des Paragraph 332, Absatz 5, ASVG der Arbeitnehmer, der einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zum Ersatz herangezogen werden können (Begründung des Initiativantrags 517 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode 95).
Das Zessionsprivileg des Arbeitskollegen (bei bloß leichter Fahrlässigkeit) beschränkt sich aber nach seinem Wortlaut - über die Materialien hinausgehend und etwa im Gegensatz zu § 333 ASVG - nicht auf den "Arbeitsunfall" (bzw die Berufskrankheit), sondern bezieht sich auf den "Versicherungsfall" (Teschner/Widlar, ASVG § 332 Anm 10). Es kommt daher laut Kunst (ZVR 1962, 61 [64, 67]; SozSi 1977, 165 [177]) und Migsch (ZVR 1976, 101 [104 FN 23]) auch in Ansehung der Rückgriffsansprüche der Kranken- und Pensionsversicherungsträger aus Privatunfällen zum Tragen, die dieses Privileg insbesondere mit dem Interesse an der Aufrechterhaltung des Betriebsfriedens begründen. Es bleibe daher dem Geschädigten überlassen, ob er den durch Sozialversicherungsleistungen nicht gedeckten Schaden tatsächlich auf einen Arbeitskollegen überwälzen wolle. Die Beeinträchtigung der Beziehungen zwischen Arbeitskollegen durch den außenstehenden Legalzessionar solle hintangehalten werden. Die Zulassung des abgeleiteten Rückgriffsanspruches bei grober Fahrlässigkeit trage hingegen dem Interesse an der Aufrechterhaltung der Präventivfunktion der zivilrechtlichen Haftpflichtordnung Rechnung (Barta/Eccher, ZAS 1977, 8 [16 f insb auch FN 84]; Kunst, SozSi 1977, 165 [177]).Das Zessionsprivileg des Arbeitskollegen (bei bloß leichter Fahrlässigkeit) beschränkt sich aber nach seinem Wortlaut - über die Materialien hinausgehend und etwa im Gegensatz zu Paragraph 333, ASVG - nicht auf den "Arbeitsunfall" (bzw die Berufskrankheit), sondern bezieht sich auf den "Versicherungsfall" (Teschner/Widlar, ASVG Paragraph 332, Anmerkung 10, ). Es kommt daher laut Kunst (ZVR 1962, 61 [64, 67]; SozSi 1977, 165 [177]) und Migsch (ZVR 1976, 101 [104 FN 23]) auch in Ansehung der Rückgriffsansprüche der Kranken- und Pensionsversicherungsträger aus Privatunfällen zum Tragen, die dieses Privileg insbesondere mit dem Interesse an der Aufrechterhaltung des Betriebsfriedens begründen. Es bleibe daher dem Geschädigten überlassen, ob er den durch Sozialversicherungsleistungen nicht gedeckten Schaden tatsächlich auf einen Arbeitskollegen überwälzen wolle. Die Beeinträchtigung der Beziehungen zwischen Arbeitskollegen durch den außenstehenden Legalzessionar solle hintangehalten werden. Die Zulassung des abgeleiteten Rückgriffsanspruches bei grober Fahrlässigkeit trage hingegen dem Interesse an der Aufrechterhaltung der Präventivfunktion der zivilrechtlichen Haftpflichtordnung Rechnung (Barta/Eccher, ZAS 1977, 8 [16 f insb auch FN 84]; Kunst, SozSi 1977, 165 [177]).
Kunst (ZVR 1962, 61 [67]) lehnt eine einschränkende Interpretation des Gesetzeswortlautes unter allfälliger Berufung auf die Gesetzesmaterialien strikt ab, weil eine (allfällige) einschränkende Auffassung des historischen Gesetzgebers im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden habe. Während Migsch (ZVR 1976, 101 [104 FN 23]) die fehlende Beschränkung auf Arbeitsunfälle immerhin für "eigenartig" hält und Koziol die gesamte Konstruktion des § 332 Abs 5 ASVG zu den "bemerkenswerten Kuriositäten der österreichischen Rechtsordnung" zählt (DRdA 1980, 371 [374]), verweisen Barta/Eccher (ZAS 1977, 8 [16 f FN 84]) darauf, dass der Regressausschluss im Rahmen der Arbeitskollegenhaftung weiter konzipiert sei, weil er nicht auf den gleichen rechtspolitischen Überlegungen wie das Arbeitgeberprivileg beruhe.Kunst (ZVR 1962, 61 [67]) lehnt eine einschränkende Interpretation des Gesetzeswortlautes unter allfälliger Berufung auf die Gesetzesmaterialien strikt ab, weil eine (allfällige) einschränkende Auffassung des historischen Gesetzgebers im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden habe. Während Migsch (ZVR 1976, 101 [104 FN 23]) die fehlende Beschränkung auf Arbeitsunfälle immerhin für "eigenartig" hält und Koziol die gesamte Konstruktion des Paragraph 332, Absatz 5, ASVG zu den "bemerkenswerten Kuriositäten der österreichischen Rechtsordnung" zählt (DRdA 1980, 371 [374]), verweisen Barta/Eccher (ZAS 1977, 8 [16 f FN 84]) darauf, dass der Regressausschluss im Rahmen der Arbeitskollegenhaftung weiter konzipiert sei, weil er nicht auf den gleichen rechtspolitischen Überlegungen wie das Arbeitgeberprivileg beruhe.
Krejci/Böhler (in Tomandl, SV-System 3.2.2.6) konzedieren, dass es mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar wäre, jedweden Versicherungsfall der Sonderregel über die Arbeitskollegenhaftung zu unterstellen; es würde jedoch den Gedanken der die Haftungsbefreiung rechtfertigenden, betriebsbedingten Sonderbeziehungen zwischen Arbeitskollegen überdehnen, wollte man vom Erfordernis eines Konnexes des Versicherungsfalles zur betrieblichen Tätigkeit gänzlich absehen und die Haftungsbefreiung für Arbeitskollegen immer schon dann für gegeben erachten, wenn sich im Zuge irgendeines betriebsfernen, privaten Schadensfalles herausstellen sollte, dass die Beteiligten beim selben Arbeitgeber beschäftigt seien. Ein engeres, auf die betriebliche Tätigkeit abstellendes und damit zwangsläufig zum Begriff des Arbeitsunfalles und der Berufskrankheit hinführendes Verständnis des Versicherungsfallbegriffes legten denn auch die Materialien zur 9. ASVG-Novelle nahe. Auch Neumayr (in Schwimann, ABGB2 VIII § 332 ASVG Rz 151) fordert einen Konnex zur betrieblichen Tätigkeit, weil der unfallversicherungsorientierte Begriff des "Versicherungsfalls" entsprechend den Gesetzesmaterialien sowohl in lit a als auch in lit b des § 332 Abs 5 ASVG als "Arbeitsunfall oder Berufskrankheit" zu lesen sei.Krejci/Böhler (in Tomandl, SV-System 3.2.2.6) konzedieren, dass es mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar wäre, jedweden Versicherungsfall der Sonderregel über die Arbeitskollegenhaftung zu unterstellen; es würde jedoch den Gedanken der die Haftungsbefreiung rechtfertigenden, betriebsbedingten Sonderbeziehungen zwischen Arbeitskollegen überdehnen, wollte man vom Erfordernis eines Konnexes des Versicherungsfalles zur betrieblichen Tätigkeit gänzlich absehen und die Haftungsbefreiung für Arbeitskollegen immer schon dann für gegeben erachten, wenn sich im Zuge irgendeines betriebsfernen, privaten Schadensfalles herausstellen sollte, dass die Beteiligten beim selben Arbeitgeber beschäftigt seien. Ein engeres, auf die betriebliche Tätigkeit abstellendes und damit zwangsläufig zum Begriff des Arbeitsunfalles und der Berufskrankheit hinführendes Verständnis des Versicherungsfallbegriffes legten denn auch die Materialien zur 9. ASVG-Novelle nahe. Auch Neumayr (in Schwimann, ABGB2 VIII Paragraph 332, ASVG Rz 151) fordert einen Konnex zur betrieblichen Tätigkeit, weil der unfallversicherungsorientierte Begriff des "Versicherungsfalls" entsprechend den Gesetzesmaterialien sowohl in Litera a, als auch in Litera b, des Paragraph 332, Absatz 5, ASVG als "Arbeitsunfall oder Berufskrankheit" zu lesen sei.
Der eindeutige Gesetzeswortlaut verbietet es, auf einen aus den Gesetzesmaterialien allenfalls hervorleuchtenden abweichenden Willen des Gesetzgebers Bedacht zu nehmen (10 ObS 100/91; 7 Ob 510/96 ua), will man nicht den Gesetzesmaterialien eine Bedeutung zuordnen, die sie dem Gesetz gleichstellt oder im Ergebnis sogar diesem überordnet (RIS-Justiz RS0088919 ua). In den §§ 332 bis 335 ASVG findet sich sowohl der Begriff "Versicherungsfall" (viermal in § 332 und einmal in § 333) als auch der Begriff "Arbeitsunfall" (fünfmal in § 333 sowie je zweimal in § 334 und § 335); auch wenn man unterstellt, dass es dem Gesetzgeber nicht bloß darum ging, unschöne Wortwiederholungen zu vermeiden, so erscheint doch fraglich, ob der Gesetzeswortlaut im Licht der wohl begründeten Autorenmeinungen noch "eindeutig" ist. Für ein von vornherein auf "Arbeitsunfall" (bzw Berufskrankheit) eingeengtes Verständnis des Begriffes "Versicherungsfall", bietet der Gesetzeswortlaut aber keine zwingende Grundlage (insoweit zutreffend Kunst ua), wenn auch davon auszugehen ist, dass die Legalzession wohl in erster Linie bei Leistungen aus der Unfallversicherung eine praktische Rolle spielt. Das Rekursgericht teilt jedoch die Auffassung von Krejci/Böhler und Neumayr, wonach nicht völlig vom Erfordernis eines Konnexes des Versicherungsfalles zur betrieblichen Tätigkeit abgesehen und die Haftungsbefreiung für Arbeitskollegen immer schon dann für gegeben erachtet werden kann, wenn sich im Zuge irgendeines betriebsfernen, privaten Schadensfalles herausstellen sollte, dass die Beteiligten zufällig beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind. Ist aber der Konnex zur betrieblichen Tätigkeit gegeben, dann kommen auch andere Versicherungsfälle als Arbeitsunfälle (und Berufskrankheiten), auf Grund deren von einem Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht werden, also etwa aus der Krankenversicherung, als Grundlage einer Legalzession in Betracht. Dass der gegenständliche Unfall für den Verletzten kein Arbeitsunfall war, steht daher der Anwendung des § 332 Abs 5 ASVG nicht von vornherein entgegen, weil hier der Konnex des Versicherungsfalles zur betrieblichen Tätigkeit des Verletzten über den Erstbeklagten anzunehmen ist, wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausging. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall wohl von jenen völlig "betriebsfernen" Fällen, die offenbar Krejci/Böhler vorschweben. Dass ein Arbeitskollege im Dienst einem anderen gerade vorbeikommenden Arbeitskollegen, der zwar nicht im Dienst aber in Schwierigkeiten ist, nicht zuletzt wegen der gemeinsamen "Betriebsnähe" hilft, überrascht nicht, sondern steht durchaus mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang, sodass auch insoweit der zu berücksichtigende Gedanke des "Betriebsfriedens" voll zum Tragen kommt; dieser Aspekt kann hier aber dahingestellt bleiben, weil die näheren Motive des Erstbeklagten in erster Instanz nicht näher erörtert wurden.Der eindeutige Gesetzeswortlaut verbietet es, auf einen aus den Gesetzesmaterialien allenfalls hervorleuchtenden abweichenden Willen des Gesetzgebers Bedacht zu nehmen (10 ObS 100/91; 7 Ob 510/96 ua), will man nicht den Gesetzesmaterialien eine Bedeutung zuordnen, die sie dem Gesetz gleichstellt oder im Ergebnis sogar diesem überordnet (RIS-Justiz RS0088919 ua). In den Paragraphen 332 bis 335 ASVG findet sich sowohl der Begriff "Versicherungsfall" (viermal in Paragraph 332 und einmal in Paragraph 333,) als auch der Begriff "Arbeitsunfall" (fünfmal in Paragraph 333, sowie je zweimal in Paragraph 334 und Paragraph 335,); auch wenn man unterstellt, dass es dem Gesetzgeber nicht bloß darum ging, unschöne Wortwiederholungen zu vermeiden, so erscheint doch fraglich, ob der Gesetzeswortlaut im Licht der wohl begründeten Autorenmeinungen noch "eindeutig" ist. Für ein von vornherein auf "Arbeitsunfall" (bzw Berufskrankheit) eingeengtes Verständnis des Begriffes "Versicherungsfall", bietet der Gesetzeswortlaut aber keine zwingende Grundlage (insoweit zutreffend Kunst ua), wenn auch davon auszugehen ist, dass die Legalzession wohl in erster Linie bei Leistungen aus der Unfallversicherung eine praktische Rolle spielt. Das Rekursgericht teilt jedoch die Auffassung von Krejci/Böhler und Neumayr, wonach nicht völlig vom Erfordernis eines Konnexes des Versicherungsfalles zur betrieblichen Tätigkeit abgesehen und die Haftungsbefreiung für Arbeitskollegen immer schon dann für gegeben erachtet werden kann, wenn sich im Zuge irgendeines betriebsfernen, privaten Schadensfalles herausstellen sollte, dass die Beteiligten zufällig beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind. Ist aber der Konnex zur betrieblichen Tätigkeit gegeben, dann kommen auch andere Versicherungsfälle als Arbeitsunfälle (und Berufskrankheiten), auf Grund deren von einem Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht werden, also etwa aus der Krankenversicherung, als Grundlage einer Legalzession in Betracht. Dass der gegenständliche Unfall für den Verletzten kein Arbeitsunfall war, steht daher der Anwendung des Paragraph 332, Absatz 5, ASVG nicht von vornherein entgegen, weil hier der Konnex des Versicherungsfalles zur betrieblichen Tätigkeit des Verletzten über den Erstbeklagten anzunehmen ist, wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausging. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall wohl von jenen völlig "betriebsfernen" Fällen, die offenbar Krejci/Böhler vorschweben. Dass ein Arbeitskollege im Dienst einem anderen gerade vorbeikommenden Arbeitskollegen, der zwar nicht im Dienst aber in Schwierigkeiten ist, nicht zuletzt wegen der gemeinsamen "Betriebsnähe" hilft, überrascht nicht, sondern steht durchaus mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang, sodass auch insoweit der zu berücksichtigende Gedanke des "Betriebsfriedens" voll zum Tragen kommt; dieser Aspekt kann hier aber dahingestellt bleiben, weil die näheren Motive des Erstbeklagten in erster Instanz nicht näher erörtert wurden.
Das Berufungsgericht hielt somit § 332 Abs 5 ASVG zutreffend für grundsätzlich anwendbar, verneinte aber mangels grober Fahrlässigkeit des Erstbeklagten zurecht dessen Haftung nach lit a (bzw bereits aus diesem Grund auch eine allfällige Haftung als Aufseher im Betrieb nach § 334 ASVG), sodass insoweit auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Es bejahte jedoch - vorbehaltlich der noch in erster Instanz zu klärenden Geschwindigkeit des Pistengerätes - die analoge Anwendung des EKHG. Seine darauf aufbauende Annahme, die Zweitbeklagte, die unstrittig kein eigenes Verschulden am Unfall trifft, hafte gemäß § 19 Abs 2 EKHG für ein auch nur leichtes Verschulden des Erstbeklagten, kommt allerdings nach den vorstehenden Ausführungen, worin die analoge Anwendung des EKHG verneint wird, nicht zum Tragen. Gleiches gilt auch für den Haftungstatbestand nach § 332 Abs 5 lit b ASVG.Das Berufungsgericht hielt somit Paragraph 332, Absatz 5, ASVG zutreffend für grundsätzlich anwendbar, verneinte aber mangels grober Fahrlässigkeit des Erstbeklagten zurecht dessen Haftung nach Litera a, (bzw bereits aus diesem Grund auch eine allfällige Haftung als Aufseher im Betrieb nach Paragraph 334, ASVG), sodass insoweit auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Es bejahte jedoch - vorbehaltlich der noch in erster Instanz zu klärenden Geschwindigkeit des Pistengerätes - die analoge Anwendung des EKHG. Seine darauf aufbauende Annahme, die Zweitbeklagte, die unstrittig kein eigenes Verschulden am Unfall trifft, hafte gemäß Paragraph 19, Absatz 2, EKHG für ein auch nur leichtes Verschulden des Erstbeklagten, kommt allerdings nach den vorstehenden Ausführungen, worin die analoge Anwendung des EKHG verneint wird, nicht zum Tragen. Gleiches gilt auch für den Haftungstatbestand nach Paragraph 332, Absatz 5, Litera b, ASVG.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Für die Berufungs- und die Rekursbeantwortung gebührt kein Streitgenossenzuschlag (§ 15 RATG); die Berufung der Klägerin betraf nämlich nur die Zweitbeklagte, der Rekurs der Klägerin nur den Erstbeklagten.Die Kostenentscheidungen beruhen auf den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Für die Berufungs- und die Rekursbeantwortung gebührt kein Streitgenossenzuschlag (Paragraph 15, RATG); die Berufung der Klägerin betraf nämlich nur die Zweitbeklagte, der Rekurs der Klägerin nur den Erstbeklagten.