Für die Beurteilung der Frage, ob ein Pistengerät auf einer für den Skibetrieb geöffneten Piste eine atypische Gefahrenquelle darstellt, macht es zunächst, dem Beschwerdestandpunkt zuwider, keinen rechtserheblichen Unterschied, ob der Einsatz Präparierungs- oder anderen herkömmlichen Nutzungszwecken derartiger Arbeitsfahrzeuge (wie hier dem Transport von skirennsportlichen Utensilien) dient. Bleibt doch die schon durch die bloße Anwesenheit des Gerätes im Pistenbereich begründete spezifische Risikoträchtigkeit in Form eines schwer manövrierbaren Hindernisses für abfahrende Skifahrer von dem jeweiligen Einsatzzweck unberührt. Von einer ausschließlichen Beschränkung zulässigen Arbeitseinsatzes auf Präparierungsfahrten kann aber ebensowenig die Rede sein wie davon, daß eine (einmalige) Transportfahrt zur Vorbereitung eines Skirennens gegen das grundsätzliche Gebot der Riskenminimierung im Zusammenhang mit Arbeitsvorgängen auf der Piste verstieße. Soweit die Beschwerde den in Rede stehenden Geräteinsatz als "artfremd" und schon deshalb als - besondere Sicherheitsvorkehrungen (wie die Aufstellung eines Warnpostens) erheischende - atypische Gefahr für den Skibetrieb bezeichnet, beruht sie mithin ohne Konkretisierung einer fallspezifisch außerordentlichen Risikoverschärfung auf einer im angestrebten Sinn nicht tragfähigen rechtlichen Prämisse.
Nichts anderes gilt aber auch für die darüber hinaus sinngemäß zum Ausdruck gebrachte Beschwerdeauffassung, ein Pistengerät, das in nicht einsehbaren Geländepassagen bergwärts fährt, erfordere regelmäßig die Aufstellung eines Warnpostens. Wohl ist nicht zu verkennen, daß (widmungsgemäß primär, wenn auch nicht ausschließlich) zur Pistenpräparierung eingesetzte Arbeitsfahrzeuge der in Rede stehenden Art schon auf Grund ihrer äußeren Abmessungen und ihrer massiven Konstruktion ein bedeutendes Sicherheitsrisiko für den allgemeinen Skibetrieb darstellen. Die Risikoträchtigkeit der von geringer Betriebsgeschwindigkeit und schwerfälliger Manövrierbarkeit gekennzeichneten Geräte liegt allerdings weniger in der eigenen Fortbewegung, als in der qualifizierten (statischen) Sperrwirkung, die von ihnen selbst bei ihrem sofortigen Anhalten im Begegnungsverkehr mit abfahrenden Skifahrern ausgeht. Wie bei anderen statischen Hindernissen auf der Piste beruht damit aber auch die Risikoverwirklichung beim Einsatz von Pistenraupen in erster Linie auf der Dynamik des Skilaufs, weil nicht das Pistengerät an sich, vielmehr erst die Modalitäten der Annäherung des Skiläufers den jeweiligen Gefahrenradius bestimmen. Aus dieser Sicht kommt jedoch der FIS-Regel 2 auch im Begegnungsverkehr mit Pistengeräten dominierende Bedeutung zu. Darnach muß jeder Skifahrer seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände- und Witterungsverhältnissen anpassen, wovon (ua) nur die Rede sein kann, wenn er im Bereich seiner Sichtmöglichkeit anhalten und ausweichen oder Richtungsänderungen vornehmen kann (Pichler-Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts S 287). Daß ein Skifahrer, der (wie hier der Jugendliche Patrick van S***** in extremer Weise) gegen das fundamentale Gebot des Fahrens auf Sicht verstößt und dadurch mit einem (zunächst nicht wahrnehmbaren) Hindernis kollidiert, ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit für die Unfallsfolgen trägt, kann nach dem Gesagten nicht zweifelhaft sein, macht allerdings bei der vorliegenden Fallkonstellation die Prüfung der von der Generalprokuratur relevierten Frage, ob Christian B***** als Lenker des Pistengerätes durch die Nichtbeiziehung eines Warnpostens die objektiv gebotene, ihm subjektiv mögliche und auch zumutbare Sorgfalt außer acht ließ, nicht vorweg obsolet. Der Beschwerdeauffassung zuwider liegt der geltend gemachte objektive Sorgfaltsverstoß aus nachstehenden Erwägungen jedoch nicht vor:
Da spezielle Rechtsvorschriften hiezu ebenso fehlen wie entsprechende, im Rahmen der Rechtsanwendung einhellig anerkannte Verkehrsnormen, hat sich die Beurteilung der Frage, ob bei den verfahrensaktuellen Verhältnissen die Abstandnahme von der Aufstellung eines Warnpostens eine sozialinadäquate, demnach strafbare Risikoverwirklichung darstellte, primär daran zu orientieren, wie sich ein einsichtiger und gewissenhafter Vertreter der hier aktuellen Berufsgruppe in der konkreten Situation verhalten hätte. Dabei sind neben dem Grad der zu erwartenden Risikoerhöhung, dem Stellenwert des gefährdeten Rechtsgutes und dem Ausmaß von dessen handlungsbedingter Beeinträchtigung auch der soziale Wert, die soziale Üblichkeit des riskanten Verhaltens und der Grad des Zwanges, der zur gefährlichen Handlungsweise in der konkreten Form nötigt, mitzuberücksichtigen (Burgstaller, Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht S 58). Davon ausgehend kommt aber bei der strafrechtlichen Beurteilung der Nichtbeiziehung eines Warnpostens durch den Lenker einer Pistenraupe einer Reihe von Erwägungen Berechtigung zu, denen bereits das Berufungsgericht als einem Ergebnis einer (langfristigen - ZVR 1982, S 322; ZVR 1987, S 322; ZVR 1990, S 68) Meinungsabstimmung unter anerkannten (technischen und juristischen) Fachleuten beigetreten ist. Darnach trifft es nämlich zu, daß sich der Betrieb von Pistengeräten schon widmungsbedingt nicht auf bestimmte Zeiten außerhalb des Skibetriebs beschränken läßt und mit der Begegnung eines Pistengerätes auf einer Skipiste als einer demgemäß grundsätzlich nicht atypischen Gefahr immer und in jenem Bereich überall zu rechnen ist. Sicherheitsvorkehrungen obliegen dem Lenker eines derartigen Arbeitsgerätes nur in dem Maße, in dem es der Schutz von Skifahrern mit verantwortungsbewußtem Fahrverhalten erfordert. Damit erweist sich aber eine Geländesperre durch Aufstellung eines Warnpostens nur in solchen nicht oder nur schlecht einsehbaren Abschnitten als unverzichtbar, deren geringe Breite einen risikofreien Begegnungsverkehr zwischen Skifahrer und Pistengerät nicht ermöglicht (Schneisen, Wege etc.). Eine nach diesen Kriterien undifferenzierte, generelle Forderung nach Warnposten in allen (auch räumlich nicht beengten) Einsatzbereichen liefe demgegenüber nicht nur auf eine kaum praktikable Erschwerung des (primär auf Riskenminderung im Skibetrieb ausgerichteten) Geräteeinsatzes hinaus, sondern hätte bei detaillierter Betrachtung mehr eine Gefahrenverschiebung als eine wesentliche Risikoentschärfung zur Folge. Ist doch die Gefährdung einer als Warnposten vorgesehenen Person, die einen für einen herannahenden Skifahrer uneinsehbaren Pistenabschnitt (noch dazu - soweit überhaupt möglich - regelmäßig langsamer als ein Raupenfahrzeug) bis zur Sichtgrenze bergwärts durchquert, im Fall der Kollision mit einem (verantwortungslos) in einen von ihm nicht eingesehenen Geländeabschnitt springenden Skifahrer kaum geringer anzusetzen, als jene, die dieser bei der Begegnung mit einem Pistengerät für sich selbst aktualisiert. Von einem (geschweige denn mit den Mitteln des Strafrechts schutzwürdigen) Sicherungseffekt eines Warnpostens kann angesichts der in der Realität schon geländebedingt oft unvermeidbaren Herbeiführung einer derartigen potentiellen Gefahrenlage mithin nicht die Rede sein. Mag es sich beim Skisport auch um eine dynamische Art körperlicher Betätigung handeln, die in hohem Maße erfahrungsgemäß auch leichter zu unbesonnenen Verhaltensweisen neigende Jugendliche anzieht, so unterstreicht das im allgemeinen Skibetrieb qualitativ nahezu unbegrenzte Unfallsrisiko, das von "Schußfahrern" gleichgültig welchen Alters in unübersichtlichen Pistenbereichen regelmäßig ausgeht, in erster Linie doch das Erfordernis einschlägiger Maßnahmen zur Bildung eines entsprechenden Verantwortungsbewußtseins, ohne gleichzeitig die Forderung nach einer generellen Harmonisierung des Arbeitsverkehrs auf Skipisten mit gelegentlich exzessiven Verhaltensweisen einzelner Skifahrer zu rechtfertigen. Wenn auch die Lenkerverpflichtung zur Aufstellung von Warnposten in einzelnen zivilrechtlichen Entscheidungen in einem größeren als dem hier dargelegten Umfang bejaht wurde, so geschah dies mit konkreter Bezugnahme auf einschlägiges Fachschrifttum (Pichler, "Pisten, Paragraphen, Schiunfälle", S 96), dessen Verfasser sich jedoch von einem derartig weitreichenden Verständnis seiner Ausführungen zur Warnpflicht beim Einsatz von Pistengeräten in einer späteren Veröffentlichung selbst distanziert hat (derselbe in ÖJZ 1987, S 737). Abgesehen davon, daß schon der dem strafgerichtlichen Schuldspruch regelmäßig spezifisch inhärente Unwertaspekt die Vermeidung überhöhter Sorgfaltsanforderungen nahelegt, darf bei Fallkonstellationen der in Rede stehenden Art nicht übersehen werden, daß es sich bei Pistengeräten um technische Hilfseinrichtungen handelt, deren Beitrag (auch) zur Sicherheit für den modernen Skibetrieb unverzichtbar ist und deren Risikoträchtigkeit nahezu ausnahmslos nur für solche Skifahrer aktuell wird, die gegen fundamentale Grundsätze der allgemein anerkannten Skiregeln verstoßen. Davon ausgehend erweist es sich aber als nicht einsichtig, dem - noch dazu in der Regel (wie hier) über Auftrag der beim Arbeitseinsatz von Pistengeräten primär warnpflichtigen Leitung des Liftbetriebes tätig werdenden - Lenker eines Pistengerätes unter strafrechtlicher Sanktion die (aus den dargelegten Erwägungen sicherheitstechnisch gar nicht überzeugend effiziente) generelle Verpflichtung aufzuerlegen, an unübersichtlichen Pistenabschnitten die Aufstellung von Warnposten zu veranlassen.
Da im konkreten Fall die bezeichneten Voraussetzungen für die Beiziehung eines Warnpostens nicht vorlagen, war die allein auf diese Verschuldenskomponente ausgerichtete schriftliche Beschwerde zu verwerfen.
Hingegen ist die Beschwerde im Recht, soweit sie im Umfang ihrer mündlichen Ausdehnung im Gerichtstag eine Verletzung der Bestimmungen der §§ 475 Abs. 1, 476 (iVm § 489 Abs. 1) StPO darin erblickt, daß das Berufungsgericht eine (von ihm angenommene) Undeutlichkeit der erstgerichtlichen Feststellungen zur Frage der Unfallskausalität der Unterlassung von Hupsignalen zum Anlaß nahm, deren Erweisbarkeit ohne Wiederholung bzw. -ergänzung des Beweisverfahrens (endgültig) zugunsten des Angeklagten zu verneinen und diesen (auch) deshalb sofort gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen. Eine (hier allerdings aus einer Gegenüberstellung erstgerichtlicher Tatsachenfeststellungen mit grundsätzlichen rechtlichen Urteilserwägungen abgeleitete - S 152) Undeutlichkeit des erstgerichtlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (§§ 281 Abs. 1 Z 5, 468 Abs. 1 Z 3, 489 Abs. 1 StPO) stellt das Rechtsmittelgericht nämlich regelmäßig vor die Wahl, entweder das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen (§§ 475 Abs. 1, 489 Abs. 1 StPO) oder aber unter Wiederholung oder Ergänzung der in erster Instanz gepflogenen Verhandlung in der Sache selbst zu erkennen (§§ 476, 489 Abs. 1 StPO). Daß die Unfallsursächlichkeit der Unterlassung akustischer Warnsignale beim Durchfahren einer unübersichtlichen Pistenpassage eine entscheidungswesentliche Verschuldenskomponente betraf (zur unbedingten Verpflichtung zur Abgabe von Hupsignalen ua Pichler in ÖJZ 1987, S 737), stand ebenso außer Zweifel wie der Umstand, daß nach Lage des Falles in dem rechtlich primär auf die Problematik der Beiziehung eines Warnpostens ausgerichteten erstinstanzlichen Verfahren zur Frage der im konkreten Fall unfallsverhütenden Eignung von Hupsignalen nicht alle sachdienlichen Beweismöglichkeiten (wie Hörproben etc.) ausgeschöpft worden waren. Davon ausgehend wäre das Berufungsgericht aber verhalten gewesen, im Sinne einer der beiden in den §§ 475 Abs. 1 bzw. 476 (§ 489 Abs. 1) StPO bezeichneten Varianten vorzugehen, ohne seiner Entscheidung unter Abstandnahme von jedweder Verfahrensergänzung einen modifizierten Urteilssachverhalt zugrunde zu legen.Hingegen ist die Beschwerde im Recht, soweit sie im Umfang ihrer mündlichen Ausdehnung im Gerichtstag eine Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 475, Absatz eins, 476, in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins,) StPO darin erblickt, daß das Berufungsgericht eine (von ihm angenommene) Undeutlichkeit der erstgerichtlichen Feststellungen zur Frage der Unfallskausalität der Unterlassung von Hupsignalen zum Anlaß nahm, deren Erweisbarkeit ohne Wiederholung bzw. -ergänzung des Beweisverfahrens (endgültig) zugunsten des Angeklagten zu verneinen und diesen (auch) deshalb sofort gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen. Eine (hier allerdings aus einer Gegenüberstellung erstgerichtlicher Tatsachenfeststellungen mit grundsätzlichen rechtlichen Urteilserwägungen abgeleitete - S 152) Undeutlichkeit des erstgerichtlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 5, 468, Absatz eins, Ziffer 3, 489, Absatz eins, StPO) stellt das Rechtsmittelgericht nämlich regelmäßig vor die Wahl, entweder das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen (Paragraphen 475, Absatz eins, 489, Absatz eins, StPO) oder aber unter Wiederholung oder Ergänzung der in erster Instanz gepflogenen Verhandlung in der Sache selbst zu erkennen (Paragraphen 476, 489, Absatz eins, StPO). Daß die Unfallsursächlichkeit der Unterlassung akustischer Warnsignale beim Durchfahren einer unübersichtlichen Pistenpassage eine entscheidungswesentliche Verschuldenskomponente betraf (zur unbedingten Verpflichtung zur Abgabe von Hupsignalen ua Pichler in ÖJZ 1987, S 737), stand ebenso außer Zweifel wie der Umstand, daß nach Lage des Falles in dem rechtlich primär auf die Problematik der Beiziehung eines Warnpostens ausgerichteten erstinstanzlichen Verfahren zur Frage der im konkreten Fall unfallsverhütenden Eignung von Hupsignalen nicht alle sachdienlichen Beweismöglichkeiten (wie Hörproben etc.) ausgeschöpft worden waren. Davon ausgehend wäre das Berufungsgericht aber verhalten gewesen, im Sinne einer der beiden in den Paragraphen 475, Absatz eins, bzw. 476 (Paragraph 489, Absatz eins,) StPO bezeichneten Varianten vorzugehen, ohne seiner Entscheidung unter Abstandnahme von jedweder Verfahrensergänzung einen modifizierten Urteilssachverhalt zugrunde zu legen.
Soweit der vorliegende Fall grundsätzliche Überlegungen zur Problematik der Riskenminderung beim Arbeitseinsatz von Pistengeräten nahelegt, sei abschließend bemerkt, daß eine Montage der an den Pistengeräten angebrachten Rundumleuchten an einer gegebenenfalls ausfahrbaren Stange (also nicht unmittelbar auf dem Dach, ZVR 1987 S 323, rechte Spalte) ebenso eine optisch wirksame Warnung der Skifahrer erwarten ließe wie eine mit (je nach Aktualität einschaltbarem) Blinklicht ausgestattete Hinweistafel bei den Liftausstiegen der Bergstationen.
Da die aus den dargelegten Erwägungen zu Recht gerügte Gesetzesverletzung dem (rechtskräftig freigesprochenen) Angeklagten nicht zum Nachteil gereichte, hatte es mit ihrer Feststellung sein Bewenden.