Rechtssatz RS0101755
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101755
Entscheidungsdatum
15.10.1992
Rechtssatz
Eine Undeutlichkeit des erstgerichtlichen Ausspruchs über eine entscheidende Tatsache (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) stellt das Rechtsmittelgericht regelmäßig vor die Wahl, entweder die Sache zu neuer Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen oder - diesfalls aber unter Ausschöpfung der nach Lage des Falles offenen Beweismöglichkeiten - nach entsprechender Wiederholung bzw Ergänzung des Beweisverfahrens in der Sache selbst zu erkennen.Eine Undeutlichkeit des erstgerichtlichen Ausspruchs über eine entscheidende Tatsache (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) stellt das Rechtsmittelgericht regelmäßig vor die Wahl, entweder die Sache zu neuer Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen oder - diesfalls aber unter Ausschöpfung der nach Lage des Falles offenen Beweismöglichkeiten - nach entsprechender Wiederholung bzw Ergänzung des Beweisverfahrens in der Sache selbst zu erkennen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 122/90
Entscheidungstext OGH 10.01.1991 12 Os 122/90
Veröff: EvBl 1991/104 S 449 = JBl 1991,662 = ZVR 1991/123 S 309 (Reindl)
- 12 Os 75/92
Entscheidungstext OGH 15.10.1992 12 Os 75/92
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101755
Dokumentnummer
JJR_19910110_OGH0002_0120OS00122_9000000_009