Rechtssatz RS0089142
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089142
Entscheidungsdatum
10.01.1991
Rechtssatz
Mangels spezieller Rechtsvorschriften und entsprechenden, im Rahmen der Rechtsanwendung einhellig anerkannter Verkehrsnormen hat sich die Beurteilung der Frage, ob beim Betrieb von Pistengeräten die Abstandnahme von der Aufstellung eines Warnpostens eine sozialinadäquate, demnach strafbare Risikoverwirklichung darstellte, primär daran zu orientieren, wie sich ein einsichtiger und gewissenhafter Vertreter der hier aktuellen Berufsgruppe in der konkreten Situation verhalten hätte. Dabei sind neben dem Grad der zu erwartenden Risikoerhöhung, dem Stellenwert des gefährdeten Rechtsgutes und dem Ausmaß von dessen handlungsbedingter Beeinträchtigung auch der soziale Wert, die soziale Üblichkeit des riskanten Verhaltens und der Grad des Zwanges, der zur gefährlichen Handlungsweise in der konkreten Form nötigt, mitzuberücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 122/90
Entscheidungstext OGH 10.01.1991 12 Os 122/90
Veröff: EvBl 1991/104 S 449 = JBl 1991,662 (Bertel) = ZVR 1991/123 S 309 (zustimmend Reindl)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0089142
Dokumentnummer
JJR_19910110_OGH0002_0120OS00122_9000000_007