Rechtssatz RS0023868
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0023868
Entscheidungsdatum
15.05.2018
Rechtssatz
Der Grundsatz des Fahrens auf Sicht ist ein allgemeiner und natürlicher Vertrauensgrundsatz bei Bewegungsgeschehen an Orten, wo mit anderen Menschen oder sonstigen Hindernissen gerechnet werden muss. Er findet keine Unterbrechung durch enge, unübersichtliche und schnelle, allgemein befahrende Abfahrtsstrecken, zumal auch damit gerechnet werden muss, dass in einem solchen Teil der Abfahrtsstrecke ein gestürzter Schifahrer liegt oder ein verletzter Läufer eben versorgt wird. Wer in einen unübersichtlichen Teil einer Abfahrtsstrecke hineinschießt, obgleich er mit anderen Personen auf der Strecke rechnen musste, handelt fahrlässig.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 509/84
Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 509/84
Veröff: JBl 1984,673 = ZVR 1985/162 S 342
- 3 Ob 529/87
Entscheidungstext OGH 01.07.1987 3 Ob 529/87
nur: Der Grundsatz des Fahrens auf Sicht ist ein allgemeiner und natürlich Vertrauensgrundsatz bei Bewegungsgeschehen an Orten, wo mit anderen Menschen oder sonstigen Hindernissen gerechnet werden muss. Er findet keine Unterbrechung durch enge, unübersichtliche und schnelle, allgemein befahrende Abfahrtsstrecken, zumal auch damit gerechnet werden muss, dass in einem solchen Teil der Abfahrtsstrecke ein gestürzter Schifahrer liegt. (T1)
- 12 Os 122/90
Entscheidungstext OGH 10.01.1991 12 Os 122/90
Vgl auch; Beisatz: Dominierende Bedeutung der FIS - Regel zwei auch im Begegnungsverkehr mit Pistengeräten. (T2) Veröff: EvBl 1991/104 S 449 = JBl 1991/662 (Bertel)
- 7 Ob 76/07p
Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 76/07p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verschuldensteilung 3 : 1 zu Lasten des Lenkers eines Motorschlittens an der Kollision mit einem Snowboarder. (T3)
- 3 Ob 89/10z
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 3 Ob 89/10z
Auch
- 5 Ob 11/18f
Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 11/18f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0023868
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19840215_OGH0002_0030OB00509_8400000_004