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Rechtssatz RS0023868

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0023868

Geschäftszahl

3Ob509/84; 3Ob529/87; 12Os122/90; 7Ob76/07p; 3Ob89/10z; 5Ob11/18f

Entscheidungsdatum

15.05.2018

Rechtssatz

Der Grundsatz des Fahrens auf Sicht ist ein allgemeiner und natürlicher Vertrauensgrundsatz bei Bewegungsgeschehen an Orten, wo mit anderen Menschen oder sonstigen Hindernissen gerechnet werden muss. Er findet keine Unterbrechung durch enge, unübersichtliche und schnelle, allgemein befahrende Abfahrtsstrecken, zumal auch damit gerechnet werden muss, dass in einem solchen Teil der Abfahrtsstrecke ein gestürzter Schifahrer liegt oder ein verletzter Läufer eben versorgt wird. Wer in einen unübersichtlichen Teil einer Abfahrtsstrecke hineinschießt, obgleich er mit anderen Personen auf der Strecke rechnen musste, handelt fahrlässig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 509/84
    Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 509/84
    Veröff: JBl 1984,673 = ZVR 1985/162 S 342
  • 3 Ob 529/87
    Entscheidungstext OGH 01.07.1987 3 Ob 529/87
    nur: Der Grundsatz des Fahrens auf Sicht ist ein allgemeiner und natürlich Vertrauensgrundsatz bei Bewegungsgeschehen an Orten, wo mit anderen Menschen oder sonstigen Hindernissen gerechnet werden muss. Er findet keine Unterbrechung durch enge, unübersichtliche und schnelle, allgemein befahrende Abfahrtsstrecken, zumal auch damit gerechnet werden muss, dass in einem solchen Teil der Abfahrtsstrecke ein gestürzter Schifahrer liegt. (T1)
  • 12 Os 122/90
    Entscheidungstext OGH 10.01.1991 12 Os 122/90
    Vgl auch; Beisatz: Dominierende Bedeutung der FIS - Regel zwei auch im Begegnungsverkehr mit Pistengeräten. (T2) Veröff: EvBl 1991/104 S 449 = JBl 1991/662 (Bertel)
  • 7 Ob 76/07p
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 76/07p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verschuldensteilung 3 : 1 zu Lasten des Lenkers eines Motorschlittens an der Kollision mit einem Snowboarder. (T3)
  • 3 Ob 89/10z
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 3 Ob 89/10z
    Auch
  • 5 Ob 11/18f
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 11/18f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0023868

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018

Dokumentnummer

JJR_19840215_OGH0002_0030OB00509_8400000_004