Entscheidungsgründe:
Die damals fast 20 Jahre alte Klägerin ging am Abend des 5.1.1986 gegen 19 Uhr mit ihrem Bruder auf der Suche nach dem Vater auf der Schiabfahrtspiste von der Stehralm in Richtung Bürgeralpe in Mariazell. Ihr Bruder zog einen Schlitten nach. Die Klägerin ging seitlich versetzt hinter dem Bruder und richtete den Lichtstrahl der mitgeführten Taschenlampe bergwärts. Die Fußgeher benützten zum Anstieg den linken Pistenrand und überquerten etwa 20 Meter talwärts einer Kuppe, an der das Gefälle der Abfahrt von 15 bis 20 % in ein Gefälle von rund 30 % wechselt, die Schipiste in Richtung einer Waldschneise, die sie zum weiteren Anstieg benützen wollten. Der Beklagte, Schilehrer und ausgezeichneter Schifahrer, fuhr an diesem Tag gegen 19 Uhr von der Bürgeralpe auf dieser Piste zur Stehralm ab. Die Piste verläuft gerade in der Fallinie talwärts, oberhalb der Geländekante wird die 15 Meter breite Piste an beiden Seiten von Nadelwald begrenzt. Nach der Kuppe erweitert sich die Piste bis auf 70 Meter Breite.
Es herrschte Dunkelheit. Der Himmel war sternenklar. Die Sicht war für den abfahrenden Schifahrer nicht wesentlich beeinträchtigt. Der Beklagte hatte im ersten Steilhang zwei bis drei Schwünge eingelegt und sich mit 50 km/h Geschwindigkeit in Abfahrtshocke der Geländekante genähert. In dieser Stellung konnte er die 20 Meter talwärts der Kuppe die dort auf vier Meter ausgefahrene Piste mit hartem, aber nicht eisigem Schneebelag querenden Fußgänger erst wahrnehmen, als er sich zwei bis drei Meter vor der Kuppe befand. Er hob im Sprung von der Kante ab, erblickte die Fußgänger, setzte 10 Meter vor diesen auf der Piste auf, warf sich zu Boden und versuchte, nach rechts auszuweichen. Die Klägerin und ihr Bruder befanden sich, als der Beklagte über die Kuppe sprang, etwa in der Mitte der ausgefahrenen Piste. Die Klägerin versuchte noch, nach links auszuweichen, wurde aber vom rechten Schi des Beklagten an der Schulter gestreift und niedergestoßen.
Die Klägerin erlitt einen Bruch des rechten Oberschenkels. Sie war vom 5.1.1986 bis 24.1.1986 in stationärer Krankenhausbehandlung und vom 17.2.1986 bis Juli 1986 dreimal wöchentlich in ambulanter Behandlung. Ihre Verletzung wurde operativ versorgt, es erfolgte eine Fixierung mittels Marknagelung. Ein während des Spitalsaufenthalts aufgetretener Lungeninfarkt konnte bald beherrscht werden. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist infolge einer enggradigen Bewegungseinschränkung im rechten Hüftgelenk noch um 20 % vermindert. Die Marknagelentfernung und die Abtragung einer tumorösen Knochenauftreibung stehen bevor.
Der Beklagte wurde am 21.3.1986 vom Strafgericht des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB rechtskräftig schuldig erkannt, als Schifahrer die Klägerin dadurch fahrlässig am Körper beschädigt zu haben, daß er in Schußfahrt abfuhr. Am 17.4.1986 erhob die Klägerin die vorliegende Schadenersatzklage. Sie begehrte die Zahlung von zunächst S 200.000,- und zuletzt S 150.000,- Schmerzengeld, der Kosten einer kosmetischen Operation von S 20.000,- und des Aufwandes an Fahrtkosten von S 2.000,- sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle ihr aus dem Unfallsereignis vom 5.1.1986 weiter entstehenden Schäden. Den Beklagten treffe allein das Verschulden an der Verletzung der Klägerin.Der Beklagte wurde am 21.3.1986 vom Strafgericht des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB rechtskräftig schuldig erkannt, als Schifahrer die Klägerin dadurch fahrlässig am Körper beschädigt zu haben, daß er in Schußfahrt abfuhr. Am 17.4.1986 erhob die Klägerin die vorliegende Schadenersatzklage. Sie begehrte die Zahlung von zunächst S 200.000,- und zuletzt S 150.000,- Schmerzengeld, der Kosten einer kosmetischen Operation von S 20.000,- und des Aufwandes an Fahrtkosten von S 2.000,- sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle ihr aus dem Unfallsereignis vom 5.1.1986 weiter entstehenden Schäden. Den Beklagten treffe allein das Verschulden an der Verletzung der Klägerin.
Der Beklagte wendete ein, die Klägerin habe ein eigenes Verschulden zu vertreten. Ihre Ansprüche seien auf ein Drittel zu kürzen. Das Schmerzengeld sei zu hoch angesetzt, eine kosmetische Operation nicht notwendig und die weiteren Auslagen nur mit S 1.000,- anzunehmen.
Das Erstgericht verhielt den Beklagten, der Klägerin S 40.500,-
zu leisten, stellte fest, daß der Beklagte der Klägerin zu 50 % für alle auf Grund des Unfalls in Zukunft entstehenden Schäden hafte, und wies das Mehrbegehren der Klägerin ab. Es stellte den schon dargestellten Sachverhalt fest und meinte, auch der Klägerin sei vorzuwerfen, daß sie als Fußgängerin in dem nach der Kuppe von einem Schifahrer nicht gut einsehbaren Bereich die Piste überquerte, ohne zu bedenken, daß auch zur Nachtzeit noch Schifahrer auf der Piste abfahren. Sie habe daher mit dem Beklagten nach § 1304 ABGB den Schaden gleichteilig zu tragen. Für die mit den Unfallverletzungen bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz am 14.11.1986 verbundenen Schmerzen sei ein Schmerzengeld von S 80.000,-zu leisten, stellte fest, daß der Beklagte der Klägerin zu 50 % für alle auf Grund des Unfalls in Zukunft entstehenden Schäden hafte, und wies das Mehrbegehren der Klägerin ab. Es stellte den schon dargestellten Sachverhalt fest und meinte, auch der Klägerin sei vorzuwerfen, daß sie als Fußgängerin in dem nach der Kuppe von einem Schifahrer nicht gut einsehbaren Bereich die Piste überquerte, ohne zu bedenken, daß auch zur Nachtzeit noch Schifahrer auf der Piste abfahren. Sie habe daher mit dem Beklagten nach Paragraph 1304, ABGB den Schaden gleichteilig zu tragen. Für die mit den Unfallverletzungen bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz am 14.11.1986 verbundenen Schmerzen sei ein Schmerzengeld von S 80.000,-
angemessen. Da sich noch nicht abschätzen lasse, ob Dauerfolgen verbleiben, und die Heilung noch nicht abgeschlossen sei, könnten die seelischen Beeinträchtigungen noch nicht berücksichtigt werden. Dauerfolgen seien nicht auszuschließen, die Marknagelentfernung stehe erst bevor. Die Klägerin habe ein Interesse an der Feststellung der Haftung des Beklagten für ihr künftig entstehende Schäden, doch könne noch nicht gesagt werden, ob eine kosmetische Operation zweckmäßig sein werde. Der Klägerin stehe daher nur die Hälfte des Schmerzengeldes von S 80.000,- und der Fahrtkosten von S 1.000,- zu.
Während der Beklagte den stattgebenden Teil dieses Urteils unbekämpft ließ, bekämpfte die Klägerin mit ihrer Berufung nicht nur die Kürzung ihrer Ansprüche infolge Mitverschuldens, sondern auch die Schmerzengeldbemessung und die Abweisung des Mehrbegehrens an Kosten der kosmetischen Operation und der weiteren Fahrtkostenauslagen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung teilweise Folge. Es war gleich dem Erstgericht der Ansicht, daß das Schmerzengeld nur mit S 80.000,- zu bemessen sei und der Klägerin sonst nur noch ein Ersatzanspruch an Fahrtkostenaufwendungen von S 1.000,- zustehe, doch lehnte es eine Kürzung wegen Mitverschuldens der Klägerin ab. Der Beklagte habe gegen das beim Schilauf einzuhaltende Gebot des Fahrens auf Sicht grob verstoßen. Fußgänger hätten zwar Schipisten zu Zeiten des allgemeinen Schilaufes zu meiden, nach Möglichkeit zum Gehen den Pistenrand zu benützen und ein Verweilen und Überqueren der Schipiste an unübersichtlichen Stellen zu unterlassen; doch dürfe kein so strenger Maßstab angelegt werden, wenn nach dem Betriebsende und Einbruch der Dunkelheit mit der Abfahrt von Schifahrern nicht mehr gerechnet werden müsse. Das Überqueren der Schipiste an einer engen und weniger übersichtlichen Stelle zu Zeiten, in denen wegen der Licht- und Sichtverhältnisse nicht mehr unmittelbar mit Schiabfahrern zu rechnen sei, könne nicht als schuldhafter Verstoß gegen die Interessen der allgemeinen Sicherheit auf der Schipiste und als allgemeine Sorgfaltsverletzung angelastet werden, sondern sei als entschuldbare Fehlleistung bei der Verschuldensabwägung außer Betracht zu lassen. Bei Dunkelheit müsse der Schifahrer, besonders in der weiteren Umgebung von Schutzhütten, damit rechnen, daß Fußgänger unterwegs sein können, und jedenfalls seine Geschwindigkeit so wählen, daß er diesen sicher ausweichen oder anhalten könne. Die Klägerin sei ohnedies zunächst am Pistenrand gegangen und habe die 15 Meter breite, aber nur 4 Meter breit ausgefahrene Schipiste nur überquert, um die dort einmündende Waldschneise für den weiteren Aufstieg zur Bürgeralpe zu erreichen. Sie habe überdies sogar eine Taschenlampe getragen und den Lichtstrahl bergwärts gerichtet. Daß sie dem zu schnell über die Geländekante abfahrenden Schifahrer nicht ausgewichen sei, könne ihr ebenfalls nicht angelastet werden. Der Einwand des Beklagten, die Klägerin treffe ein Mitverschulden, sei daher unberechtigt. Dem Feststellungsbegehren sei voll stattzugeben. In Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes verhielt das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung weiterer S 40.500,-, bestätigte die Abweisung des auf Zahlung weiterer S 91.000,- gerichteten Klagebegehrens und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht in Ansehung des Feststellungsinteresses entschieden habe, S 15.000,- und zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil nicht S 300.000,- übersteigt und daß die Revision zulässig sei. Diesen letzten Ausspruch begründete das Berufungsgericht mit dem Fehlen einer höchstrichterlichen Judikatur zur Verantwortung eines Fußgängers, der sich außerhalb der Betriebszeit von Aufstiegshilfen nach Einbruch der Dunkelheit auf einer Schipiste fortbewegt.
Während die Klägerin den bestätigenden Teil des Berufungsurteils unangefochten ließ, strebt der Beklagte mit seiner Revision aus dem Grunde des § 503 Abs 2 ZPO die Abänderung des Urteils des Berufungsgerichtes und die Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichtes an. Er beharrt auf seiner Ansicht, die Klägerin habe mit abfahrenden Schifahrern rechnen müssen, weil viele Schifahrer nach dem Betriebsende der Aufstiegshilfen in Gaststätten einkehren und ebenso wie das auf den Hütten der Bürgeralpe tätige Personal zur Nachtzeit abfahren. Im Bereich der Unfallstelle bestehe gar kein Liftbetrieb. Der Klägerin sei auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen, wenn sie unterhalb einer Kuppe die Piste an einer Stelle überquerte, an der sie und die mitgeführte Lichtquelle wegen der Geländebeschaffenheit vom Beklagten erst zu spät wahrgenommen werden konnte.Während die Klägerin den bestätigenden Teil des Berufungsurteils unangefochten ließ, strebt der Beklagte mit seiner Revision aus dem Grunde des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO die Abänderung des Urteils des Berufungsgerichtes und die Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichtes an. Er beharrt auf seiner Ansicht, die Klägerin habe mit abfahrenden Schifahrern rechnen müssen, weil viele Schifahrer nach dem Betriebsende der Aufstiegshilfen in Gaststätten einkehren und ebenso wie das auf den Hütten der Bürgeralpe tätige Personal zur Nachtzeit abfahren. Im Bereich der Unfallstelle bestehe gar kein Liftbetrieb. Der Klägerin sei auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen, wenn sie unterhalb einer Kuppe die Piste an einer Stelle überquerte, an der sie und die mitgeführte Lichtquelle wegen der Geländebeschaffenheit vom Beklagten erst zu spät wahrgenommen werden konnte.
Die Klägerin beantragt, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.