Rechtssatz RS0023364
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023364
Entscheidungsdatum
01.07.1987
Rechtssatz
Aufsteigende Fußgänger haben den Rand einer Schipiste zu benützen und das Betreten der Piste sonst, wenn sie nicht durch Notfälle oder aus wichtigen Gründen dazu veranlaßt werden, zu unterlassen. Dies gilt auch zur Nachtzeit, da damit gerechnet werden muß, daß an einem Wintertag bei Nacht noch Schifahrer auf der Piste unterwegs sind, die nach Betriebsschluß der Aufstiegshilfen noch eines der Berggasthäuser aufgesucht haben und dann bei nicht wesentlich beeinträchtigter Sichtmöglichkeit ins Tal fahren. (Verschuldensteilung 3 : 1 zwischen einem in unkontrollierter Schußfahrt über eine Kuppe springenden Schiläufer und Fußgänger, der unterhalb der Kuppe an einer unübersichtlichen Stelle die Piste querte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0023364
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19870701_OGH0002_0030OB00529_8700000_001