Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 14. 2. 2003 als Snowboardfahrer bei einer Kollision mit einem vom Beklagten gelenkten Motorschlitten verletzt. Der Kläger fuhr auf der M*****abfahrt des Schigebietes F***** auf einer blau markierten Piste, die im Kollisionsbereich etwa 19 m breit ist und in Fahrtrichtung eine Hangneigung von 15 Grad aufweist. Die Schipiste hängt mit einer Querneigung von 10 Grad nach links. Der Kläger fuhr mit seinem Snowboard in der Regularstellung talwärts. Bei dieser Stellung befindet sich der linke Fuß vorne. Der Kläger war ein sehr erfahrener Snowboarder. Wegen der Querneigung der Piste konnte er im Regularstand Schwünge nach links nur schwer fahren, weil ein Snowboarder bedingt durch die Querneigung der Piste an den linken Pistenrand gerät. Der Snowboarder hat bei diesem Schwung, bei dem er auf den Fersen steht, weniger Balancegefühl als bei Frontside-Schwüngen, bei denen er auf den Zehen balanciert. Entsprechend seinem fahrtechnischen Können bewegte sich der Kläger daher so, dass er die Frontside-Schwünge (nach rechts) länger ausfuhr, um dadurch das Tempo mitzunehmen, und die Backside-Schwünge (nach links) nur sehr kurz hielt. Seine Blickrichtung erstreckte sich auf einen Bereich von 45 Grad links der Fahrtrichtung bis 55 Grad rechts der Fahrtrichtung, weil die Mittellinie des Blickfeldes eines Snowboarders in Regularstellung etwa 10 Grad nach rechts versetzt ist. Bei diesem Gesichtsfeld konnte der Kläger bei jedem Linksschwung auch den linken Pistenrand einsehen. Bei Rechtsschwüngen drehte er dem linken Pistenrand den Rücken zu.
Der Kläger hatte bereits bei einer Entfernung von rund 90 m uneingeschränkte Sicht auf die spätere Unfallstelle, die in seiner Fahrtrichtung gesehen im linken Pistenrandbereich lag. Er konnte sogar weitere 70 m darüber hinaus talwärts sehen. Zum Unfallzeitpunkt war der Kläger der einzige Schifahrer bzw Snowboarder am Hang, dennoch übersah er den vom Beklagten gelenkten, ihm entgegenkommenden Motorschlitten. Er nahm den Motorschlitten erst 6 bis 8 m vor der Kollision wahr. Bei erstmöglicher Sicht waren die Unfallbeteiligten etwa 160 m von einander entfernt. Der Kläger legte die Distanz zur späteren Unfallstelle von 90 m in rund 9,3 Sekunden zurück. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte er leicht auf den entgegenkommenden Motorschlitten des Beklagten reagieren können. Als der Kläger dann erst 6 bis 8 m vor dem Motorschlitten diesen und den Zusammenstoß als unausweichlich erkannte, rutschte er auf der linken Kante mit der Köpervorderseite gegen den Motorschlitten, der zum Zeitpunkt der Kollision gerade noch nicht zum Stillstand gekommen war und nur mehr mit einer geringen Restgeschwindigkeit bergwärts fuhr. In Unfallendlage lag der Kläger mit dem linken Unterarm unter der vorderen linken Kufe des Motorschlittens, wobei sich die Hand am hinteren Ende der Kufe befand.
Der Beklagte fuhr mit seinem Motorschlitten vom A*****stüberl zum G*****stadl, um zwei 20 l Behälter Almdudler zu dieser Hütte zu bringen. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T*****, mit dem dem Beklagten die Ausnahmebewilligung für den Betrieb des Motorschlittens erteilt wurde, wurden ihm unter anderem folgende Auflagen erteilt:
„14. Schipisten dürfen nur im unumgänglich notwendigen Ausmaß und ausnahmslos außerhalb der Betriebszeiten der Schilifte benützt werden.
15. Die Fahrtzeit und die Fahrtstrecke ist auf jeden Fall so zu wählen, dass eine Gefährdung der Schifahrer ausgeschlossen werden kann.
17. Bei Begegnungsverkehr (zB Schifahrer, Schlittenfahrer) auf unübersichtlichen Stellen ist der Motorschlitten anzuhalten und die Vorbeifahrt abzuwarten."
Dennoch führte der Beklagte die Fahrt während der Betriebszeit der F*****bahnen durch. Er fuhr auf der Schipiste mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h bergwärts und hielt, in seine Fahrtrichtung gesehen, einen Abstand zum rechten Pistenrand von etwa 1 m ein. Auch er hatte beste Sicht auf die spätere Kollisionsstelle, als er sich noch 70 m davor befand. Er konnte den Kläger rund 90 m oberhalb der späteren Kollisionsstelle sehen. Die Wegstrecke bis zur Kollisionsstelle legte er in rund 8,4 Sekunden zurück. Auch er hätte ohne weiteres auf den entgegenkommenden Snowboarder reagieren können. Als der Kläger 60 bis 70 m vom Motorschlitten entfernt war, fiel dem Beklagten auf, dass der Kläger mit seiner Fahrlinie direkt auf den Motorschlitten zufuhr und ihm ständig den Rücken zuwandte. Darauf reagierte der Beklagte derart, dass er etwa 20 bis 30 m vor der Kollisionsstelle seine Geschwindigkeit nach und nach auf Schritttempo verringerte. Eine Hupe war am Motorschlitten nicht montiert, sodass er den Kläger auf sein Fahrzeug nicht aufmerksam machen konnte. Als dann die Kollision für den Beklagten unausweichlich schien und sich der Kläger nur mehr 10 bis 15 m vor dem Motorschlitten befand, verriss der Beklagte den Motorschlitten nach rechts aus der Piste heraus und drückte den Notausschalter. Bei der Kollision befand sich der Motorschlitten nur mehr in einer äußerst geringen Restbewegung. In Annäherung an die Unfallstelle wollte der Beklagte zunächst deshalb nicht aus der Piste hinausfahren, weil sich am Pistenrand angehäufter Schnee befand, bei dessen Überfahren ein Motorschlitten instabil wird. Der Beklagte hoffte bis zuletzt, der Kläger werde auf ihn aufmerksam werden und führte das für ihn gefährliche Fahrmanöver über die Schneekuppe hinaus erst durch, als ihm die Kollision wirklich unausweichlich schien.
Der Kläger begehrt den - zuletzt der Höhe nach unstrittigen - Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Den Beklagten treffe das Alleinverschulden am Unfall. Er habe seinen Motorschlitten entgegen den behördlichen Auflagen während der Betriebszeiten des Liftes benützt und trotz der schmalen Piste nicht angehalten, als der Kläger entgegengekommen sei. Der Beklagte sei unverhältnismäßig schnell und nicht äußerst rechts gefahren. Er habe nicht gehupt. Der Kläger habe den Motorschlitten aufgrund seiner Stellung am Snowboard nicht gesehen und damit den Unfall nicht verhindern können.
Der Beklagte bestreitet das Klagebegehren mit der Begründung, dass dem Kläger ein gravierender Aufmerksamkeitsfehler anzulasten sei, weil er den Motorschlitten aus ungehinderter gegenseitiger Sichtmöglichkeit völlig übersehen habe. Den Kläger treffe das Alleinverschulden. Der Beklagte habe aus einer Entfernung von 10 bis 15 m erkannt, dass der Kläger nicht werde ausweichen können. Er habe seinen Motorschlitten auf 10 km/h abgebremst, nach äußerst rechts verlenkt und sei dort stehen geblieben. Die Scheinwerfer des Motorschlittens seien eingeschalten gewesen, er verfüge aber über keine Hupe oder Drehlicht. Ein allfälliges Verschulden des Beklagten wegen bescheidwidriger Benützung des Motorschlittens während der Betriebszeiten der Schilifte sei gegenüber dem Verschulden des Klägers zu vernachlässigen, weil für den Beklagten die Notwendigkeit bestanden habe, zu der von ihm betriebenen Schihütte Getränke heranzuschaffen.
Das Erstgericht sprach dem Kläger EUR 7.500 samt Anhang zu und sprach aus, dass der Beklagte für ein Viertel aller zukünftigen Schäden des Klägers aus dem Unfall hafte. Das Mehrbegehren wies es ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass den Kläger das überwiegende Verschulden treffe, weil er völlig unaufmerksam talwärts gefahren und dies der wesentliche Auslöser für den Unfall gewesen sei. Von einem Snowboarder sei zu verlangen, dass er unabhängig von seiner Fahrtrichtung auch den talwärts gelegenen Pistenbereich etwa durch Kopfdrehung immer wieder beobachte. Dies habe der Kläger grob vernachlässigt. Er habe damit rechnen müssen, dass auch während der Betriebszeiten des Liftes ein Einsatzfahrzeug bergwärts unterwegs sein könnte, weshalb ihm ein Mitverschulden von drei Vierteln anzulasten sei. Dem Beklagten könne nur vorgeworfen werden, dass er bescheidwidrig während der Betriebsstunden des Schiliftes bergwärts gefahren sei. Die Fahrt außerhalb der Piste sei ihm nicht zuzumuten gewesen. Er habe damit rechnen dürfen, dass der Kläger ihn erblicken und reagieren werde.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers (der Zuspruch erwuchs in Rechtskraft) teilweise dahingehend Folge, dass es den Beklagten schuldig erkannte, EUR 15.000 sA zu bezahlen und feststellte, dass der Beklagte dem Kläger für 50 % der künftigen Schäden aus dem Unfall zu haften habe. Das Mehrbegehren wies es ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass sich jeder Schifahrer so verhalten müsse, dass er keinen anderen gefährde oder schade. Jeder Schifahrer müsse auf Sicht fahren. Ein Snowboardfahrer müsse durch Blick- oder Kopfwendungen auch jenen Bereich beobachten, den er in gewissen Phasen des Bewegungsablaufes den Rücken zuwende. Im modernen Pistenbetrieb habe der verantwortungsbewusste Pistenbenützer mit - etwa zu Rettungsdiensten eingesetzten - Motorschlitten zu rechnen. Der Kläger habe sich daher nicht darauf verlassen dürfen, die sich ihm zunächst menschenleer präsentierende Schipiste würde auch weiterhin menschenleer bleiben. Dass er den entgegenkommenden Motorschlitten des Beklagten übersehen habe, habe ihm das Erstgericht zu Recht als beträchtliche Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten angerechnet. Es sei aber auch das Verschulden des Beklagten, der entgegen den Auflagen des Bescheides die Schipiste während der Betriebszeiten der Schilifte benutzt habe, zu berücksichtigen. Zweck dieses für bestimmte Zeiträume ausgesprochenen Fahrverbotes sei es gerade, Unfälle wie den vorliegenden zu verhindern. Stelle man das Fehlverhalten des Klägers (Aufmerksamkeitsfehler) jenem des Beklagten (Zuwiderhandeln gegen das in der Ausnahmebewilligung verfügte Fahrverbot während der Betriebszeiten) gegenüber, sei eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 vorzunehmen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei, weil der Frage der Verschuldensteilung keine über den Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zukomme.
Gegen den abweisenden Teil des Urteils richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers im Umfang von EUR 7.500 und einem Viertel des Feststellungsbegehrens, sodass er den Zuspruch von insgesamt EUR 22.500 sA und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte dem Kläger für 75 % der zukünftigen Schäden einzustehen habe.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig; sie ist auch berechtigt.