Da das Datum der Entscheidung des Berufungsgerichtes vor dem 1.1.1995 liegt, sind für die Frage der Zulässigkeit der Revision die Bestimmungen des ASGG idF vor der Novelle 1994 anzuwenden (Art X § a Abs 1, § 2 Z 7 BGBl 1994/624). Die Revision ist daher gemäß § 46 Abs 1 Z 2 ASGG idF vor der Novelle 1994 jedenfalls zulässig.Da das Datum der Entscheidung des Berufungsgerichtes vor dem 1.1.1995 liegt, sind für die Frage der Zulässigkeit der Revision die Bestimmungen des ASGG in der Fassung vor der Novelle 1994 anzuwenden (Artikel römisch zehn, Paragraph a Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer 7, BGBl 1994/624). Die Revision ist daher gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG in der Fassung vor der Novelle 1994 jedenfalls zulässig.
Die Revision ist auch berechtigt.
Der die Integritätsabgeltung regelnde § 213 a ASVG wurde durch Art III Z 3 der 48.ASVGNov BGBl 1989/642 eingefügt. Die Gesetzesmaterialien (AB 1142 BlgNR 17.GP, 2) verweisen zum Begriff der groben Fahrlässigkeit auf die einschlägige Judikatur zu § 334 ASVG, deren Grundsätze unter Anführung einiger Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes und unter Berufung auf die Ausführungen Reischauers in Rummel, ABGB II (damals noch 1.Auflage) zu § 1324 dargestellt wurden.Der die Integritätsabgeltung regelnde Paragraph 213, a ASVG wurde durch Artikel römisch drei, Ziffer 3, der 48.ASVGNov BGBl 1989/642 eingefügt. Die Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 1142 BlgNR 17.GP, 2) verweisen zum Begriff der groben Fahrlässigkeit auf die einschlägige Judikatur zu Paragraph 334, ASVG, deren Grundsätze unter Anführung einiger Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes und unter Berufung auf die Ausführungen Reischauers in Rummel, ABGB römisch zwei (damals noch 1.Auflage) zu Paragraph 1324, dargestellt wurden.
Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 334 Abs 1 ASVG ist danach dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit im Sinne des § 1324 ABGB gleichzusetzen und nur dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen läßt. Sie erfordert, daß ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Eine strafgerichtliche Verurteilung reicht für sich allein für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus. Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen (SZ 51/128 mwN). In diesem Sinne ist auch die Tatbestandsvoraussetzung der groben Fahrlässigkeit in § 213 a ASVG zu definieren (SSV-NF 6/61). Das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften reicht für sich allein zur Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus. Entscheidende Kriterien für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades sind auch nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes. Dabei ist im wesentlichen zu prüfen, ob der Betreffende ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat (9 Ob A 315/92 mwN).Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 334, Absatz eins, ASVG ist danach dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit im Sinne des Paragraph 1324, ABGB gleichzusetzen und nur dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen läßt. Sie erfordert, daß ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Eine strafgerichtliche Verurteilung reicht für sich allein für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus. Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen (SZ 51/128 mwN). In diesem Sinne ist auch die Tatbestandsvoraussetzung der groben Fahrlässigkeit in Paragraph 213, a ASVG zu definieren (SSV-NF 6/61). Das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften reicht für sich allein zur Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus. Entscheidende Kriterien für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades sind auch nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes. Dabei ist im wesentlichen zu prüfen, ob der Betreffende ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat (9 Ob A 315/92 mwN).
Der von Meistel/Widlar, Die Integritätsabgeltung - eine neue Leistung der Unfallversicherung, SozSi 1991, 362 f (367) unter Berufung auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus 1960 (SozSi 1960, 367) vertretenen Meinung, grobe Fahrlässigkeit werde immer anzunehmen sein, wenn ein Unternehmer oder Gleichgestellter jene Aufmerksamkeit vermissen lasse, die in einem Betrieb im Interesse der Unfallverhütung erwartet werden müsse, kann nicht gefolgt werden, weil dann jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift eine grobe Fahrlässigkeit bedeuten würde; damit würden leichte und große Fahrlässigkeit einander gleichgestellt (so auch Reischauer, Neuerungen beim Arbeitgeber-Haftungsprivileg, DRdA 1992, 317 f [326]). Für Reischauer in Rummel, ABGB II2 § 1324 Rz 3 ist im übrigen grobe Fahrlässigkeit (= auffallende Sorglosigkeit) extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt, das auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein muß. Er vertritt aaO die Ansicht, daß auch der Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften als solcher nicht schon grobe Fahrlässigkeit bedeute. Auch wenn bei einer Schädigung mehrfach gegen Schutzgesetze verstoßen worden sei, entscheide nicht die Quantität der Verstöße, sondern ihre Schwere.Der von Meistel/Widlar, Die Integritätsabgeltung - eine neue Leistung der Unfallversicherung, SozSi 1991, 362 f (367) unter Berufung auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus 1960 (SozSi 1960, 367) vertretenen Meinung, grobe Fahrlässigkeit werde immer anzunehmen sein, wenn ein Unternehmer oder Gleichgestellter jene Aufmerksamkeit vermissen lasse, die in einem Betrieb im Interesse der Unfallverhütung erwartet werden müsse, kann nicht gefolgt werden, weil dann jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift eine grobe Fahrlässigkeit bedeuten würde; damit würden leichte und große Fahrlässigkeit einander gleichgestellt (so auch Reischauer, Neuerungen beim Arbeitgeber-Haftungsprivileg, DRdA 1992, 317 f [326]). Für Reischauer in Rummel, ABGB II2 Paragraph 1324, Rz 3 ist im übrigen grobe Fahrlässigkeit (= auffallende Sorglosigkeit) extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt, das auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein muß. Er vertritt aaO die Ansicht, daß auch der Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften als solcher nicht schon grobe Fahrlässigkeit bedeute. Auch wenn bei einer Schädigung mehrfach gegen Schutzgesetze verstoßen worden sei, entscheide nicht die Quantität der Verstöße, sondern ihre Schwere.
Dörner, Die Integritätsabgeltung nach dem ASVG (1994) bemerkt durchaus zutreffend, daß der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit rein maßgeblich und nur aus den Umständen des Einzelfalles ableitbar sei (73). Soweit dieser Autor die auch in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, daß ein einmaliges Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich allein zur Annahme grober Fahrlässigkeit nicht ausreiche, für den Bereich der Integritätsabgeltung strikt ablehnt (74 mit FN 301 f, 75), kann ihm jedenfalls insoweit beigepflichtet werden, daß dies nach den Umständen des Einzelfalles auch anders sein kann. Hingegen ist seine Meinung, es könne nicht darauf ankommen, daß der Unternehmer (Aufseher etc) aufgrund seiner Fähigkeiten die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und die Rechtswidrigkeit seines Handelns (Unterlassens) tatsächlich hätte erkennen und dementsprechend hätte handeln können (75 f FN 310 f), nicht zu folgen. Er verkennt dabei, daß es in diesem Zusammenhang nicht darum geht, ob der Arbeitsunfall durch die fahrlässige Auerachtlassung von Schutznormen verursacht wurde, sondern um die Abgrenzung des Grades der Fahrlässigkeit. Zuzustimmen ist Dörner allerdings wieder darin, daß für die Beurteilung des Verschuldens ein objektiver, jedoch nach Betriebshierarchie typisierender Maßstab anzulegen ist (10 Ob S 217/94). Daß die Integritätsabgeltung gemäß § 213 a Abs 1 ASVG nicht schon dann gebührt, wenn der Arbeitsunfall durch leicht fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, sondern diesbezüglich große Fahrlässigkeit gefordert wird, ist auch verfassungsgrechtlich nicht bedenklich (10 Ob S 217/94 mwH).Dörner, Die Integritätsabgeltung nach dem ASVG (1994) bemerkt durchaus zutreffend, daß der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit rein maßgeblich und nur aus den Umständen des Einzelfalles ableitbar sei (73). Soweit dieser Autor die auch in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, daß ein einmaliges Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich allein zur Annahme grober Fahrlässigkeit nicht ausreiche, für den Bereich der Integritätsabgeltung strikt ablehnt (74 mit FN 301 f, 75), kann ihm jedenfalls insoweit beigepflichtet werden, daß dies nach den Umständen des Einzelfalles auch anders sein kann. Hingegen ist seine Meinung, es könne nicht darauf ankommen, daß der Unternehmer (Aufseher etc) aufgrund seiner Fähigkeiten die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und die Rechtswidrigkeit seines Handelns (Unterlassens) tatsächlich hätte erkennen und dementsprechend hätte handeln können (75 f FN 310 f), nicht zu folgen. Er verkennt dabei, daß es in diesem Zusammenhang nicht darum geht, ob der Arbeitsunfall durch die fahrlässige Auerachtlassung von Schutznormen verursacht wurde, sondern um die Abgrenzung des Grades der Fahrlässigkeit. Zuzustimmen ist Dörner allerdings wieder darin, daß für die Beurteilung des Verschuldens ein objektiver, jedoch nach Betriebshierarchie typisierender Maßstab anzulegen ist (10 Ob S 217/94). Daß die Integritätsabgeltung gemäß Paragraph 213, a Absatz eins, ASVG nicht schon dann gebührt, wenn der Arbeitsunfall durch leicht fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, sondern diesbezüglich große Fahrlässigkeit gefordert wird, ist auch verfassungsgrechtlich nicht bedenklich (10 Ob S 217/94 mwH).
Prüft man den vorliegenden Fall unter Anlegung dieser Maßstäbe, so ergibt sich, daß die Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften, die die Vorinstanzen zugrundelegten, nicht als grob fahrlässig zu qualifizieren sind.
Gemäß § 72 Abs 3 der Verordnung vom 10.November 1954 über die Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten BGBl 1954/267 (Bauarbeiterschutzverordnung) muß der Bedienungsstand von Baumaschinen möglichst so angeordnet sein, daß der die Maschine Beienende deren Arbeitsbereich überblicken kann. Sofern dies noch möglich ist, sind zur Vermeidung von Unfällen entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Im Hinblick auf die örtliche Situation war an der Baustelle, an der der Kläger beschäftigt war, dem Baggerfahrer der Einblick in den Arbeitsbereich nicht möglich. Dem wurde aber dadurch Rechnung getragen, daß der Bagger immer nur dann vorübergehend zum Einsatz kam, wenn dessen Fahrer von den Arbeitern, die mit der Lockerung des Erdreiches beschäftigt waren, hiezu aufgefordert wurde. Beiden Arbeitern und damit auch dem Kläger war dies bekannt und beide wußten, daß sie sich bei Einsatz des Baggers außerhalb des Gefahrenbereiches aufhalten mußten, weil der Maschinenführer eben keine Sicht auf den Bereich hatte, in dem mit der Baggerschaufel die Grabungsarbeiten durchgeführt wurden. Beiden Arbeitern oblag es alternativ, den Baggerfahrer einzuweisen. Der Unfall eriegnete sich nicht deshalb, weil der Baggerfahrer unrichtig eingewiesen wurde, sondern weil sich der Kläger, in Kenntnis dessen, daß der Bagger im Einsatz war, in den Gefahrenbereich begab. Es kann unerörtert bleiben, ob durch die Anordnung, daß der Baggerfahrer die Maschine nur über Anweisung eines der beiden Arbeiter zum Einsatz zu bringen hatte, den in § 72 Abs 3 Bauarbeiterschutzverordnung angeordneten Sicherheitsvorkehrungen voll entsprochen wurde. Da davon ausgegangen werden konnte, daß sich die Arbeiter während der Zeit, während der der Bagger über ihre Einweisung im Einsatz war, außerhalb des Gefahrenbereiches aufhalten werden, überschreitet die Unterlassung allfälliger weiterer Sicherheitsvorkehrungen jedenfalls nicht den Rahmen der leichten Fahrlässigkeit.Gemäß Paragraph 72, Absatz 3, der Verordnung vom 10.November 1954 über die Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten BGBl 1954/267 (Bauarbeiterschutzverordnung) muß der Bedienungsstand von Baumaschinen möglichst so angeordnet sein, daß der die Maschine Beienende deren Arbeitsbereich überblicken kann. Sofern dies noch möglich ist, sind zur Vermeidung von Unfällen entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Im Hinblick auf die örtliche Situation war an der Baustelle, an der der Kläger beschäftigt war, dem Baggerfahrer der Einblick in den Arbeitsbereich nicht möglich. Dem wurde aber dadurch Rechnung getragen, daß der Bagger immer nur dann vorübergehend zum Einsatz kam, wenn dessen Fahrer von den Arbeitern, die mit der Lockerung des Erdreiches beschäftigt waren, hiezu aufgefordert wurde. Beiden Arbeitern und damit auch dem Kläger war dies bekannt und beide wußten, daß sie sich bei Einsatz des Baggers außerhalb des Gefahrenbereiches aufhalten mußten, weil der Maschinenführer eben keine Sicht auf den Bereich hatte, in dem mit der Baggerschaufel die Grabungsarbeiten durchgeführt wurden. Beiden Arbeitern oblag es alternativ, den Baggerfahrer einzuweisen. Der Unfall eriegnete sich nicht deshalb, weil der Baggerfahrer unrichtig eingewiesen wurde, sondern weil sich der Kläger, in Kenntnis dessen, daß der Bagger im Einsatz war, in den Gefahrenbereich begab. Es kann unerörtert bleiben, ob durch die Anordnung, daß der Baggerfahrer die Maschine nur über Anweisung eines der beiden Arbeiter zum Einsatz zu bringen hatte, den in Paragraph 72, Absatz 3, Bauarbeiterschutzverordnung angeordneten Sicherheitsvorkehrungen voll entsprochen wurde. Da davon ausgegangen werden konnte, daß sich die Arbeiter während der Zeit, während der der Bagger über ihre Einweisung im Einsatz war, außerhalb des Gefahrenbereiches aufhalten werden, überschreitet die Unterlassung allfälliger weiterer Sicherheitsvorkehrungen jedenfalls nicht den Rahmen der leichten Fahrlässigkeit.
Daß der Aufenthalt in dem für den Baggerfahrer abgedeckten Arbeitsbereich mit Gefahren verbunden war, lag auch für den Kläger auf der Hand, so daß der Umstand, daß regelmäßige Unterweisungen (§ 92 AAV - nunmehr geregelt in § 14 ASchG BGBl 1994/450) nicht erfolgten, unter Berücksichtigung des Ablaufes der Ereignisse, die nicht zum Unfall führten, nicht besonders ins Gewicht fällt. Daß der besondere Hinweis auf eine Gefahr, die dem Arbeiter ohnehin bekannt war, im Rahmen einer Unterweisung unterlassen wurde, hat nicht zur Folge, daß mit dem Eintritt eines Unfalles geradezu gerechnet werden mußte; dies wäre aber die Voraussetzung für die Qualifikation der Unterlassung als grobe Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für die Unterlassung der Bestellung eines Anordnungsbefugten. Es ist nicht entscheidend, ob es sich bei der Grube, die der Kläger und sein Arbeitskollege auszuheben hatten, um eine selbständige Arbeitsstelle handelte, für die ein Anordnungsbefugter (einer der beiden Arbeiter) zu bestellen gewesen wäre. Im Hinblick auf die oben dargestellten Umstände konnte nämlich keineswegs als wahrscheinlich angesehen werden, daß die Unterlassung dieser Maßnahme zu einem Unfall der dargestellten Art führen werde, waren sich doch, beide Arbeiter der Gefahrenträchtigkeit ihrer Arbeit voll bewußt. Abgesehen davon kann keineswegs davon ausgegangen werden, daß im Falle der Bestellung eines Anordnungsbefugten der Unfall unterblieben wäre, hätte doch auch der Kläger hiezu bestellt werden können; daß er sich in diesem Fall anders verhalten hätte, kann nicht angenommen werden.Daß der Aufenthalt in dem für den Baggerfahrer abgedeckten Arbeitsbereich mit Gefahren verbunden war, lag auch für den Kläger auf der Hand, so daß der Umstand, daß regelmäßige Unterweisungen (Paragraph 92, AAV - nunmehr geregelt in Paragraph 14, ASchG BGBl 1994/450) nicht erfolgten, unter Berücksichtigung des Ablaufes der Ereignisse, die nicht zum Unfall führten, nicht besonders ins Gewicht fällt. Daß der besondere Hinweis auf eine Gefahr, die dem Arbeiter ohnehin bekannt war, im Rahmen einer Unterweisung unterlassen wurde, hat nicht zur Folge, daß mit dem Eintritt eines Unfalles geradezu gerechnet werden mußte; dies wäre aber die Voraussetzung für die Qualifikation der Unterlassung als grobe Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für die Unterlassung der Bestellung eines Anordnungsbefugten. Es ist nicht entscheidend, ob es sich bei der Grube, die der Kläger und sein Arbeitskollege auszuheben hatten, um eine selbständige Arbeitsstelle handelte, für die ein Anordnungsbefugter (einer der beiden Arbeiter) zu bestellen gewesen wäre. Im Hinblick auf die oben dargestellten Umstände konnte nämlich keineswegs als wahrscheinlich angesehen werden, daß die Unterlassung dieser Maßnahme zu einem Unfall der dargestellten Art führen werde, waren sich doch, beide Arbeiter der Gefahrenträchtigkeit ihrer Arbeit voll bewußt. Abgesehen davon kann keineswegs davon ausgegangen werden, daß im Falle der Bestellung eines Anordnungsbefugten der Unfall unterblieben wäre, hätte doch auch der Kläger hiezu bestellt werden können; daß er sich in diesem Fall anders verhalten hätte, kann nicht angenommen werden.
Weder den für die Organisation der Baustelle Verantwortlichen, noch den unmittelbaren Arbeitskollegen des Klägers fällt daher grobe Fahrlässigkeit zur Last. Grob fahrlässig war vielmehr ausschließlich das Verhalten des Klägers, der sich in voller Kenntnis des Umstandes, daß der Baggerfahrer, keine Sicht auf die Arbeitsstelle hatte, in die Baugrube begab. Unter diesen Umständen mußte der Kläger geradezu damit rechnen, daß er von der Maschine verletzt würde. Ursache des Unfalles war daher die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den Kläger selbst. In diesem Fall ist aber aufgrund § 1 Abs 2 Z 1 der Richtlinien über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß § 213 a ASVG (SozSi 11/91) die Leistung einer Integritätsabgeltung ausgeschlossen. Die Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 der Richtlinien ist allerdings umstritten Dörner, Integritätsabgeltung, 136 führt dazu aus, daß sich dieser Anspruchsausschluß weder aus § 213 a ASVG noch aus einer sonstigen Bestimmung des ASVG ableiten lasse. Ganz im Gegenteil sei in § 175 Abs 6 ASVG ausdrücklich festgehalten, daß verbotswidriges Handeln die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht ausschließe. Wenn sich diese Norm auch nur auf das Vorliegen bzw Nichtvorliegen des Versicherungsfalles beziehe, während § 1 Abs 2 Z 1 der Richtlinien bei Eigenverschulden die Leistung an sich ausschließen wolle, werde das Problem der Maßgeblichkeit des Verschuldens bloß auf eine andere Ebene transferiert und widerspreche auch in dieser Konstruktion den Grundsätzen des Unfallsversicherungsrechtes. Unter Berücksichtigung des dem Verfassungsrecht innewohnenden Konzeptes einer hierarchischen Gliederung der Rechtsquellen meldet der Autor Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Richtlinien an (aaO 138).Weder den für die Organisation der Baustelle Verantwortlichen, noch den unmittelbaren Arbeitskollegen des Klägers fällt daher grobe Fahrlässigkeit zur Last. Grob fahrlässig war vielmehr ausschließlich das Verhalten des Klägers, der sich in voller Kenntnis des Umstandes, daß der Baggerfahrer, keine Sicht auf die Arbeitsstelle hatte, in die Baugrube begab. Unter diesen Umständen mußte der Kläger geradezu damit rechnen, daß er von der Maschine verletzt würde. Ursache des Unfalles war daher die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den Kläger selbst. In diesem Fall ist aber aufgrund Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, der Richtlinien über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß Paragraph 213, a ASVG (SozSi 11/91) die Leistung einer Integritätsabgeltung ausgeschlossen. Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, der Richtlinien ist allerdings umstritten Dörner, Integritätsabgeltung, 136 führt dazu aus, daß sich dieser Anspruchsausschluß weder aus Paragraph 213, a ASVG noch aus einer sonstigen Bestimmung des ASVG ableiten lasse. Ganz im Gegenteil sei in Paragraph 175, Absatz 6, ASVG ausdrücklich festgehalten, daß verbotswidriges Handeln die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht ausschließe. Wenn sich diese Norm auch nur auf das Vorliegen bzw Nichtvorliegen des Versicherungsfalles beziehe, während Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, der Richtlinien bei Eigenverschulden die Leistung an sich ausschließen wolle, werde das Problem der Maßgeblichkeit des Verschuldens bloß auf eine andere Ebene transferiert und widerspreche auch in dieser Konstruktion den Grundsätzen des Unfallsversicherungsrechtes. Unter Berücksichtigung des dem Verfassungsrecht innewohnenden Konzeptes einer hierarchischen Gliederung der Rechtsquellen meldet der Autor Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Richtlinien an (aaO 138).
Auch Reischauer, DRdA 1992, 315 ff [325 f] vertritt die Ansicht, daß § 1 Abs 2 Z 1 der Richtlinien gegen § 18 Abs 2 B-VG verstoßen, weil eine gesetzliche Deckung für einen Leistungsausschluß bei Fremdverschulden und grobem Eigenverschulden des Dienstnehmers fehle. Er räumt allerdings ein, daß es nicht der Absicht des Gesetzes entsprechen könne, dem Dienstnehmer, der sich ohne jedes Fremdverschulden verletze, eine Integritätsabgeltung zu gewähren. Es wäre nämlich unverständlich, wollte man dem Dienstnehmer, der sich grobfahrlässig selbst beschädige, diesen Anspruch gewähren, nicht aber demjenigen, der sich selbst leichtfahrlässig verletze.Auch Reischauer, DRdA 1992, 315 ff [325 f] vertritt die Ansicht, daß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, der Richtlinien gegen Paragraph 18, Absatz 2, B-VG verstoßen, weil eine gesetzliche Deckung für einen Leistungsausschluß bei Fremdverschulden und grobem Eigenverschulden des Dienstnehmers fehle. Er räumt allerdings ein, daß es nicht der Absicht des Gesetzes entsprechen könne, dem Dienstnehmer, der sich ohne jedes Fremdverschulden verletze, eine Integritätsabgeltung zu gewähren. Es wäre nämlich unverständlich, wollte man dem Dienstnehmer, der sich grobfahrlässig selbst beschädige, diesen Anspruch gewähren, nicht aber demjenigen, der sich selbst leichtfahrlässig verletze.
Meisel/Widlar (SozSi 1991, 364) rechtfertigen den Leistungsausschluß damit, daß bei Eigenverschulden auch keine zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche bestehen. Dieser Ansicht ist beizutreten.
Wie schon oben dargestellt wurde die Integritätsabgeltung mit der 48. ASVG-Nov eingeführt. Es handelt sich nach den Gesetzesmaterialien (AB 1142 BlgNR 17.GP, 2) um eine dem Schmerzengeld und der Verunstaltungsentschädigung bzw dem Ersatz wegen Verhinderung des besseren Fortkommens verwandte Leistung. Motiv für die Neuregelung war die Kritik, die in der Öffentlichkeit daran geübt wurde, daß der Haftungsausschluß des § 333 Abs 1 bzw 4 ASVG zu ungerechtfertigten Härten führt. Die Integritätsabgeltung hat damit die Aufgabe, in Härtefällen teilweise die Schadenersatzansprüche zu supplieren, deren Geltendmachung gegen die durch § 333 Abs 1 und 4 ASVG privilegierten Personen ausgeschlossen ist. Dabei ist der Anspruch auf Integritätsabgeltung einerseits enger als diesem Ziel entspricht, weil er auf Fälle beschränkt ist, in denen der Unfall oder die Berufskrankheit auf eine grobfahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zurückzuführen ist, andererseits weiter, weil er nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen diese Verletzung den genannten privilegierten Personen zur Last fällt. Der Anspruch auf Integritätsabgeltung ist danach viel näher im Bereich des Schadenersatzrechtes angesiedelt als sonstige Leistungen aus der Unfallversicherung, weil er im wesentlichen die Funktion bürgerlich-rechtlicher Schadenersatzansprüche übernehmen soll. Diese sind jedoch auf den Fall des Fremdverschuldens beschränkt. Ausgehend von diesem Ziel, das der Gesetzgeber mit der Regelung verfolgte, muß § 213 a Abs 1 ASVG teleologisch dahin reduziert werden, daß Anspruch auf eine Integritätsabgeltung nur dann besteht, wenn eine vom Verletzten verschiedene Person eine grobfahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu verantworten hat. Legt man diese Auslegung zugrunde, so steht § 1 Abs 2 Z 1 der Richtlinien mit dem Gesetz im Einklang. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnungsbestimmung. Wie zu entscheiden wäre, wenn sowohl der Verletzte als auch eine dritte Person eine grobfahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu verantworten hat, braucht hier nicht erörtert zu werde, weil dieser Fall hier nicht vorliegt. Ausgehend von den Feststellungen hat ausschließlich der Verletzte selbst grobfahrlässig gehandelt.Wie schon oben dargestellt wurde die Integritätsabgeltung mit der 48. ASVG-Nov eingeführt. Es handelt sich nach den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 1142 BlgNR 17.GP, 2) um eine dem Schmerzengeld und der Verunstaltungsentschädigung bzw dem Ersatz wegen Verhinderung des besseren Fortkommens verwandte Leistung. Motiv für die Neuregelung war die Kritik, die in der Öffentlichkeit daran geübt wurde, daß der Haftungsausschluß des Paragraph 333, Absatz eins, bzw 4 ASVG zu ungerechtfertigten Härten führt. Die Integritätsabgeltung hat damit die Aufgabe, in Härtefällen teilweise die Schadenersatzansprüche zu supplieren, deren Geltendmachung gegen die durch Paragraph 333, Absatz eins und 4 ASVG privilegierten Personen ausgeschlossen ist. Dabei ist der Anspruch auf Integritätsabgeltung einerseits enger als diesem Ziel entspricht, weil er auf Fälle beschränkt ist, in denen der Unfall oder die Berufskrankheit auf eine grobfahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zurückzuführen ist, andererseits weiter, weil er nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen diese Verletzung den genannten privilegierten Personen zur Last fällt. Der Anspruch auf Integritätsabgeltung ist danach viel näher im Bereich des Schadenersatzrechtes angesiedelt als sonstige Leistungen aus der Unfallversicherung, weil er im wesentlichen die Funktion bürgerlich-rechtlicher Schadenersatzansprüche übernehmen soll. Diese sind jedoch auf den Fall des Fremdverschuldens beschränkt. Ausgehend von diesem Ziel, das der Gesetzgeber mit der Regelung verfolgte, muß Paragraph 213, a Absatz eins, ASVG teleologisch dahin reduziert werden, daß Anspruch auf eine Integritätsabgeltung nur dann besteht, wenn eine vom Verletzten verschiedene Person eine grobfahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu verantworten hat. Legt man diese Auslegung zugrunde, so steht Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, der Richtlinien mit dem Gesetz im Einklang. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnungsbestimmung. Wie zu entscheiden wäre, wenn sowohl der Verletzte als auch eine dritte Person eine grobfahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu verantworten hat, braucht hier nicht erörtert zu werde, weil dieser Fall hier nicht vorliegt. Ausgehend von den Feststellungen hat ausschließlich der Verletzte selbst grobfahrlässig gehandelt.
Da dem Begehren des Klägers somit keine Berechtigung zukommt, waren die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Im Hinblick auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles entspricht es der Billigkeit, dem Kläger die Hälfte der Prozeßkosten zuzuerkennen (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG).Im Hinblick auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles entspricht es der Billigkeit, dem Kläger die Hälfte der Prozeßkosten zuzuerkennen (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG).