Rechtssatz RS0085463
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085463
Entscheidungsdatum
20.06.2012
Rechtssatz
Der Grundsatz, wonach grobe Fahrlässigkeit dann vorliegt, wenn jene Aufmerksamkeit außer acht gelassen wird, die in einem Betrieb der in Betracht kommenden Art im Interesse der Unfallverhütung erwartet werden muss, gilt auch für das ASVG.
Auch eine einmalige Zuwiderhandlung gegen Dienstnehmerschutzvorschriften kann grobe Fahrlässigkeit begründen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 40/67
Entscheidungstext OGH 23.02.1967 2 Ob 40/67
Veröff: SZ 40/26 = SozM IA/e,775
- 2 Ob 397/68
Entscheidungstext OGH 24.04.1969 2 Ob 397/68
nur: Der Grundsatz, wonach grobe Fahrlässigkeit dann vorliegt, wenn jene Aufmerksamkeit außer acht gelassen wird, die in einem Betrieb der in Betracht kommenden Art im Interesse der Unfallverhütung erwartet werden muß, gilt auch für das ASVG. (T1)
- 2 Ob 149/79
Entscheidungstext OGH 04.12.1979 2 Ob 149/79
nur T1; Veröff: Arb 9835
- 2 Ob 248/80
Entscheidungstext OGH 17.02.1981 2 Ob 248/80
nur T1; Veröff: Arb 9939
- 10 ObS 84/95
Entscheidungstext OGH 08.06.1995 10 ObS 84/95
Auch; nur: Auch eine einmalige Zuwiderhandlung gegen Dienstnehmerschutzvorschriften kann grobe Fahrlässigkeit begründen. (T2); Beisatz: Auch ein einmaliges Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften kann für den Bereich der Integritätsabgeltung (§ 213a ASVG) nach den Umständen des Einzelfalles für sich allein zur Annahme grober Fahrlässigkeit ausreichen. (T3)
- 10 ObS 2338/96p
Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 ObS 2338/96p
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Auch ein einmaliger Aufmerksamkeitsfehler im Zuge einer zur Routine gewordenen Tätigkeit kann bereits als grob fahrlässig bezeichnet werden. Es kommt zwar nicht auf seine beträchtlichen Folgen an, aber auf die Umstände, unter denen er begangen wurde. (T4)
- 8 ObA 16/07x
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 ObA 16/07x
- 10 ObS 193/09v
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 10 ObS 193/09v
Vgl; Beisatz: Auch ein mehrfacher Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften bedeutet als solcher nicht schon grobe Fahrlässigkeit. Entscheidend für die Qualifikation als grob fahrlässig ist vielmehr die Schwere dieser Verstöße. (T5)
- 9 ObA 102/11g
Entscheidungstext OGH 20.06.2012 9 ObA 102/11g
Auch; nur T1; Beisatz: Wegen ihrer Einzelfallbezogenheit kann die Beurteilung des Verschuldensgrades regelmäßig nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0085463
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19670223_OGH0002_0020OB00040_6700000_001