Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Darauf braucht somit nicht weiter eingegangen zu werden.Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Darauf braucht somit nicht weiter eingegangen zu werden.
Rechtlich ist aber folgendes zu erwägen:
Gemäß § 213 a ASVG gebührt eine angemessene Integritätsabgeltung, wenn der Arbeitsunfall ..... durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde und der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten hat.Gemäß Paragraph 213, a ASVG gebührt eine angemessene Integritätsabgeltung, wenn der Arbeitsunfall ..... durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde und der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten hat.
Diese durch die 48. ASVG-Novelle (BGBl 1989/642) in den Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung aufgenommene neue Leistung ist im Konkurrenzbereich zwischen ziviler Haftpflichtordnung und Sozialversicherung angesiedelt. Ihr Zweck ist es durch eine Geldleistung einen gewissen Ausgleich für körperliche Schmerzen, Leid, verminderte Lebensfreude, Beeinträchtigung des Lebensgenusses und ähnliche Ursachen seelischen Unbehagens, wie etwa dauernde Verunstaltung zu bieten. Damit wird ihre Verwandtschaft mit den immateriellen Schadenersatzansprüchen des ABGB deutlich (SSV-NF 6/61, 6/89 = DRdA 1993/31 [Ivansits]).
Voraussetzung der Integritätsabgeltung ist einerseits die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften.
Darunter sind alle Normen des österreichischen Arbeitnehmerschutzes zu verstehen; nicht das gesamte Arbeitsrecht in seiner Funktion als Schutzrecht des Arbeitnehmers, sondern bloß jenes Segment an arbeitsrechtlichen Normen, das von der Lehre als Arbeitnehmerschutzrecht im engeren Sinn bezeichnet wird. Es handelt sich dabei um öffentlich-rechtliche Arbeitsrechtsnormen, die dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung dienen, auf unmittelbaren staatlichen Eingriffen basieren und typischerweise als Sanktion die Verwaltungsstrafe vorsehen (Dörner, Die Integritätsabgeltung nach dem ASVG, 42; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht5, 855; SSV-NF 6/61, 6/89 mwN = DRdA 1993/31 [krit Ivansits]). Allgemeine Fahrregeln der Straßenverkehrsordnung etwa gehören demnach nicht zum Kreis der Arbeitnehmerschutzvorschriften, weil sie einen für jedermann geltenden Sorgfaltsmaßstab und von jedermann einzuhaltende Schutznormen darstellen, also prinzipiell nicht auf den Kreis der Arbeitnehmerschaft beschränkt sind (SSV-NF 6/61). Gleichfalls treffen die Kriterien von Arbeitnehmerschutzschriften auf interne Dienstanweisungen nicht zu (SSV-NF 6/89 = DRdA 1993/31).
Gemäß § 21 Abs 3 EisenbahnG 1957 hat das Eisenbahnunternehmen das Verhalten seiner Bediensteten durch allgemeine Anordnungen, wie die Betriebsvorschrift V 3, zu regeln, die der Genehmigung durch die Behörde bedürfen. Diese ist zu erteilen, wenn nicht öffentlich-rechtliche Verkehrsinteressen entgegenstehen. Es handelt sich dabei aber nicht um staatliche Eingriffsnormen, sondern nur um, wenn auch mit Bescheid genehmigte Dienstvorschriften, die keine Verwaltungsstrafe als Sanktion vorsehen. Daß § 54 Abs 2 EisenbahnG 1957 das Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen der §§ 20, 27 und 37 als Verwaltungsübertretung unter Strafsanktion stellt, bedeutet nicht, daß auch die Verletzung der Bestimmungen der Betriebsvorschrift V 3 unter Strafsanktion steht, sondern nur, daß die Unterlassung der in § 21 EisenbahnG 1957 angeordneten Maßnahmen durch das Eisenbahnunternehmen Sanktionen nach sich zieht. Damit erfüllt die Betriebsvorschrift V 3 selbst aber nicht die Kriterien einer Arbeitnehmerschutzvorschrift.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, EisenbahnG 1957 hat das Eisenbahnunternehmen das Verhalten seiner Bediensteten durch allgemeine Anordnungen, wie die Betriebsvorschrift römisch fünf 3, zu regeln, die der Genehmigung durch die Behörde bedürfen. Diese ist zu erteilen, wenn nicht öffentlich-rechtliche Verkehrsinteressen entgegenstehen. Es handelt sich dabei aber nicht um staatliche Eingriffsnormen, sondern nur um, wenn auch mit Bescheid genehmigte Dienstvorschriften, die keine Verwaltungsstrafe als Sanktion vorsehen. Daß Paragraph 54, Absatz 2, EisenbahnG 1957 das Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen der Paragraphen 20, 27 und 37 als Verwaltungsübertretung unter Strafsanktion stellt, bedeutet nicht, daß auch die Verletzung der Bestimmungen der Betriebsvorschrift römisch fünf 3 unter Strafsanktion steht, sondern nur, daß die Unterlassung der in Paragraph 21, EisenbahnG 1957 angeordneten Maßnahmen durch das Eisenbahnunternehmen Sanktionen nach sich zieht. Damit erfüllt die Betriebsvorschrift römisch fünf 3 selbst aber nicht die Kriterien einer Arbeitnehmerschutzvorschrift.
Für den vorliegenden Fall maßgeblich ist vielmehr das bis zum Inkrafttreten des Arbeitnehmer(Innen)schutzgesetzes am 1.5.1995 geltende Arbeitnehmerschutzgesetz 1972 und die in seiner Ausführung erlassene allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) sowie die gemäß § 33 Abs 1 lit a Z 10 Arbeitnehmerschutzgesetz 1972 als Bundesgesetz geltende allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung (ADSchV). Letztere enthält in den §§ 102 und 103 Bestimmungen über den Verschiebebetrieb, die allerdings Arbeitnehmerschutzvorschriften im Sinne des § 213 a ASVG mit Strafsanktion (§ 33 Abs 7 Arbeitnehmerschutzgesetz 1972) sind.Für den vorliegenden Fall maßgeblich ist vielmehr das bis zum Inkrafttreten des Arbeitnehmer(Innen)schutzgesetzes am 1.5.1995 geltende Arbeitnehmerschutzgesetz 1972 und die in seiner Ausführung erlassene allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) sowie die gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, Ziffer 10, Arbeitnehmerschutzgesetz 1972 als Bundesgesetz geltende allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung (ADSchV). Letztere enthält in den Paragraphen 102 und 103 Bestimmungen über den Verschiebebetrieb, die allerdings Arbeitnehmerschutzvorschriften im Sinne des Paragraph 213, a ASVG mit Strafsanktion (Paragraph 33, Absatz 7, Arbeitnehmerschutzgesetz 1972) sind.
Diese lauten im wesentlichen:
"§ 102 Abs 1: Der Fahr- und Verschiebebetrieb ist mit entsprechender
Umsicht so abzuwickeln, daß eine Gefährdung der Sicherheit der
Dienstnehmer hintangehalten wird. Hiebei ist bei in Bewegung
befindlichen Fahrzeugen insbesondere untersagt: ......... Fahrzeuge
bei größerer als Schrittgeschwindigkeit zu besteigen und zu verlassen.
Abs 7 ........ Soweit Wagen vom Triebfahrzeug geschoben werden, ist
............... die Spitze des Zuges mit einem Begleiter zu besetzen
und die Geschwindigkeit des Zuges so herabzusetzen, daß dieser vor einem auftauchenden Hindernis mit Sicherheit zum Stehen gebracht werden kann ....
Abs 8: ...... Mit dem Kuppeln der Fahrzeuge sind besondere
zuverlässige Dienstnehmer zu beauftragen, die hiebei mit der nötigen
Vorsicht vorzugehen haben. ...... Es ist dafür zu sorgen, daß das
anzukuppelnde Fahrzeug nur mit geringer Wucht auf die stehenden Fahrzeuge aufläuft. Das An- und Abkuppeln während der Fahrt ist verboten.
§ 103 Abs 1: Verschiebebewegungen dürfen erst ausgeführt werden, wenn
der Verschieber das Zeichen hiezu gegeben hat. Vor Abgabe dieses
Zeichens hat sich der Verschieber zu überzeugen, daß die
Verschiebebewegungen ohne Gefahr ausgeführt werden können. Beim
Verschieben dürfen Wagen nur abgestoßen werden, wenn sie nicht über
das vorgesehene Ziel hinauslaufen können......"
Nach den Feststellungen des vorliegenden Falles war die Beschleunigung beim Anstoß der Verschiebelok auf die entrollenden Waggons 3,7 mal stärker als beim extremsten Demonstrationsversuch. Die Differenzgeschwindigkeit zwischen der auf 9,7 km/h beschleunigten Lok und den mit 1,2 km/h entrollenden Waggons beim Anstoß betrug 8,5 km/h, sodaß die Vorschrift, daß das (anzukuppelnde) Fahrzeug nur mit geringer Wucht auf ("stehende") Fahrzeuge auflaufen darf (§ 102 Abs 8 ADSchV) einerseits wegen der zu hohen Geschwindigkeit und andererseits wegen der entrollenden Waggons, welche gefahrenträchtige Situation eine entsprechende Umsicht zur Ausschaltung einer Gefährdung der Sicherheit von Dienstnehmern (§ 102 Abs 1 ADSchV) erfordert hätte, verletzt wurde.Nach den Feststellungen des vorliegenden Falles war die Beschleunigung beim Anstoß der Verschiebelok auf die entrollenden Waggons 3,7 mal stärker als beim extremsten Demonstrationsversuch. Die Differenzgeschwindigkeit zwischen der auf 9,7 km/h beschleunigten Lok und den mit 1,2 km/h entrollenden Waggons beim Anstoß betrug 8,5 km/h, sodaß die Vorschrift, daß das (anzukuppelnde) Fahrzeug nur mit geringer Wucht auf ("stehende") Fahrzeuge auflaufen darf (Paragraph 102, Absatz 8, ADSchV) einerseits wegen der zu hohen Geschwindigkeit und andererseits wegen der entrollenden Waggons, welche gefahrenträchtige Situation eine entsprechende Umsicht zur Ausschaltung einer Gefährdung der Sicherheit von Dienstnehmern (Paragraph 102, Absatz eins, ADSchV) erfordert hätte, verletzt wurde.
Weitere Voraussetzung für die Zuerkennung einer Integritätsabgeltung ist anderseits, daß der Arbeitsunfall durch grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde. Die grobe Fahrlässigkeit muß also im Hinblick auf die Verletzung des Arbeitnehmerschutzes, nicht hingegen hinsichtlich der Herbeiführung des Unfalls gegeben sein (SSV-NF 9/51 = DRdA 1996/30 [Mosler, 329]).
Die Gesetzesmaterialien weisen zum Begriff des groben Verschuldens auf die bisher ergangene Judikatur zu § 334 ASVG hin (SSV-NF 6/61).Die Gesetzesmaterialien weisen zum Begriff des groben Verschuldens auf die bisher ergangene Judikatur zu Paragraph 334, ASVG hin (SSV-NF 6/61).
Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 334 Abs 1 ASVG ist demnach dem
Begriff der auffallenden Sorglosigkeit im Sinne des § 1324 ABGB
gleichzusetzen (SSV-NF 8/64). Sie ist dann anzunehmen, wenn eine
ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht
vorliegt, die den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich,
sondern als wahrscheinlich erscheinen läßt. Sie erfordert, daß ein
objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv
schwerstens vorzuwerfen ist. Es sind jeweils die Umstände des
Einzelfalles zu prüfen. Das Zuwiderhandeln gegen
Unfallverhütungsvorschriften für sich allein reicht zur Annahme
grober Fahrlässigkeit nicht aus. Entscheidende Kriterien für die
Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades sind auch nicht die Zahl der
übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße
und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes. Dabei ist im
wesentlichen zu prüfen, ob ganz einfache und naheliegende
Überlegungen nicht angestellt wurden (SSV-NF 6/89 = DRdA 1993/31
[Ivansits]; SSV-NF 9/9, 9/51 = DRdA 1996/30 [Mosler]).
Unter Anlegung dieser Kriterien kann auch ein einmaliger Aufmerksamkeitsfehler im Zuge einer zur Routine gewordenen Tätigkeit bereits als grob fahrlässig bezeichnet werden (SSV-NF 9/51 = DRdA 1996/30 [Mosler]). Es kommt zwar nicht auf seine beträchtlichen Folgen an (SVSlg 17.036), aber auf die Umstände, unter denen er begangen wurde.
Für die Beurteilung des Verschuldens ist ein objektiver, jedoch nach der Betriebshierarchie typisierender Maßstab anzulegen (SSV-NF 9/3, 9/51 mwN = DRdA 1996/30 [Mosler]). Da der für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften Verpflichtete zwar in aller Regel der Dienstgeber ist, muß in erster Linie dessen Verschulden maßgeblich sein (SSV-NF 8/111, 9/51 = DRdA 1996/30 [Mosler]). Da aber nach § 213 a ASVG die erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sein muß, kommt es für die Anspruchsbegründung nicht darauf an, daß nachgewiesen wird, welche bestimmte Personen den Unfall grob fahrlässig verursacht haben, sondern nur, ob Arbeitnehmerschutzvorschriften grob fahrlässig im Rahmen des von Dienstgeber zu vertretenden und ihm zuzuordnenden Bereiches verletzt wurden. Wer im einzelnen den Eintritt des Arbeitsunfalles zu verantworten hat, braucht im Verfahren um die Gewährung einer Integritätsabgeltung sohin nicht geklärt zu werden. Dies wird vorallem dann Bedeutung haben, wenn die Verschuldensanteile bei mehreren an der Verursachung des Arbeitsunfalles bzw der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften mitbeteiligten Personen sich nicht bestimmen lassen, sodaß dann auch bei fahrlässiger Schadenszufügung Solidarhaftung nach § 1302 ABGB eintreten kann (Koziol, Haftpflichtrecht I 295 f). Dies hat jedoch lediglich für einen allfälligen Regreßanspruch Bedeutung. Die Unaufklärbarkeit der Zurechnung des Verschuldens kann nämlich im Verfahren um die Gewährung einer Integritätsabgeltung nicht zu Lasten des Versicherten gehen. Es ist daher hier lediglich zu beurteilen, ob die Verletzung bestimmter Arbeitnehmerschutzvorschriften im Einzelfall (SSV-NF 9/51 = DRdA 1996/30 [Mosler]) grob fahrlässig erfolgte. Für ein solches grobes Verschulden sprechen unter anderem auch die Kumulierung der Verletzung von Arbeitnehmervorschriften und die besondere Gefahrensituation aufgrund schwieriger Bedingungen (DRdA 1996/30 [Mosler]).Für die Beurteilung des Verschuldens ist ein objektiver, jedoch nach der Betriebshierarchie typisierender Maßstab anzulegen (SSV-NF 9/3, 9/51 mwN = DRdA 1996/30 [Mosler]). Da der für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften Verpflichtete zwar in aller Regel der Dienstgeber ist, muß in erster Linie dessen Verschulden maßgeblich sein (SSV-NF 8/111, 9/51 = DRdA 1996/30 [Mosler]). Da aber nach Paragraph 213, a ASVG die erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sein muß, kommt es für die Anspruchsbegründung nicht darauf an, daß nachgewiesen wird, welche bestimmte Personen den Unfall grob fahrlässig verursacht haben, sondern nur, ob Arbeitnehmerschutzvorschriften grob fahrlässig im Rahmen des von Dienstgeber zu vertretenden und ihm zuzuordnenden Bereiches verletzt wurden. Wer im einzelnen den Eintritt des Arbeitsunfalles zu verantworten hat, braucht im Verfahren um die Gewährung einer Integritätsabgeltung sohin nicht geklärt zu werden. Dies wird vorallem dann Bedeutung haben, wenn die Verschuldensanteile bei mehreren an der Verursachung des Arbeitsunfalles bzw der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften mitbeteiligten Personen sich nicht bestimmen lassen, sodaß dann auch bei fahrlässiger Schadenszufügung Solidarhaftung nach Paragraph 1302, ABGB eintreten kann (Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins 295 f). Dies hat jedoch lediglich für einen allfälligen Regreßanspruch Bedeutung. Die Unaufklärbarkeit der Zurechnung des Verschuldens kann nämlich im Verfahren um die Gewährung einer Integritätsabgeltung nicht zu Lasten des Versicherten gehen. Es ist daher hier lediglich zu beurteilen, ob die Verletzung bestimmter Arbeitnehmerschutzvorschriften im Einzelfall (SSV-NF 9/51 = DRdA 1996/30 [Mosler]) grob fahrlässig erfolgte. Für ein solches grobes Verschulden sprechen unter anderem auch die Kumulierung der Verletzung von Arbeitnehmervorschriften und die besondere Gefahrensituation aufgrund schwieriger Bedingungen (DRdA 1996/30 [Mosler]).
Prüft man den vorliegenden Fall auf der Grundlage der dargelegten Erwägungen und unter Heranziehung der oben dargestellten Bestimmungen der allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, dann erweist sich die Annahme grober Fahrlässigkeit durch die Vorinstanzen als zutreffend:
Durch die ungenügende Koordinierung und Beachtung der bei dem Verschubvorgang einzuhaltenden allgemein einleuchtenden Vorsichtsmaßnahmen durch alle an diesem Vorgang beteiligten Personen (Verschubleiter, Lokführer, Fahrschüler) kam es trotz der dargestellten in der allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung vorgesehenen erhöhten Sorgfaltspflicht dazu, daß der Abstoßvorgang der Waggons durch die Lok mit einer Beschleunigung erfolgte, die rund 3,7 mal stärker war als beim extremsten Demonstrationsversuch. Ohne daß eine Zuordnung des Verschuldens zu einzelnen Personen erfolgen kann und muß, ist ein besonders schwerer Sorgfaltsverstoß nicht nur durch die dargestellte Zuwiderhandlung gegen die zitierten Schutzvorschriften, sondern auch durch die Unterlassung einfachster und naheliegendster Überlegungen (Bremsen, Abbrechen des Verschubvorganges, geringere Beschleunigung, Beschleunigung erst bei Annäherung) entstanden, der im Bewußtsein, welche Massekräfte beim Aufprallen mit einer unüblichen hohen Beschleunigung auftreten können und in Kenntnis des Umstandes, daß sich der Kläger an der Spitze der abzustoßenden entrollenden Waggons befand, auch die hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes im konkreten Fall erkennen ließ.
Dabei braucht nicht mehr erörtert und geprüft zu werden, ob den primär für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichteten Dienstgeber auch ein gewisses Organisationsverschulden dadurch trifft, daß er den Verschubvorgang bei entrollenden Waggons und dem Gefälle von 2,7 bis 3 Promille in der die allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung ausführende interne Dienstanweisung V 3 allenfalls ungenügend geregelt hat (§ 13 V 3) oder ob über die schon vorliegende Verletzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften hinaus auch noch dem in § 13 V 3 vorgesehenen Entrollschutz nicht das genügende Augenmerk zugewendet wurde.Dabei braucht nicht mehr erörtert und geprüft zu werden, ob den primär für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichteten Dienstgeber auch ein gewisses Organisationsverschulden dadurch trifft, daß er den Verschubvorgang bei entrollenden Waggons und dem Gefälle von 2,7 bis 3 Promille in der die allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung ausführende interne Dienstanweisung römisch fünf 3 allenfalls ungenügend geregelt hat (Paragraph 13, römisch fünf 3) oder ob über die schon vorliegende Verletzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften hinaus auch noch dem in Paragraph 13, römisch fünf 3 vorgesehenen Entrollschutz nicht das genügende Augenmerk zugewendet wurde.
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht den Anspruch des Klägers auf Integritätsabgeltung bejaht.
Soweit die Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel davon ausgeht, daß der Kläger beim Anprall seine Position nicht hätte verändern dürfen und ihm sohin ein Mitverschulden unterstellt, sind ihre Ausführungen in den Feststellungen nicht begründet.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.