Rechtssatz RS0106718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106718
Entscheidungsdatum
13.09.2018
Rechtssatz
Die grobe Fahrlässigkeit muß im Hinblick auf die Verletzung des Arbeitnehmerschutzes, nicht hingegen hinsichtlich der Herbeiführung des Unfalls gegeben sein. Es ist daher lediglich zu beurteilen, ob die Verletzung bestimmter Arbeitnehmerschutzvorschriften im Einzelfall grob fahrlässig erfolgte. Für ein solches grobes Verschulden sprechen unter anderem auch die Kumulierung der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und die besondere Gefahrensituation aufgrund schwieriger Bedingungen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2338/96p
Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 ObS 2338/96p
- 10 ObS 111/05d
Entscheidungstext OGH 24.01.2006 10 ObS 111/05d
Auch
- 10 ObS 104/14p
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 104/14p
Auch
- 2 Ob 73/17z
Entscheidungstext OGH 28.11.2017 2 Ob 73/17z
nur: Für ein solches grobes Verschulden sprechen unter anderem auch die Kumulierung der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und die besondere Gefahrensituation aufgrund schwieriger Bedingungen. (T1)
Beisatz: hier: Unfall mit Zweiwegebagger/grobe Fahrlässigkeit bejaht. (T2)
Veröff: SZ 2017/136
- 10 ObS 96/18t
Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 ObS 96/18t
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106718
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19961105_OGH0002_010OBS02338_96P0000_004